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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / V. Rechtsentwicklung

Angelika Hülsen, Prof. Dr. Matthias Wolz
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Rz. 13

[Autor/Zitation]

Seit Inkrafttreten des BaBiRiLiG, das als lex specialis zum BiRiLiG ebenfalls das Ziel einer weitgehenden Harmonisierung der Vorschriften über die Rechnungslegung für Unternehmen in der EU unterstützte und erstmals für das GJ 1993 anzuwenden war, haben sich weitgehende Änderungen im Zusammenhang mit § 340a ergeben. In seiner ursprünglichen Fassung unterwarf § 340a lediglich Kreditinstitute – mit branchenspezifischen Ausnahmen – den für große KapGes. geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB. Seitdem wurde zum einen der Anwendungsbereich der Regelungen wesentlich ausgeweitet. Zum anderen führten die verschiedenen gesetzlichen Initiativen, zB das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) oder auch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) in der Folge zu weiteren Anpassungen, die nachfolgend zusammenfassend dargestellt sind.

 
Inkrafttreten Neue Fassung durch Wesentliche Änderungen
12.8.2021 Art. 5 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 7.8.2021 (BGBl. I 2021, 3311) Klarstellung, dass ein Kreditinstitut, das eine Genossenschaft ist und gem. § 340a Abs. 1 Satz 2 den § 289f Abs. 4 (Erklärung der Unternehmensfortführung) anwendet, dies nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 und 4 GenG zu tun hat
1.7.2021 Art. 11 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) v. 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1534) Klarstellung, dass Kreditinstitute die für TU geltenden Befreiungen gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 und § 264b auch nicht hinsichtlich der Vorschriften zur Offenlegung in Anspruch nehmen können
19.4.2017 Art. 1 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz v. 11.4.2...

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