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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Kreditinstitutseigenschaft der Tochterunternehmen

Prof. Dr. Frank Althoff
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Rz. 44

[Autor/Zitation]

Die Rechtsfolgen nach § 340 Abs. 3 treten nur ein, wenn die TU ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind. Nach diesem Wortlaut der Vorschrift ist grds. fraglich, ob für die TU der Begriff des Kreditinstituts eng nach § 340 Abs. 1 HGB iVm. § 1 Abs. 1 KWG oder weit nach § 340 einschließlich dessen Abs. 4 bis 5 auszulegen ist. § 340 regelt nach seinem Wortlaut lediglich die Anwendbarkeit der §§ 340 ff. für bestimmte Institute, mithin als Rechtssubjekt und Ersteller von Abschlüssen bzw. Lageberichten. Die Kennzeichnung von TU in § 340i Abs. 3 als Tatbestandsmerkmal einer Vorschrift wird damit von § 340 nicht allgemein erfasst, weshalb sich § 340i Abs. 3 nach seinem Wortlaut lediglich auf solche TU bezieht, die Kreditinstitute iSd. KWG darstellen. Da die weite Auslegung für TU jedoch dem Sinn und Zweck des § 340i Abs. 3 (Rz. 41) entspricht, erscheint die Verwendung des Kreditinstitutsbegriffs im kompletten Anwendungsbereich nach § 340 in Bezug auf die in § 340i Abs. 3 genannten TU vertretbar (im Ergebnis ebenso Gaber in BeckOGK HGB, § 340i Rz. 87 [8/2024]).

 

Rz. 45

[Autor/Zitation]

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Rz. 41) ist davon auszugehen, dass der auf die TU iSd. § 340i Abs. 3 bezogene Kreditinstitutsbegriff auch Holdinggesellschaften iSd. Vorschrift selbst umfasst, so dass im Falle mehrstöckiger Holdingstrukturen (ausschließliche) Anteile des MU an Holdinggesellschaften iSd. § 340 Abs. 3 die Einordnung des MU selbst als Kreditinstitut nach dieser Vorschrift zur Folge haben kann bzw. nicht beeinträchtigt. In diesem Fall wäre die Vermeidung von Konzernabschlüssen auf unteren Ebenen eines mehrstufigen Konzerns durch die Inanspruchnahme von Befreiungsmöglichkeiten nach § 340 Abs. 1 iVm. §§ 291, 292 zu prüfen.

 

Rz. 46

[Autor/Zitation]

Die ...

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