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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Auskunftsverlangen (Abs. 4 Satz 2 und 3)

Dr. Martin Cordes, Dr. Alexander Geißler
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Rz. 18

[Autor/Zitation]

Die Vorschrift des § 342m Abs. 4 Satz 2 erlaubt es der das Unternehmensregister führenden Stelle bei inländischen Zweigniederlassungen von KapGes. iSd. § 342 Abs. 2 Nr. 1 von den angemeldeten ständigen Vertretern oder, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der KapGes. zu verlangen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die Umsatzerlöse der Zweigniederlassung in den letzten beiden GJ mitzuteilen. Nach der Regierungsbegründung ist eine Frist von zwei Wochen idR angemessen (BT-Drucks. 20/5653, 65). Die Auskunft dient der Beurteilung der Umsatzerlösgrenze nach § 342 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a (BT-Drucks. 20/5653, 65).

 

Rz. 19

[Autor/Zitation]

Die Regelung des § 342m Abs. 4 Satz 3 sieht vor, dass die das Unternehmensregister führende Stelle bei Zweigniederlassungen iSd. § 342 Abs. 2 Nr. 2 von KapGes. iSd. § 342 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 bei Überschreiten der Konzernumsatzerlösgrenze nach § 342f Abs. 1 Nr. 1 von den angemeldeten ständigen Vertretern oder – wenn solche nicht vorhanden sind – von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der KapGes. innerhalb angemessener Frist Auskunft über Namen und Sitz eines TU verlangen kann. Das Auskunftsersuchen kann sich dabei nur auf ein TU beziehen, das für den Konzern den Pflichten nach § 342d Abs. 1 oder 2 oder vergleichbaren Pflichten nach Maßgabe des Rechts eines EU- oder EWR-Staats im Einklang mit Art. 48b Abs. 4 RL 2013/34/EU idF RL (EU) 2021/2101 unterliegt. Im Hinblick auf § 342m Abs. 4 Satz 3 enthält der RegE keine Aussage darüber, welche Frist idR angemessen ist. Ob eine Frist angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 342m HGB Rz. 33 [4/2024]). Die Auskunft dient der Beurte...

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