Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Jahresabschluss und Lagebericht

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 11

[Autor/Zitation]

Nach § 3 Abs. 1 PublG sind die Vorschriften zum JA und Lagebericht des ersten Abschnitts im PublG auf die Unternehmen der folgenden Rechtsformen anzuwenden (WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1545):

  • der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG), für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b HGB aufgestellt wird,
  • des Einzelkaufmanns,
  • des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB),
  • der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts nach den §§ 80 ff. BGB, wenn sie ein Gewerbe betreibt, sowie
  • der Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit sie Kaufmann nach § 1 HGB oder als Kaufmann im HR eingetragen (§ 2 HGB) sind.
 

Rz. 12

[Autor/Zitation]

Nicht betroffen sind damit generell alle Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften nach § 264a oder § 264b HGB (sog. KapCoGes., auch wenn diese nach § 264b HGB von der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines JA befreit sind) sowie Unternehmen, die in § 3 Abs. 2 PublG gesondert genannt werden, zB Genossenschaften, Kreditinstitute iSd. § 340 HGB und Versicherungsunternehmen iSv. § 341 HGB. Unternehmen in Abwicklung sind nach § 3 Abs. 3 PublG ebenfalls nicht betroffen. § 3 PublG bestimmt damit abschließend den Kreis der Unternehmen, die den Rechnungslegungspflichten des ersten Abschnitts im PublG unterliegen.

 

Rz. 13

[Autor/Zitation]

Unternehmen, die unter das PublG fallen, haben einen JA und ggf. einen Anhang und Lagebericht nur aufzustellen, wenn zwei von drei Größenmerkmalen in § 1 Abs. 2, 3 PublG (Bilanzsumme 65 Mio. EUR, Umsatzerlöse 130 Mio. EUR, 5.000 Arbeitnehmer) an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten sind (Beyer in HKMS4, § 1 PublG Rz. 18 ff.). Unabhängig von der Größe hat ein Unternehmen nach dem ers...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohes neues Jahr 2026
Happy New Year Business-People Konfetti Sekt
Bild: AdobeStock

Für das neue Jahr 2026 wünschen wir Ihnen alles Gute, Gesundheit und viel Erfolg!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren