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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / D. Zusammenfassung mehrerer Handelsgeschäfte des Einzelkaufmanns (Abs. 5)

Prof. Dr. Dietrich Grashoff
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Rz. 49

[Autor/Zitation]

Nach § 1 Abs. 5 PublG qualifizieren mehrere Handelsgeschäfte eines Einzelkaufmanns, auch wenn sie nicht unter der gleichen Firma (§ 17 HGB) betrieben werden oder branchenfremd sind, als ein Unternehmen iSd. PublG. Zweck der Vorschrift ist, dass eine Umgehung der Rechnungslegung nach dem PublG nicht durch eine Aufteilung der Unternehmen des Einzelkaufmanns in mehrere Handelsgeschäfte erreicht wird (vgl. Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 1 PublG Rz. 41 [7/2022]); dies gilt umso mehr, als bei dem Betrieb mehrerer Handelsgeschäfte den Gläubigern stets dasselbe gemeinsame Vermögen haftet (vgl. BT-Drucks. V/3197, 16).

 

Rz. 50

[Autor/Zitation]

Voraussetzung für die Zusammenfassung mehrerer Handelsgeschäfte des Einzelkaufmanns zu einem Unternehmen ist, dass es sich um persönliche Handelsgeschäfte des Einzelkaufmanns handelt und nicht etwa um Beteiligungen an KapGes. und Personenhandelsgesellschaften oder um Beteiligungen als stiller Gesellschafter; erfasst werden auch durch einen Vertreter für Rechnung eines Einzelkaufmanns betriebene Handelsgeschäfte (vgl. Ischebeck/Nissen-Schmidt in HdR-E, § 1 PublG Rz. 1 [9/2021]). Verpachtete Handelsgeschäfte werden dagegen nicht dem Verpächter, sondern nur dem Pächter zugerechnet, da dieser für eigene Rechnung handelt. Ist ein Dritter an einem Handelsgeschäft des Einzelkaufmanns still beteiligt, hindert dies die Zusammenrechnung nicht; die Zusammenfassung ist auch nicht auf den Teil zu beschränken, der dem Betriebskapital des Einzelkaufmanns entspricht, da auch in diesem Fall der Kaufmann das gesamte Handelsgeschäft für eigene Rechnung führt. Die Erfolgsbeteiligung des Dritten ist für die Anwendung des PublG ohne Bedeutung. Privatvermögen des Kaufmanns darf dagegen nicht erfasst werden (§ 5 Abs. 4 PublG). Ebenso wenig ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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