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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / d) Wesentlichkeit einer Falschdarstellung nach HGB und IFRS

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 36

[Autor/Zitation]

Am sorgfältigsten ausgearbeitet wurde der Begriff der Wesentlichkeit für die Zwecke der Prüfung des JA und Lageberichts. Nach § 317 Abs. 1 Satz 3 ist eine Prüfung des JA und Konzernabschlusses so anzulegen, dass (unbewusste) Unrichtigkeiten und (bewusste) Verstöße gegen die einschlägigen Rechnungslegungsnormen (HGB, IFRS), die sich auf die Darstellung des tatsächlichen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Der Wesentlichkeitsgrundsatz gilt nach hM auch für die Prüfung des Lage- bzw. Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 2 (WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1381).

 

Rz. 37

[Autor/Zitation]

Eine Falschdarstellung kann quantitativ aufgrund ihrer Größenordnung, zB als Prozentsatz des Ergebnisses vor Steuern, oder qualitativ wegen ihrer Bedeutung, zB bei bewussten Rechnungslegungsmanipulationen oder bei besonderer Bedeutung einer Falschdarstellung für eine bestimmte Nutzergruppe, die Aussagekraft der Rechnungslegung für die Adressaten beeinflussen. Dieses Wesentlichkeitskonzept wird für die Abschlussprüfung im ISA (DE) 320 "Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung" konkretisiert (WP Handbuch18, Kap. L Rz. 39 ff.). Grundsätzlich liegt eine wesentliche Falschdarstellung in der Rechnungslegung vor, "wenn es sein könnte, dass vernünftigerweise erwartet wird, dass sie einzeln oder in der Summe die auf Grundlage des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen" und es bei der Beurteilung auf die "Einschätzung der gemeinsamen Informationsbedürfnisse der Nutzer als Gruppe" ankommt (ISA [DE] 320 Rz. 2). In der Praxis der Abschlussprüfung wird eine quantitative Wesentlichkeitsgrenze für den Abschluss als Ganzes als Prozen...

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