Fachbeiträge & Kommentare zu Sondernutzungsrecht

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erhaltung des baulichen Bestands des Sonder- und Gemeinschaftseigentums

Rz. 13 Die Wohneigentumsanlage ist dauerhaft in ihrem Bestand zu erhalten. Ohne diesen Grundsatz könnte das Wohnungseigentum seine wirtschafts- und sozialpolitische Aufgabe (Schaffung privaten, bewohnbaren Immobilieneigentums für Personen mit mittlerem Einkommen; Alterssicherung; Kapitalanlage) nicht erfüllen. Nichtig wäre deshalb eine Vereinbarung, wonach das Gemeinschaftse...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Verfügungen zugunsten Außenstehender

Rz. 2 Nach § 6 Abs. 1 WEG kann Sondereigentum ohne den zugehörigen Miteigentumsanteil (sog. isoliertes Sondereigentum) nicht durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder belastet werden. Aus § 6 Abs. 2 WEG folgt, dass auch ein Miteigentumsanteil ohne das zugehörige Sondereigentum (sog. isolierter Miteigentumsanteil) nicht veräußert oder belastet w...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Sonstige persönliche Dienst- und Bauleistungen

Rz. 176 Umgekehrt kann sich ein einzelner Wohnungseigentümer nicht eigenmächtig seiner Geldzahlungsverpflichtung entziehen, indem er seine persönlichen Dienste anbietet.[583] Hat die Gemeinschaft beschlossen, ein Reinigungsunternehmen mit der Treppenhausreinigung zu beauftragen, kann der Wohnungseigentümer seinen Zahlungsbeitrag nicht mit dem Hinweis verweigern, er wolle das...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Nachträgliche Einräumung von Sondereigentum

Rz. 43 Die nachträgliche Einräumung von Sondereigentum erfolgt durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum an einem sondereigentumsfähigen Gegenstand in Sondereigentum und Verbindung dieses Sondereigentums entweder mit einem schon bestehenden Miteigentumsanteil eines Wohnungseigentums (Vergrößerung des Sondereigentums eines bestehenden Wohnungseigentums) oder mit einem durch ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Übergabe des Besitzes am Sondereigentum

Rz. 15 Schließlich muss Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben worden sein. Die (Fertigstellung und) Übergabe des Gemeinschaftseigentums ist also ebenso entbehrlich wie die Übergabe von Teilen des außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, die zum Sondereigentum gehören[26] oder für die Sondernutzungsrechte begründet sind. Ob auch für die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums (Abs. 2)

Rz. 26 Gegenstand des Sondereigentums können nicht das Grundstück (§ 1 Abs. 5) und die in § 5 Abs. 2 genannten Gegenstände sein; außerdem nicht die von § 5 Abs. 1 nicht erfassten raumzugehörigen Gebäudebestandteile, die aber vielfach auch solche i.S.v. § 5 Abs. 2 sind. Eine Regelung, die einen solchen Gegenstand zu Sondereigentum erklärt, ist unwirksam;[71] der Gegenstand wi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Seit dem 1.12.2020 begründete Stellplätze

Rz. 24 Vor dem 1.12.2020 fingierte § 3 Abs. 2 Satz 2 a.F. für Garagenstellplätze die Abgeschlossenheit,[63] wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich waren, wobei die Art der Markierung nicht im Aufteilungsplan angegeben werden musste.[64] Nicht fingiert wurde die Raumeigenschaft,[65] weil der Stellplatz in einer Garage und damit in einem Raum liegen musste...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Auf- oder Umrüstung der baulichen Veränderung

Rz. 41 Speziell, aber nicht nur bei Einrichtungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge kann die Einhaltung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer[77] zu einem Problem werden, das sich mit der bloßen Verteilung der Nutzungen nicht beherrschen lässt. Aufgetreten ist das Problem bei den Wall-Boxen, auf die die Begründung des Regier...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Bindung der Sondernachfolger an Vereinbarungen

Rz. 78 Vereinbarungen i.S.d. Absatzes 1 S. 2 wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Sondernachfolger ist der rechtsgeschäftliche Erwerber und der Ersteigerer in der Zwangsversteigerung. Gesamtrechtsnachfolger, z.B. Erben, sind auch ohne Grundbucheintragung an bestehende Vereinbar...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 15 Die Erhebung einer erforderlichen Sonderumlage etwa bei Liquiditätsengpässen[33] ebenso wie eine Finanzierungsregelung bei kostenverursachenden Maßnahmen,[34] der Abschluss von Verträgen, etwa des Verwaltervertrages – auch die Erweiterung der Aufgaben des Verwalters und die entsprechende Sondervergütung[35] –, des Hausmeistervertrages,[36] von Werkverträgen mit Handwe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

Rz. 255 Den Wohnungseigentümern steht es im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes grundsätzlich frei, die in § 27 Abs. 1 WEG gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse des Verwalters zu beschränken oder zu erweitern. Rz. 256 § 27 Abs. 2 WEG normiert insofern die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, vom gesetzlichen Regelfall in § 27 Abs. 1 WEG abzuweichen. Anders a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Form der Einigung (Abs. 2)

Rz. 4 § 4 Abs. 2 S. 1 schreibt für die Einigung über die Einräumung von Sondereigentum die Form der Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) vor. Sie muss daher bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten vor einer zuständigen Stelle (z.B. Notar, Prozessgericht bei gerichtlichem Vergleich) erklärt werden. Rz. 5 Nach § 4 Abs. 2 S. 2 kann die Einräumung von Sondereigentum nicht unter...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Änderung der Teilungserklärung

Rz. 20 Bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher kann der teilende Grundstückseigentümer durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt (für die Form gilt Rdn 4) die diesem gegenüber erklärte Teilung in allen oder einzelnen Punkten (Bildung von Miteigentumsanteilen, Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums [z.B. Begründung oder Änderung von Sondernutzungsrechten]...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / G. Zusammenlegung von Wohnungseigentum

Rz. 29 Zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte (auch Wohnungs- und Teileigentum; vgl. § 2 S. 2 WGV) können durch Vereinigung gemäß § 890 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 GBO oder durch Zuschreibung gemäß § 890 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 GBO rechtlich zusammengelegt werden, wenn die betroffenen Rechte demselben Eigentümer (bei einer Mehrheit im gleichen Beteiligungsverhältnis) zustehen und an...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Beklagte (Klagegegnerin)

Rz. 30 Die Beklagte im Falle der Erhebung einer Beschlussklage ist die GdWE, d.h. der Verband. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beschlussmängelklage (Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage) oder eine Beschlussersetzungsklage erhoben wird. Rz. 31 In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu: "Das Konzept des Entwurfs, Beschlussklagen gegen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Gebrauchsregelungen kraft Mehrheitsbeschlusses

Rz. 43 Im Gegensatz zur praktisch unbegrenzten Regelungsmöglichkeit durch Teilungserklärung bzw. Vereinbarung schränkt § 19 Abs. 1 WEG die Befugnisse der Eigentümer, Entsprechendes durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, deutlich ein. Zum einen dürfen Vereinbarungen (und somit auch die Gemeinschaftsordnung) nicht entgegenstehen. Ist beispielsweise die gewerbliche Nutzung in der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Einigung und Eintragung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Einräumung von Sondereigentum ist eine Inhaltsänderung des Miteigentums (§ 3 WEG Rdn 34). In Anlehnung an §§ 873, 877 BGB schreibt § 4 Abs. 1 daher vor, dass für die vertragliche Einräumung die Einigung aller Miteigentümer über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung im Wohnungsgrundbuch (vgl. hierzu § 7) erforderlich ist. Die Einräumung eines umfassende...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Streit der Wohnungseigentümer untereinander (Nr. 1)

Rz. 40 § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG betrifft diejenigen Klagen, bei denen die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander im Streit stehen. Hierunter fallen etwa Streitigkeiten über eine Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern sowie Klagen gegen die anderen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Anpassung einer solchen (§ 10 Abs. 2 WEG). Rz. 41 Erfasst werden auch ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands

