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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 6. Rechnungslegungskriminalität als empirisches Phänomen

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 43

[Autor/Zitation]

In der Literatur wird den Tatbeständen des § 331 aufgrund geringer Fallzahlen idR nur eine "untergeordnete Bedeutung" zugesprochen (Eidam in Park, Kapitalmarktstrafrecht5, § 331 HGB Rz. 6; Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 96 [9/2023]; Waßmer, ZIS 2011, 648; Ransiek in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht5, 8.1 Rz. 27). So wurden in den Jahren 2019 bis 2023 in der Polizeilichen Kriminalstatistik 22, 30, 32, 23 und 25 Fälle von HGB-Straftaten erfasst; die Aufklärungsquoten betrugen 95,5 %, 93,3 %, und in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils 100 % (Polizeiliche Kriminalstatistik für die Jahre bis 2019 bis 2023 Grundtabelle Wirtschaftskriminalität – Fälle und Fallentwicklung, Schlüssel 712020). In den Jahren 2022 und 2023 betrug der Anteil der HGB-Straftaten an der Gesamtanzahl wirtschaftskrimineller Handlungen nur rund 0,03 % bzw. 0,06 %.

 

Rz. 44

[Autor/Zitation]

In der Strafverfolgungsstatistik wurden in den Jahren 2019 bis 2021 wegen Straftaten nach dem HGB in 2019 vier Fälle (davon vier aufgrund von § 331; davon zwei Einstellungen bzw. Freisprüche), in 2020 zwei Fälle (davon zwei aufgrund von § 331; davon wiederum eine Einstellung bzw. Freispruch) und in 2021 vier Fälle (davon drei wegen § 331) erfasst (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, Rechtspflege, Strafverfolgung 2019, 52 f., 86 f.; Strafverfolgung 2020, 54 f., 92 f.; Strafverfolgung 2021, 56 f., 92 f.). Die Statistik für das Jahr 2022 enthält nur ein Strafverfahren nach § 331, welches nicht zu einer Verurteilung führte (Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung 2022, Tabelle 24311-05).

 

Rz. 45

[Autor/Zitation]

Geringe Fallzahlen sind jedoch nicht zwingend mit einer geringen praktischen Bedeutung gleichzusetzen, weil, erstens, Straftaten unentdeckt bleiben können und, zwe...

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