Fachbeiträge & Kommentare zu Sondernutzungsrecht

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.1.2.1 Schuldrechtliches Sondernutzungsrecht

Eine schuldrechtliche Vereinbarung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Wesentlich ist, dass sämtliche Wohnungseigentümer dem Vereinbarungsgegenstand zustimmen. Wirkung gegenüber Sondernachfolgern belasteter Wohnungseigentümer Die schuldrechtliche Vereinbarung wirkt lediglich unter den aktuellen Wohnungseigentümern. Sie wirkt zwar auch gegenüber Gesamtrechtsnachfolgern...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.4 Begünstigte potenzielle Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte werden in aller Regel einer Sondereigentumseinheit zugewiesen. Praxis-Beispiel Wird einem Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt, auf einer Fläche, die im gemeinschaftlichen Eigentum steht, einen Holzschuppen aufzubauen, liegt bereits darin ein Sondernutzungsrecht.[1] Sind Sondernutzungsrechte in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder durch ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.6 Schranken des Sondernutzungsrechts

Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen.[1] So ist ein Eigentümer mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verpflichtet, dem benachbarten Mitei...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.2 Gegenstand potenzieller Sondernutzungsrechte

Gegenstand von Sondernutzungsrechten können sämtliche Bereiche des Gemeinschaftseigentums sein: Freiflächen – insbesondere Außen-Kfz-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen (bei Einfamilienhäusern ist es möglich, jeweils die gesamte dem Haus zugewiesene Gartenfläche zu unterwerfen;[1] Räume – insbesondere Dachböden, Keller, Garagen; Gebäudebestandteile – insbesondere Obergeschoss...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Sondernutzungsrechte verleihen den entsprechend begünstigten Wohnungseigentümern das alleinige Gebrauchs- und Nutzungsrecht der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden (Teil-)Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums. Die übrigen Wohnungseigentümer sind von Gebrauch und Nutzung der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden (Teil-)Flächen des gemeinschaftlic...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2.3 "Gestreckte" Begründung von Sondernutzungsrechten

Die Begründung von Sondernutzungsrechten kann auch in der Form erfolgen, dass dem Verwalter vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung zur Zuordnung von Sondernutzungsrechten an bestimmten Gemeinschaftsflächen Vollmacht erteilt wird. Der aufschiebend bedingte Ausschluss der übrigen Miteigentümer an der Nutzung von Gemeinschaftseigentum erlangt mit der Eintragung der B...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2.2 "Parken" von Sondernutzungsrechten

Der teilende Eigentümer kann Sondernutzungsrechte zugunsten einer zunächst in seinem Eigentum verbleibenden Sondereigentumseinheit begründen und diese dann im Rahmen des Abverkaufs der Wohnungen oder Teileigentumseinheiten auf die Erwerber übertragen. Praxis-Beispiel Der sondernutzungsberechtigte Stellplatz Der Bauträger und teilende Eigentümer errichtet ein Wohngebäude mit 20...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.5 Zustimmung Drittberechtigter

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG ist bei der Begründung, Veränderung, Aufhebung oder Übertragung von Sondernutzungsrechten die Zustimmung derjenigen erforderlich, zugunsten derer eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder eine Reallast besteht. Rentenschuld Bei Rentenschulden handelt es sich um Grundschulden, durch die das Grundstück nicht für eine feste Summe, ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.3 Bestimmtheit

Der das Sachenrecht prägende Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die von dem Sondernutzungsrecht umfasste Fläche in der Eintragungsbewilligung eindeutig bestimmt oder zumindest unproblematisch bestimmbar ist.[1] Denn Sondernutzungsrechte bestimmen den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondere...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.1 Regelung mit Begründung des Sondernutzungsrechts

Mit der Begründung von Sondernutzungsrechten sollten Kostentragungsregelungen und/oder Regelungen über die Erhaltung der von den Sondernutzungsrechten umfassten Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums zumindest erwogen werden. Ob die Übertragung von Erhaltungspflichten stets sinnvoll ist, wird maßgeblich vom konkreten Einzelfall abhängen. Entsprechende Kostentragungspflich...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.7 Streitigkeiten über Sondernutzungsrechte