Rz. 55 Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums umfasst auch die erstmalige Herstellung des ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.[242] Deshalb kann jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Abs. Nr. 1 von der GdWE grundsätzlich verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird.[243] Rz. 56 Der Vergleichsmaßstab für den plan...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Kostenbegriff

Rz. 39 Der Kostenbegriff im Wohnungseigentumsgesetz ist differenziert zu betrachten. Kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 sind sämtliche Ausgaben, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insbesondere bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gebrauchs entstehen.[151] Das bedeutet, dass die Vorschrift sämtliche verteilungsrelevanten Kosten der Gemeinschaft erfasst.[152] Die Kos...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Erstreckung der Rechte am Miteigentumsanteil auf das Sondereigentum (Abs. 2)

Rz. 8 Aus § 6 Abs. 2 WEG folgt, dass bei Verfügungen über das Wohnungseigentum das Objekt der Verfügung der Miteigentumsanteil ist. Verfügungen über ihn erfolgen nach den für Verfügungen über Miteigentumsanteile am Grundstück (§ 1008 BGB) geltenden Vorschriften und erstrecken sich kraft Gesetzes auf das mit ihm verbundene Sondereigentum. Rz. 9 Die Übertragung des Wohnungseige...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonstige Fälle ordnungsmäßiger Verwaltung (Übersicht über die Rechtsprechung)

Rz. 36 Als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die mit Mehrheit beschlossen und somit vorbehaltlich der Entscheidung für eine Alternative, die ebenfalls einer korrekten Ermessensausübung entspricht, auch verlangt werden können, wurden anerkannt:mehr

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Sondernutzungsrecht: Gestreckte Begründung

1 Leitsatz Es genügt, wenn eine "Zuweisungserklärung" des in der Gemeinschaftsordnung ermächtigten Wohnungseigentümers in Bezug auf ein Sondernutzungsrecht durch Zugang beim Grundbuchamt wirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war. 2 Normenkette § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG; § 19 GBO 3 Das Problem In der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt...mehr

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Sondernutzungsrecht: Unterlassung von Störungen

1 Leitsatz Ein Wohnungseigentümer kann gegen einen anderen Wohnungseigentümer vorgehen, wenn dieser ihn im Gebrauch einer Fläche stört, an der sein Wohnungseigentum nach einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung ein Alleingebrauchsrecht hat. 2 Normenkette §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 3 WEG; § 1004 BGB 3 Das Problem Wohnungseigentümer K und Wohnungseigentümer B streiten über d...mehr

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Sondernutzungsrecht: Gestre... / 1 Leitsatz

Es genügt, wenn eine "Zuweisungserklärung" des in der Gemeinschaftsordnung ermächtigten Wohnungseigentümers in Bezug auf ein Sondernutzungsrecht durch Zugang beim Grundbuchamt wirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war.mehr

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Sondernutzungsrecht: Gestre... / 3 Das Problem

In der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt: "Bezüglich der im Aufteilungsplan mit Ga bezeichneten Garage und den mit Nrn. St 1 bis 8 bezeichneten Pkw-Stellplätzen werden hiermit ebenfalls Sondernutzungsrechte begründet. Die alleinige Nutzung dieser Garagen und Stellplätze steht derzeit X als Eigentümer aller Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum zu, und zwar a...mehr

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Sondernutzungsrecht: Unterl... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K und Wohnungseigentümer B streiten über den Gebrauch einer Fläche. K ist Eigentümer des Wohnungseigentums Y. Diesem ist ein Sondernutzungsrecht "rot" zugeschrieben, das sich im Aufteilungsplan findet. B ist Eigentümer eines Wohnungseigentums Z. Diesem ist ein Sondernutzungsrecht "blau" zugeschrieben, das sich auch im Aufteilungsplan findet. Am 23.6.2008 s...mehr

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Sondernutzungsrecht: Unterl... / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB könne ein Wohnungseigentümer eine Unterlassung der Störung seines Sondernutzungsrechts verlangen, soweit die Störung den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer widerspreche. Dies sei hier der Fall. Denn B gebrauche durch das Aufstellen diverser Gegenstände (ein gemauerter Kamin, Gartenmöbel etc.) einen Teil des Sondernutzung...mehr

