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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / f) Unvollständige bzw. verschwiegene relevante Angaben

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 138

[Autor/Zitation]

Grundsätzlich sind unvollständige bzw. verschwiegene Angaben, zB die Nichtpassivierung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie wesentliche Angaben im Anhang und Lagebericht, im Sinne eines positiven täuschenden Tuns tatbestandsmäßig, weil diese idR zu einer unrichtigen Wiedergabe oder ggf. Verschleierung der Verhältnisse der KapGes. führen (Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 172 [9/2023]; Leplow in MünchKomm. StGB4, § 331 HGB Rz. 56). Bezogen auf den JA wird das Vollständigkeitsgebot in § 246 Abs. 1 Satz 1 verletzt. Sofern das Unterlassen bestimmter Angaben über Schutzklauseln in § 286 begründet werden kann, besteht keine Strafbarkeit.

 

Rz. 139

[Autor/Zitation]

Strittig ist, inwieweit fehlende Angaben im Anhang unter den Tatbestand fallen. So soll bei fehlender Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang gem. § 284 Abs. 2 Nr. 1 keine unrichtige Darstellung vorliegen, weil "die Nichtangabe keine Aussage beinhaltet" (Waßmer in BeckOGK HGB, § 334 Rz. 173 [9/2023]; Grottel/Hoffmann in Beck BilKomm.14, § 331 HGB Rz. 14; aA wohl Dannecker in Großkomm. HGB6, § 331 Rz. 68, bei fehlenden Angaben im Anhang liegt Unvollständigkeit vor), dh., in diesem Fall kann somit nicht über die Wahrheit oder Falschheit (Unrichtigkeit) entschieden werden. Entsprechendes soll auch für den Lagebericht gelten (Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 173 [9/2023]). Diese Auffassung ist äußerst problematisch, weil viele fehlende Angaben im Lagebericht als Nicht-Aussagen qualifiziert werden können, zB die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs einschließlich des Geschäftsergebnisses, die Erläuterung der finanziellen Leistungsindikatoren, die Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken. Für den Anhang können beispielha...

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