Sachenrechtliche Auseinandersetzungen wie etwa Zuordnung, Übertragung oder Abgrenzung (z. B. von Gemeinschafts- und Sondereigentum) sind seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten. Der ordentliche Rechtsweg ist also nicht einzuschlagen, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Für Streitigkeiten betreffend Sonde...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2.1 Direkte Zuweisung bei Teilung

Werden Sondernutzungsrechte begründet und einer Sondereigentumseinheit direkt zugewiesen, erfolgt dies regelmäßig bereits in der Teilungserklärung. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Kfz-Stellplätze oder gemeinschaftliche Gartenflächen der Fall. Musterklausel: Zuweisung von Sondernutzungsrecht "Das Sondernutzungsrecht an dem mit der Nr. 222 im Aufteilungsplan bezeichneten ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Sondernutzungsrechte verleihen den entsprechend begünstigten Wohnungseigentümern das alleinige Gebrauchs- und Nutzungsrecht der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden (Teil-)Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums. Die übrigen Wohnungseigentümer sind von Gebrauch und Nutzung der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden (Teil-)Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums a...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.2.1 Erhaltungsverpflichtung

Ist dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer nicht mit Begründung seines Sondernutzungsrechts auch die Verpflichtung zur Erhaltung auferlegt worden, kann entsprechendes im Nachhinein rechtssicher nur noch durch Vereinbarung herbeigeführt werden. Eine Beschlusskompetenz besteht insoweit jedenfalls nicht. Ein Beschluss, der dem Sondernutzungsberechtigten die Verpflich...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.2.2 Kostentragungsverpflichtung

Unproblematischer gestaltet sich die nachträgliche Belastung des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers mit Kosten betreffend der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann eine dauerhafte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht nur bezüglich der Bet...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.1.3.1 Allgemeine Öffnungsklausel

Wesen einer allgemeinen Öffnungsklausel ist, dass sie im Bereich der durch Vereinbarung abdingbaren Regelungen des Gesetzes uneingeschränkt eine von Gesetz und Gemeinschaftsordnung abweichende Beschlussfassung zulässt. Musterklausel: Allgemeine Öffnungsklausel "Die Wohnungseigentümer können, soweit zulässig, vom Gesetz und dieser Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen du...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.2.1.2 Konkrete bzw. spezifische Öffnungsklausel

Andere Grundsätze gelten dann, wenn bereits die Öffnungsklausel selbst die Möglichkeit einer nachträglichen Verpflichtung von Sondernutzungsberechtigten ermöglicht. Musterklausel: Öffnungsklausel zur beschlussweisen Begründung von Erhaltungspflichten eines Sondernutzungsberechtigten "Sollten zugunsten einzelner Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung oder in dieser Gemein...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.3.3 Kompensationsregelung

Man könnte auch auf die Idee kommen, ein Sondernutzungsrecht würde nicht begründet, wenn einem jeden Wohnungseigentümer eine gleichartige Gebrauchsmöglichkeit von bestimmten Bereichen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt wird. Praxis-Beispiel Kompensation Kfz-Stellplätze: Die Gemeinschaft verfügt über ausreichend Stellplätze für jede Wohnung. Sondernutzungsrechte sind n...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.1 Wesen

Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer die Benutzung des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss regeln, wenn keine entsprechende Vereinbarung entgegensteht. Man könnte nun der Auffassung sein, bei der Begründung von Sondernutzungsrechten handele es sich um eine derartige Nutzungsregelung. Dem ist aber nicht so. Wesen des ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.1.1 Erhaltungspflichten

Durch Vereinbarung kann den Wohnungseigentümern grundsätzlich die Verpflichtung zur Erhaltung bestimmter Bereiche des Gemeinschaftseigentums auferlegt werden. Auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel ist dies bei einer allgemeinen Öffnungsklausel nur mit Zustimmung der entsprechend belasteten Wohnungseigentümer möglich. Bei einer entsprechend spezifizierten Öffnungsk...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.2.1.1 Allgemeine Öffnungsklausel

