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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / V. Prüfungsbericht

Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 45

[Autor/Zitation]

Über das Prüfungsergebnis haben die Prüfer schriftlich zu berichten und den Bericht zu unterzeichnen (Abs. 3 Satz 5; vgl. hierzu grundlegend Erl. zu § 321 HGB).

 

Rz. 46

[Autor/Zitation]

Zum Inhalt des Berichts enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird nur zu verlangen sein, dass der Bericht eine Aussage über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechnungslegungspflicht trifft (Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2). Schon die Angabe, welche Größenmerkmale zu welchen Stichtagen erfüllt sind, kann nicht verlangt werden. Erst recht sind weder Probebilanzen noch Unterlagen über die Ermittlung der Umsatzerlöse und der Arbeitnehmerzahl beizufügen. Diese Auslegung entspricht dem Inhalt der Erklärung nach Abs. 2 Satz 2. Zwar kann in diesem Fall das Gericht das Bestehen der Publizitätspflicht nicht selbst überprüfen; dies ist nach der Konzeption des Gesetzes aber auch nicht seine Aufgabe. Allerdings kann es sich empfehlen, mit Einverständnis des geprüften Unternehmens weitergehende Angaben zu machen, um hierdurch vorzubeugen, dass das Gericht zum folgenden Stichtag wieder einen Prüfer bestellt.

Hiervon unberührt bleibt die Pflicht des Prüfers, seine Prüfungshandlungen und das Zustandekommen der Prüfungsergebnisse in der berufsüblichen Form für eigene Zwecke zu dokumentieren (Arbeitspapiere, vgl. dazu § 317 HGB Rz. 345 ff.).

 

Rz. 47

[Autor/Zitation]

Der Bericht ist unverzüglich immer dem Gericht und den gesetzlichen Vertretern einzureichen (Abs. 3 Satz 6). Wenn der Prüfer zu dem Ergebnis kommt, dass eine Publizitätspflicht besteht, ist der Bericht auch der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln (Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2). Die gesonderte Abgabe einer Erklärung nach Abs. 2 Satz 1 ist in diesem Fall nicht mehr erforderl...

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