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Sondernutzungsrecht: Gestre... / 4 Die Entscheidung

Der OLG-Senat sieht es in einem Hinweis anders! Er teilt mit, nicht mehr zu beabsichtigen, an seiner bisherigen Rechtsprechung zur nachträglichen Eintragung eines bisher nicht gebuchten Sondernutzungsrechts im Grundbuch festzuhalten. Sei ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht entstanden, führe die Übertragung des Sondereigentums grundsätzlich – ohne dass die Abtretung im ...mehr

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Sondernutzungsrecht: Gestre... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob der Wirksamkeit einer Ermächtigung entgegensteht, dass der Ermächtigte vor Eintragung kein Wohnungseigentümer mehr ist. Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten: "Zuweisung" Gibt es, wie im Fall, bereits Sondernutzungsrechtsvereinbarungen, kann man vereinbaren, den Inhalt des Sondereigentums aller Wohnungseigentumsrechte ...mehr

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Sondernutzungsrecht: Unterl... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall fühlt sich ein Wohnungseigentümer im Gebrauch einer Fläche gestört, die dem räumlichen Bereich seines Sondernutzungsrechts unterliegt. Er verlangt deshalb Unterlassung. Abwehr von Störungen in Bezug auf eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung Ein Sondernutzungsrecht genießt nach h. M. einen gleichsam eigentumsrechtlichen Schutz. Der Berechtigte kann daher...mehr

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Sondernutzungsrecht: Unterl... / 2 Normenkette

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Sondernutzungsrecht: Unterl... / 6 Entscheidung

AG Hamburg-Altona, Urteil v. 8.5.2025, 303a C 14/24mehr

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Sondernutzungsrecht: Unterl... / 1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann gegen einen anderen Wohnungseigentümer vorgehen, wenn dieser ihn im Gebrauch einer Fläche stört, an der sein Wohnungseigentum nach einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung ein Alleingebrauchsrecht hat.mehr

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Sondernutzungsrecht: Gestre... / 2 Normenkette

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Sondernutzungsrecht: Gestre... / 6 Entscheidung

OLG München, Beschluss v. 1.10.2025, 34 Wx 106/25 emehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 2. Abnahmevollmachten

Rz. 33 Von der Erteilung von Abnahmevollmachten im Bauträgervertrag ist abzuraten, sofern hiervon auch das Gemeinschaftseigentum erfasst wird. Die Rechtsprechung lässt für Vertretung bei der Abnahme kaum Raum. So sind Regelungen in einem vorformulierten Bauträgervertrag unwirksam, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen von dem Bauträger zu benennenden Sachverständigen ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 1. Sachenrechtliches Grundverhältnis und schuldrechtliches Gemeinschaftsverhältnis

Rz. 10 Die beschriebenen Beispiele zeigen Grenzen auf, die den Wohnungseigentümern bei der Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses gesetzt sind. Beschluss und auch Vereinbarung helfen hier nicht weiter, da es nicht um die Regelungsbereiche der §§ 10–29 WEG geht, sondern um das sachenrechtliche Grundverhältnis (§§ 1–9 WEG), auf dem das Gemeinschaftsverhältnis aufbaut. Um...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / II. Ansprüche des Einzelnen und der Gemeinschaft (GdWE)

Rz. 73 Hier ist zu unterscheiden zwischen individuellen Ansprüchen des einzelnen Wohnungseigentümers und Ansprüchen der GdWE gegen Miteigentümer, Verwalter oder Dritte. Anerkannt ist, dass Ansprüche gegen den Eigentümer, die von der GdWE auszuüben wären, vom Einzelnen grundsätzlich nur mit (Rück-)Ermächtigungsbeschluss geltend gemacht werden dürfen.[182] Ausnahmen werden nur ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2 Sonderregelungen

