Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzerlöse

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Angaben im Einzelnen (Abs. 3)

Rz. 4 Nach § 289c Abs. 3 HGB sind jeweils solche Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der KapG sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind, einschl. einer Beschreibung der verfolgten Konzepte, einschl. der von der KapG angewandten Due-Diligence-Prozesse (Nr. 1), der Ergebniss...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.5 Bilanzierung von Leasingverträgen

Rz. 51 Bleibt der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer, hat er den Leasinggegenstand weiterhin in seiner Bilanz auszuweisen und nach allgemeinen Bewertungsregeln fortzuführen. Der Leasingnehmer erfasst die Leasingraten, wie bei einem Mietvertrag, als Aufwand. Bei einem nicht sachgerechten Ausgleich von Nutzungswert und Leasingraten hat eine Abgrenzung der Leasingraten zu ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2 Abzug der Erlösschmälerungen

Rz. 49 Aufgrund der Umsatzerlösdefinition des § 277 Abs. 1 HGB erfolgt der Ausweis der Umsatzerlöse unter Saldierung von Erlösschmälerungen sowie im Weiteren unter Abzug der Umsatzsteuer und sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern. Praxis-Beispiel Als saldierungspflichtige Erlösschmälerungen abzuziehen sind bspw. Skonti, Rabatte oder Umsatzvergütungen sowie zurück...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.1 Löhne und Gehälter (Abs. 2 Nr. 6a)

Rz. 103 Als Löhne und Gehälter sind sämtliche im abzuschließenden Gj i. R. v. Dienstverhältnissen angefallenen Löhne und Gehälter für Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung des Unt auszuweisen. Die Ausweispflicht erstreckt sich auf die Bruttobeträge der Löhne und Gehälter (d. h. auf die Beträge vor Abzug der vom Arbeitnehm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Zwischenergebniseliminierung bei Geschäften mit assoziierten Unternehmen

Rz. 42 Wie dargestellt (Rz 6), fordert DRS 26.70 nicht nur bei Upstream-Lieferungen von assoziierten Unt, sondern auch bei Downstream-Lieferungen an assoziierte Unt eine Zwischenergebniseliminierung. Die Ermittlung der eliminierungspflichtigen Zwischenergebnisse folgt dem Schema für Transaktionen zwischen vollkonsolidierten Unt. Dabei ist eine nur i. H. d. Anteilsquote vorge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Umsatzkostenverfahren

Rz. 17 Den Ausgangspunkt des UKV bilden die innerhalb der Abrechnungsperiode erzielten Umsatzerlöse, von denen zur Ergebnisermittlung die für den Absatzprozess angefallenen Aufwendungen (Umsatzaufwand) unabhängig von ihrem (ursprünglichen) zeitlichen Anfall in Abzug gebracht werden. D. h., dem effektiven Periodenumsatz werden nicht die gesamten Periodenaufwendungen gegenüber...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Größenklassen

Rz. 10 Für die Eingruppierung als kleine, mittelgroße oder große KapG ist entscheidend, dass mindestens zwei der in Tab. 1 genannten drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Rumpfgeschäftsjahre zählen in diesem Fall als volle Gj. Bei Neugründung oder Umwandlung ist abweichend von der grds. Regel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 277 HGB)

Rz. 74 Für den Konzernabschluss ergeben sich durch den Verweis in § 298 Abs. 1 HGB auf § 277 HGB grds. keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Einzel-/Jahresabschluss. Abgrenzungswahlrechte (z. B. Zuordnungen zu Umsatzerlösen oder sonstigen betrieblichen Erträgen) können gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 HGB im Konzernabschluss neu ausgeübt werden. Folglich kann es hier im Konzerna...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.2 Aufwendungen für bezogene Leistungen (Abs. 2 Nr. 5b)

Rz. 97 Aufwendungen für bezogene Leistungen erfordern einen von dem Posten "Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren" getrennten Ausweis. Unter diesem Posten sind insb. die in die Herstellung eingeflossenen Fremdleistungen, wie z. B. die von Dritten durchgeführte Lohnverarbeitung oder -bearbeitung von zur Verfügung gestellten Werkstoffen und un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Rohergebnis

