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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Deliktsnatur: Abstraktes Gefährdungsdelikt und echtes Sonderdelikt

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 27

[Autor/Zitation]

Nach einhelliger Auffassung handelt es sich – unabhängig vom vertretenen Schutzzweck – bei § 331 um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dh. die Tatbestände bedingen weder die Existenz eines konkreten Schadens noch eine konkrete Täuschungsabsicht, sondern setzen im Vorfeld einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung der Lage der Gesellschaft an (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 23 [9/2024]; Mansdörfer in Heymann3, § 331 HGB Rz. 8; Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 120 [9/2023]; Klinger in MünchKomm. HGB4, § 331 Rz. 3; Grottel/Hoffmann in Beck BilKomm.14, § 331 HGB Rz. 7; Leplow in MünchKomm. StGB4, § 331 HGB Rz. 6; Eidam in Park, Kapitalmarktstrafrecht5, § 331 HGB Rz. 4; Schorse in BeckOK HGB, § 331 Rz. 5 [4/2024]). Aufgrund der Breite der Tatbestände und der Vorverlagerung der Schutzzwecke ist nach hM und der Rspr. eine restriktive Auslegung geboten (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 23 [9/2024]; BGH v. 16.5.2017 – 1 StR 306/16, juris Rz. 30), dh., nur erhebliche bzw. wesentliche Unrichtigkeiten oder Verschleierungen sind strafbar (B. Schneider, DB 2018, 2946, 2949 f.). Deshalb sei eine "teleologische Reduktion des Tatbestandes darüber hinaus weder geboten, noch mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar" (B. Schneider, DB 2018, 2946, 2950). Nach aA (dargestellt von Merkt/Osbahr, DB 2018, 1477, 1481 f., mwN.) soll eine teleologische Reduktion mit der Folge der Straffreiheit dann in Frage kommen, wenn "aus der ex-ante-Sicht eines objektiven Dritten ein Vertrauen der Rechnungslegungsadressaten in die unrichtigen Angaben des Jahresabschlusses aufgrund ihrer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit bzw. Absurdität nicht mehr zu erwarten ist" (B. Schneider, DB 2018, 2946, 2950). Der Schaden in Form falscher Dispositionen der Rechnungslegungsadressaten tri...

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