Für den Fall, dass die Gemeinschaftsordnung eine allgemeine Öffnungsklausel enthält, führt eine entsprechende Verpflichtung zur schwebenden Unwirksamkeit des Beschlusses bis der Sondernutzungsberechtigte seine Zustimmung erteilt. Praxis-Beispiel Erhaltung des Gartenteils Zugunsten einer Wohnungseigentümerin ist an einem bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Gartens ein Sonder...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.1.3 Abwägung im Einzelfall

Ob sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern Erhaltungspflichten auferlegt werden oder ob insoweit lediglich eine entsprechende Kostentragungsverpflichtung geregelt werden soll, bedarf der umfassenden Abwägung im konkreten Einzelfall insbesondere im Hinblick auf die dem jeweiligen Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums. Bei Übertragung de...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.1.3.2 Konkrete bzw. spezifizierte Öffnungsklausel

Ist die Öffnungsklausel bereits derart qualifiziert, dass sie die Begründung von Sondernutzungsrechten an in der Öffnungsklausel selbst konkretisierten bestimmten Teilflächen des Gemeinschaftseigentums ausdrücklich zulässt, genügt das in der Öffnungsklausel festgelegte Mehrheitsquorum. Musterklausel: Konkrete Öffnungsklausel hinsichtlich der Begründung von Sondernutzungsrech...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.1.2 Vereinbarung

Rechtswirksam können Sondernutzungsrechte nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer begründet werden.[1] Wesen einer Vereinbarung ist, dass sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer dem Regelungsgehalt zustimmen müssen. Darüber hinaus muss feststehen, dass die Wohnungseigentümer insoweit eine Dauerregelung beabsichtigen. Vereinbarungen der Wohnungseigentüme...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2 Begründung durch teilende Eigentümer

Wie sich die Praxis der Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Eigentümer nach Inkrafttreten des WEMoG entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Da an Stellplätzen Sondereigentum begründet werden kann, dürften Sondernutzungsrechte in diesem Bereich nur noch eine untergeordnete Bedeutung haben. Entsprechendes gilt für Außenflächen wie Terrassen und Gartenbereiche....mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.3 Alternativen prüfen

Da es für die Begründung von Sondernutzungsrechten stets einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf und daneben der Zustimmung der dinglich Berechtigten, sind Alternativen zu prüfen, die eine mehrheitliche Beschlussfassung ermöglichen. 1.3.1 Vermietung/Verpachtung Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum kann grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden.[1] Die...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.1.1 Beschluss

Sondernutzungsrechte können grundsätzlich nicht durch (Mehrheits-)Beschluss begründet werden. Mangels Beschlusskompetenz wäre ein entsprechender Beschluss nichtig.[1] Hatten die Wohnungseigentümer zugunsten eines Wohnungseigentümers die Begründung eines Sondernutzungsrechts beschlossen, kann sich jeder Wohnungseigentümer zeitlich unbegrenzt auf die Nichtigkeit des Beschlusses...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3 Erhaltung und Kosten

Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG insbesondere die Erhaltung, also die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Verantwortlich und kostentragungsverpflichtet ist demnach die Gemeinschaft de...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.1.2 Kostentragungspflichten

Wird dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer nicht die Pflicht zur Erhaltung auferlegt, dürfte es jedenfalls im wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer liegen, ihn zumindest mit den entsprechenden Kosten zu belasten. Musterklausel: Kostentragungspflicht des Sondernutzungsberechtigten "Die Wohnungseigentümer sind sich darüber einig, dass zugunsten des jewei...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2.4 "Gestreckte" Begründung aufschiebend bedingt

Um diesem Nachteil aus dem Weg zu gehen, besteht auch die Möglichkeit einer "gestreckten" Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung. Danach werden die künftigen Erwerber bzw. Wohnungseigentümer unter der aufschiebenden Bedingung einer Zuweisung eines Sondernutzungsrechts von der Mitnutzung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums aus...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.1 Nachträgliche Begründung