Rz. 4 Mit § 276 HGB wurde von der Möglichkeit des Art. 27 der Vierten EG-RL Gebrauch gemacht, kleinen und mittelgroßen Ges. bei der Aufstellung und Offenlegung ihrer GuV die Zusammenfassung und Saldierung bestimmter Posten zum Posten "Rohergebnis" zu erlauben. Rz. 5 Die eingeräumte Saldierungsmöglichkeit ist als Wahlrecht konzipiert und stellt als lex specialis einen explizit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Anwendungszeitpunkte

Rz. 8 Im Gegensatz zur Arbeitnehmerzahl wurden die monetären Schwellenwerte für die Größenklassen in der Vergangenheit regelmäßig alle fünf bis sieben Jahre angehoben. Die hierfür einschlägigen Vorgaben in Art. 3 der Bilanzrichtlinie wurden zuletzt mit der RL 2023/2775 vom 17.10.2023 erhöht, da aufgrund hoher Inflationsraten mit einer schleichenden Ausweitung des Kreises ver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 28 Die Einhaltung der in § 275 Abs. 2 und 3 HGB alternativ vorgegebenen Mindestgliederungsformen sowie die Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Gliederung (§ 265 HGB) sind zwingend, sodass von einer Verbindlichkeit des Gliederungsschemas gesprochen werden kann. Abweichende Gliederungen sind prinzipiell nicht zulässig. Allerdings sind i. R. weiterer gesetzlicher B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 267 HGB bestimmt in den Abs. 1–3 Kriterien zur Größeneinordnung von KapG und ihnen gleichgestellten Ges. in die Kategorien "Klein", "Mittelgroß" und "Groß". Rz. 2 Die Zuordnung einer Ges. in eine der drei Größenklassen erfolgt anhand der drei quantitativen Kriterien Bilanzsumme (nach Abzug eines ausgewiesenen Fehlbetrags gem. § 268 Abs. 3 HGB), Umsatzerlöse und Zahl d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.1 Wechsel vom Gesamtkostenverfahren auf das Umsatzkostenverfahren nach HGB

Rz. 177 Ausgehend von den handelsrechtlichen GuV-Gliederungsvorschriften für Unt ohne größenabhängige Befreiungen kann infolge der Deckungsgleichheit der Positionen 1 und 4 sowie 8–17 GKV mit den Positionen 1 und 4 sowie 7–16 UKV diesbzgl. zunächst eine Postenübernahme erfolgen. Die Erhöhungen/Verminderungen des Bestands an unfertigen/fertigen Erzeugnissen (Position 2 GKV), d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.3 Segmentangaben

Rz. 77 Für folgende Angaben besteht nach DRS 28 eine Angabepflicht: Beschreibung jedes anzugebenden Segments: z. B. Gebrauchtwagen/Neuwagen/Ersatzteile oder Deutschland/sonstige EU-Länder/Rest der Welt (DRS 28.29 f.). Erläuterung der Merkmale für die Abgrenzung der Segmente: z. B. die zuordenbaren Produkte, die Tätigkeiten oder die geografische Zusammensetzung (DRS 28.29). Erlä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Besonderheiten bei Neugründung und Umwandlung (Abs. 4 Sätze 2 und 3)

Rz. 27 Im Fall der Umwandlung oder Neugründung von Ges. ist eine Einordnung in eine der drei Größenklassen vorzunehmen, ohne dass auf zwei aufeinanderfolgende Abschlussstichtage Bezug genommen werden kann. Hier gelten nach Abs. 4 Satz 2 HGB die Rechtsfolgen der jeweiligen Größenklasse bereits für den ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung. Falls das er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Prospektive Anwendung für Herstellungsvorgänge (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 9 Gehören seit der Neufassung des § 255 Abs. 2 HGB die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des AV, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist, zu den HK (§ 255 Rz 99 ff.), waren in der Altfassung lediglich die Materialkosten, die Fe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Gegenstand der Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Rz. 4 Die Ertragslage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt ist so darzustellen, als ob diese ein einziges Unt wären. Daraus folgt, dass in die Konzern-GuV nur solche Erfolgsbestandteile eingehen dürfen, die aus Beziehungen mit Konzernfremden resultieren. Dazu sind die in der Summen-GuV erfassten Aufwendungen und Erträge aus dem konzerninternen Lieferungs- und Leistu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Bei einmaliger Überschreitung

