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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Nicht anzuwendende Vorschriften (Abs. 2 Satz 1)

Angelika Hülsen, Prof. Dr. Matthias Wolz
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Rz. 33

[Autor/Zitation]

Aufgrund der Branchenspezifika sind für Kreditinstitute die folgenden allgemeinen Bilanzierungsvorschriften nicht anzuwenden:

 
HGB-Vorschrift Inhalt Hintergrund
§ 264 Abs. 3 Befreiung von der Anwendung von ergänzenden Vorschriften für KapGes. für nicht-kapitalmarktorientierte TU Die Befreiungsvorschriften würden wegen der Geltung der Vorschriften für große KapGes. (Rz. 1, 15) ins Leere laufen. Seit dem 1.7.2021 ist eine Befreiung von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und ZAG-Instituten sowie Wertpapierinstituten von den Offenlegungsanforderungen, die für KapGes. gelten, nicht mehr möglich. Laut Gesetzesbegründung zum FISG sollte die Änderung jedoch nur Kreditinstitute betreffen (vgl. BT-Drucks. 19/29879, 155). Die Umsetzung geht allerdings über die Intention des Gesetzgebers hinaus.
§ 264b Befreiung von der Anwendung der ergänzenden Vorschriften für KapGes. für nicht-kapitalmarktorientierte, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften
§ 265 Abs. 6 Änderung der Gliederung und der Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Bilanz-/GuV-Posten wegen Besonderheiten der KapGes. Die Formblätter zur RechKredV sind gem. § 340a Abs. 2 Satz 2 iVm. § 2 RechKredV zwingend anzuwenden. Änderungen der Gliederung bzw. der Bezeichnungen der Formblätter dürfen nach RechKredV nur in eng begrenztem Umfang vorgenommen werden. Die Zusammenfassung von Posten ist für Kreditinstitute auf die mit kleinen Buchstaben versehenen Bilanz-/GuV-Posten beschränkt (§ 2 Abs. 2 RechKredV). Allerdings gilt § 265 Abs. 5 in Bezug auf die Formblätter, da dieser nicht von der Anwendung für Kreditinstitute ausgenommen ist (§ 340a Abs. 2). Danach kann zum einen eine weitere Untergliederung der Posten vorgenommen werden und zum anderen können neue Posten und Zwischensummen ...

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