Rz. 15 Sonderregelungen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit enthalten die Ausführungen in R B 181.2 Abs. 3 bis 5 ErbStR: Sind bei einem Wohnungseigentum mehrere Wohnungen mit nur einem Miteigentumsanteil verbunden, sind sie grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. Liegen z. B. die Wohnungen in demselben Haus unmittelbar übereinander oder neben...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 13 Jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum gilt als ein Grundstück i. S. d. BewG (§ 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs- und Teileigentums setzt sich aus dem Sondereigentum, dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum und ggf. vereinbarten Sondernutzungsrechten am gemeinschaftlichen Eigentum (wie z. B...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Wohnungs- und Teileigentum (Abs. 4)

Rz. 275 [Autor/Stand] § 5 Abs. 4 Satz 1 HGrStG gibt vor, bei der Berechnung der Flächenbeträge nach Abs. 1 bis 3 für Wohnungs- und Teileigentum die bundesrechtlichen Regelungen des § 249 Abs. 5 und 6 BewG entsprechend anzuwenden. § 249 Abs. 5 BewG (Wohnungseigentum) stellt dabei auf den Begriff der Wohnung ab. Dieser ist im Landesrecht aber nicht eigenständig normiert, wesha...mehr

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Anspruch auf Photovoltaik-C... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K bittet darum, ihm zu gestatten, auf einem Stellplatz, an dem seinem Wohnungseigentum ein Sondernutzungsrecht zusteht, eine Fertiggarage oder einen Carport nebst Photovoltaikanlage zu errichten. Der Antrag bleibt erfolglos. Gegen den Negativbeschluss erhebt K eine Anfechtungsklage.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer: Grundstü... / 1.1 Grundstück im Sinne des GrEStG ist:

Grundstück jedes Grundstück i. S. d. BGB mit Bestandteilen i. S. d. §§ 93, 94, 96 BGB, insbesondere Gebäuden, jedoch nicht Zubehör, d. h. bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dieser zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sondernutzungsrechte (SNRe).

I. Allgemeines. 1. Begriff. a) Definition. Rn 11 Ein SNR liegt vor, wenn einem WEigtümer eines oder mehrerer Wohnungseigentumsrechte durch eine Vereinbarung positiv ein über § 16 I 3 hinausgehendes Gebrauchs- und ggf Nutzungsrecht an Räumen, Flächen oder Teilen des gemE (BGH NJW 14, 1879 Rz 11) eingeräumt und zugleich der Mitgebrauch der anderen WEigtümer negativ beschränkt (= ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wohnungseigentumsrecht.

Rn 89 Vermieter von SonderE (›Eigentumswohnung‹) ist grds der jeweilige Eigentümer. Wird hingegen gemE (§ 1 V WEG) vermietet (§ 16 WEG Rn 5), darf nach §§ 18 I, 9a II Fall 1 WEG nur die GdW als Vermieter auftreten (s.a. BGH NZM 13, 195 [BGH 30.11.2012 - V ZR 234/11] Rz 14). Ist künftiges gemE bereits vor Entstehung der GdW durch die Mit- oder den Alleineigentümer vermietet w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berechtigter.

Rn 3 Neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Eigentümer steht das Selbsthilferecht auch den an dem betroffenen Grundstück dinglich Berechtigten zu, soweit sie aufgrund ihres Rechts eigentumsähnliche Ansprüche haben. Das sind der Nießbraucher (§ 1065), der Dienstbarkeitsberechtigte (§§ 1027, 1090 II) und der Erbbauberechtigte (§ 11 ErbbauRG). Rn 4 Obligatorisch Berechtigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / O. Besonderheiten bei Begründung von Wohnungseigentum.

Rn 20 Nicht nur die Veräußerung – Teilung nach § 8 WEG ist nicht ausreichend, Nbg ZMR 13, 650 – vermieteten Wohnungseigentums fällt unter § 566, sondern auch die sog Umwandlungsfälle, wobei dort mit einer teleologischen Reduktion der Norm in Einzelfällen dem Eintritt aller Wohnungseigentümer in die Stellung als Vermieter entgegengetreten wird. In den sog Umwandlungsfällen, d...mehr