Rz. 21 § 293 Abs. 4 HGB bietet neben der Befreiung nach Abs. 1 eine zeitraumbezogene Härtefallregelung für Konzerne, die die Schwellenwerte einmalig überschreiten. Die Härteklausel befreit nicht nur Unt von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses, die zwei der drei in § 293 Abs. 1 HGB genannten Größenkriterien am aktuellen und am vorhergehenden Abschlussstichtag ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Beispiel Teil 3 – Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie Zwischenergebniseliminierung

Rz. 36 Aufbauend auf Teil 1 und Teil 2 sei nun angenommen, dass M an G Fertigerzeugnisse mit HK von 18 Mio. EUR für einen Rechnungsbetrag (vereinfachend wird von der Darstellung der USt abgesehen) von 20 Mio. EUR liefert, die G sofort bezahlt und in der gleichen Periode für 24 Mio. EUR an Dritte auf Ziel weiterverkauft. G wiederum liefert am Jahresende Fertigfabrikate für 30...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.1 Gesamtkostenverfahren

Rz. 13 Die Ausgangsbasis der Erfolgsermittlung des GKV bilden sämtliche in dem Abrechnungszeitraum angefallenen Aufwendungen. Ihre Darstellung wird i. R. d. GKV nach den wesentlichen Aufwandsarten geordnet. Dabei werden die betrieblichen Aufwendungen in Form einer primären Gliederung in die Kategorien Material- und Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Sonstige betriebliche Erträge (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 80 Der Posten § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB des GKV "sonstige betriebliche Erträge" stellt einen Sammelposten der GuV dar, in dem alle betrieblichen Erträge auszuweisen sind, die keinem anderen Ertragsposten des Gliederungsschemas zuzuordnen sind. Konkret sind unter den sonstigen betrieblichen Erträgen alle regelmäßigen und unregelmäßigen Erträge auszuweisen, die nicht zu den U...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.4 Segmentberichterstattung

Rz. 33 Die Segmentberichterstattung, die als Instrument zur Verringerung der Informationsasymmetrien zu verstehen ist, kann den Jahresabschluss ergänzen. Nach der Verabschiedung des BilReG sind gem. § 315e Abs. 1 und 2 HGB durch Verweis auf die IAS-Verordnung und den IFRS 8 lediglich Konzernabschlüsse von börsennotierten MU bzw. von MU, die einen Börsengang eingeleitet haben...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Zwischenergebniseliminierung

Rz. 12 I. R. d. Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 HGB werden die aus Lieferungen und Leistungen innerhalb des Konzerns entstehenden Gewinn- bzw. Verlustbeiträge eliminiert. Die dem Einheitsgedanken folgende Konsolidierungsmaßnahme verhindert, dass es bei konzerninternen Geschäftsvorfällen zu einem Gewinn- oder Verlustausweis kommt, der aus Konzernsicht nur bei Transak...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Posteninhalte

Rz. 267 Den 17 GuV-Posten des GKV bzw. 16 GuV-Posten des UKV stehen acht GuV-Posten der Kurzgliederung gegenüber. Regelungen für die Zuordnung der einzelnen Posten der allgemeinen Gliederung des GKV zu den Posten der Kurzgliederung finden sich im Abs. 5 nicht. Anhaltspunkte hierfür können lediglich der Gesetzesbegründung entnommen werden. Aus dieser ergibt sich, dass die ver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Beispiel für die Herstellungskostenerfassung

Rz. 170 Die Ermittlung und die Verbuchung der HK sind durch die alternativen GuV-Gliederungen in den jeweiligen Kontenplänen unterschiedlich durchzuführen. Grds. ergeben sich nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) folgende Zusammenhänge: Abb. 2: Kontenmäßige Darstellung der Zusammenhänge beim Gesamtkostenverfahren Rz. 171 Im Unterschied zum UKV werden den Erlösen alle Kosten, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.4 Darstellung der Kapitalflussrechnung

Rz. 24 Die KFR ist in Staffelform aufzustellen (DRS 21.21). Die liquiditätswirksamen Veränderungen von Bilanz- und GuV-Posten, die die Nettoveränderung des Finanzmittelfonds ergeben, sind zweckmäßigerweise nach folgendem Schema darzustellen: Schemamehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10.1 Wechsel der Rechtsform

Rz. 187 Die Offenlegungspflichten gelten nur für KapG und KapCoGes. Folglich unterliegen klassische Personengesellschaften und Einzelunternehmer nicht der Offenlegungspflicht gem. § 325 HGB. Für sie gelten allenfalls die Regelungen des § 9 PublG. Hiermit sind insbes. die folgenden Vorteile verbunden: Rz. 188 Die Offenlegungspflicht gilt nur, wenn nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 P...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Begriffsbestimmung einzelner GuV-Posten

Rz. 5 Zur Erläuterung der Umsatzerlöse sei verwiesen auf § 275 Rz 45 ff. Rz. 6 Bestandsveränderungen sind erläutert in § 275 Rz 70 ff.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.16 Sonstige Steuern (Abs. 2 Nr. 16)

Rz. 193 Unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB sind alle nicht vom Ertrag und Einkommen abhängigen Steuerarten zu erfassen, die von der Ges. als Aufwand verrechnet und getragen werden. Demzufolge sind hier die Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern, sonstigen Steuern sowie ausländischen Steuern (soweit den sonstigen inländischen Steuern entsprechend) auszuweisen. Dies gilt nur f...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Posten, die inhaltlich mit dem Gesamtkostenverfahren übereinstimmen

Rz. 212 Es gibt einige Posten im Umsatzkostenverfahren, die inhaltlich mit dem entsprechenden des Gesamtkostenverfahrens übereinstimmen, dazu zählen: Umsatzerlöse (Abs. 3 Nr. 1; Rz 45 ff.); Erträge aus Beteiligungen (Abs. 3 Nr. 8; Rz 145 ff.); Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (Abs. 3 Nr. 9; Rz 155 ff.); Sonstige Zinsen und ähnliche Ertr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 Das Gesetz regelt in § 241a HGB: "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 EUR Umsatzerlöse und 80.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden". Damit ist für die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 241a HGB ein zweimaliges Unterschreiten der Größ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Der Geltungsbereich des § 293 HGB beschränkt sich auf KapG und KapCoGes. Gem. Abs. 5 steht eine Kapitalmarktorientierung i. S. d. § 264d HGB des MU oder eines TU der Befreiung (gem. der Abs. 1 und 4) entgegen (Rz 34 f.). Rz. 5 Vor der Einführung des Bankrichtlinie-Gesetzes[1] sowie des VersRiLiG[2] galten die Vorschriften des § 293 HGB auch für MU in Gestalt eines Kredi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 3 Die Vorschriften des § 277 HGB betreffen nur KapG, ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften und Ges., die unter die Regelungen des Publizitätsgesetzes fallen (§ 5 Abs. 1 PublG). Die durch § 277 Abs. 1 HGB vorgegebene Umsatzerlösdefinition gilt sowohl für das Gesamtkostenverfahren als auch für das Umsatzkostenverfahren. Als unbestritten gilt, dass diese Umsat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Einschränkungen des Verrechnungsverbots in der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 133 Auch in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dürfen Erträge und Aufwendungen grds. nicht saldiert werden. Vom Bruttoprinzip gibt es abgesehen von dem durch das BilMoG eingeführten Verrechnungsgebot bestimmter Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverpflichtungen folgende wesentliche Ausnahmen: Eine Verrechnung der Bestandserhöhungen mit Bestandsm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Rz. 25 Für die formelle Ausgestaltung der GuV ist zunächst auf die für alle Jahresabschlussbestandteile gültigen GoB zu verweisen und damit auf die Notwendigkeit zur Beachtung der auch für die GuV verbindlichen Grundsätze der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB), der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) und des Saldierungsverbots (§ 246 Abs. 2 HGB). Rz. 26 Das Sal...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.4 Erleichterungen bei der Aufstellung des Konzernanhangs

Rz. 79 Nach § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind im Konzernanhang die Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkte anzugeben, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkten untereinan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 277 HGB ergänzt die in § 275 HGB kodifizierten allgemeinen Gliederungsvorschriften, indem hier Definitionen für die GuV-Posten "Umsatzerlöse" und "Bestandsveränderungen" gegeben werden. Mit dem BilRUG ist die Pflicht zum gesonderten Ausweis "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" entfallen, sodass diese nicht mehr in § 277 HGB definiert werden....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Umrechnung bei der Zugangsbewertung

Rz. 8 § 256a HGB gilt nur für die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften zu einem auf die Ersterfassung folgenden Abschlussstichtag. Angesichts der insoweit angeordneten Anwendung des Devisenkassamittelkurses und der Geltung des Anschaffungswertprinzips sollen nach der Regierungsbegründung "laufende Geschäftsvorfälle auch im Zugangszeitpunkt mit dem Devisenkassakurs umzurech...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 Erleichterungen ergeben sich für Kreditinstitute aus dem § 340i Abs. 2 HGB. Demnach entfallen die Berichtspflichten für: die Angabe von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und zu gesicherten Verbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1), die Aufgliederung von Umsatzerlösen nach Tätigkeitsbereichen und Märkten (Abs. 1 Nr. 3), die Angaben zu Vorschüssen und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Eliminierung anderer innerkonzernlicher Erträge (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 12 Auch innerkonzernliche Lieferungen und Leistungen, die nicht zu Umsatzerlösen, sondern zu anderen Erträgen führen, sind zu eliminieren (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Dies betrifft Erfolgsbeiträge, die nicht aus Lieferungen und Leistungen resultieren, die sich auf Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens beziehen. Sie werden im Gliederungsschema des § 275 HGB in eine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5.3 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (Abs. 3 C. 3.)

Rz. 152 Eine Anzahlung liegt vor, wenn ein Dritter aufgrund eines abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrags eine Zahlung tätigt, für die die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist. Ein Vertrag muss dabei nicht zwingend vorliegen. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind bereits auszuweisen, wenn Zahlungen getätigt wurden und ein Vorvertrag abgeschlossen o...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.35 Angaben zur Mindestbesteuerung

Rz. 171 Mit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG)[1] wird eine globale Mindestbesteuerung (GloBE) von 15 % der erzielten Gewinne vorgeschrieben. Sollte ein Unternehmen in einem Staat eine geringere Steuerquote aufweisen, so kann ein anderes Land die Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung und dem vereinbarten Mindeststeuersatz nachveran...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Zwischenergebniseliminierung im Vorratsvermögen

Rz. 38 Die Zwischenergebniseliminierung kann sich im Vorratsvermögen dann als problematisch erweisen, wenn gleichartige Güter sowohl von konzernfremden Dritten als auch von Unt des Konsolidierungkreis bezogen werden. In dieser Situation bieten sich zur Ermittlung der zwischenergebnishaltigen Vorratsbestände Vereinfachungsverfahren an, die die Anteile der konzernintern bezoge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Einführung

Rz. 44 Grds. ist der Kaufmann in der Wahl seiner Buchführungsform frei. Abs. 4 der Vorschrift lässt explizit eine Belegbuchführung wie auch eine EDV- bzw. Datenträger-Buchführung zu; daneben sind auch klassische Buchführungsformen wie gebundene Bücher oder Loseblatt-Buchführungen zulässig. Es ist möglich, für abgeschlossene Teilbereiche der Buchführung unterschiedliche Buchf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Schutzklauseln (Abs. 2 und 3)

Rz. 149 Unt, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, brauchen keine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 314 Abs. 1 HGB aufzunehmen. Die direkte Angabepflicht entfällt. Aus der Gesetzesbegründung kann aber geschlossen werden, dass die nach § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB geforderten Angaben in der Segmentberichterstattung enthalten sind, wie dies insbes. mit DRS 3.31...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften (Abs. 2)

Rz. 6 Mittelgroße Ges. i. S. d. § 267 Abs. 2 HGB brauchen für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen, folgende Angaben im Anhang nicht zu machen: Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten gem. § 285 Nr. 4 HGB (§ 285 Rz 29); Art und Höhe der Honorare der Abschlussprüfer nach § 285 Nr. 17 HGB; die Ges. sind jedoch verpflichte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Angaben zum Anteilsbesitz (Abs. 3)

Rz. 12 Die Angaben nach § 285 Nrn. 11 und 11b HGB über andere Unt, an denen die Ges. oder eine für Rechnung der Ges. handelnde Person mit mind. 20 % beteiligt ist (§ 285 Rz 79 ff.), müssen nicht berichtet werden, wenn die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapG nach § 264 Abs. 2 HGB von untergeordneter Bedeutung für die Ges. ist (Satz 1 Nr. 1) oder die ...mehr