2.1.1 Beschluss Sondernutzungsrechte können grundsätzlich nicht durch (Mehrheits-)Beschluss begründet werden. Mangels Beschlusskompetenz wäre ein entsprechender Beschluss nichtig.[1] Hatten die Wohnungseigentümer zugunsten eines Wohnungseigentümers die Begründung eines Sondernutzungsrechts beschlossen, kann sich jeder Wohnungseigentümer zeitlich unbegrenzt auf die Nichtigkeit ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.2 Nachträgliche Regelung

3.2.1 Erhaltungsverpflichtung Ist dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer nicht mit Begründung seines Sondernutzungsrechts auch die Verpflichtung zur Erhaltung auferlegt worden, kann entsprechendes im Nachhinein rechtssicher nur noch durch Vereinbarung herbeigeführt werden. Eine Beschlusskompetenz besteht insoweit jedenfalls nicht. Ein Beschluss, der dem Sondernutzu...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2 Begründung

2.1 Nachträgliche Begründung 2.1.1 Beschluss Sondernutzungsrechte können grundsätzlich nicht durch (Mehrheits-)Beschluss begründet werden. Mangels Beschlusskompetenz wäre ein entsprechender Beschluss nichtig.[1] Hatten die Wohnungseigentümer zugunsten eines Wohnungseigentümers die Begründung eines Sondernutzungsrechts beschlossen, kann sich jeder Wohnungseigentümer zeitlich unb...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.1.3 Begründung durch Beschluss aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel

Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel, die eine Änderung von Gesetz oder Vereinbarung – also insbesondere der Gemeinschaftsordnung selbst – durch Beschlussfassung mit bestimmter Mehrheit ermöglicht, ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um eine allgemeine oder eine konkrete bzw....mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.3.1 Vermietung/Verpachtung

Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum kann grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden.[1] Dies gilt auch für längerfristige Mietverhältnisse.[2] Auch die Verpachtung von Gemeinschaftseigentum kann mehrheitlich beschlossen werden.[3] Die Vermietung bzw. Verpachtung von Gemeinschaftseigentum stellt auch keinen Gebrauchsentzug der übrigen Wohnungseigentümer dar, ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1 Grundsätze

1.1 Wesen Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer die Benutzung des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss regeln, wenn keine entsprechende Vereinbarung entgegensteht. Man könnte nun der Auffassung sein, bei der Begründung von Sondernutzungsrechten handele es sich um eine derartige Nutzungsregelung. Dem ist aber nicht so. W...mehr

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Pergola (WEMoG)

Zusammenfassung Bei der Errichtung einer überdachten Pergola auf einer Dachterrasse oder im Bereich eines Sondernutzungsrechts, etwa an einer Garten- oder Terrassenfläche, handelt es sich um eine bauliche Veränderung i. S. v. § 20 Abs. 1 WEG. Zur entsprechenden Gestattungsbeschlussfassung genügt grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss. Auch wenn mit der Errichtung der Pergola e...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.3.2 Turnusregelung

Durch einfach-mehrheitliche Beschlussfassung können auch Turnusregelungen getroffen werden. Auch eine Turnusregelung führt nicht zu einem Entzug des Mitgebrauchs, vielmehr soll eine gleichwertige Mitbenutzung des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümer erreicht werden, weil ein gleichzeitiger Gebrauch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Ob Turnusregelungen i...mehr

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Sondernutzungsrecht: Nachträgliche Buchung

1 Leitsatz Das Grundbuchamt darf die Eintragung eines durch Gemeinschaftsordnung angelegten, bisher aber nicht gebuchten schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts (hier: Kfz-Außenstellplatz) nur bei Bewilligung aller in Betracht kommender Rechtsinhaber vornehmen, wenn eine zwischenzeitlich außerhalb des Grundbuchs erfolgte Übertragung an einen anderen Wohnungseigentümer nicht al...mehr

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Sondernutzungsrecht: Entstörung

1 Leitsatz Ein Wohnungseigentümer, dem nach einer Vereinbarung an einer Fläche oder einem Raum ein Sondernutzungsrecht zusteht, kann dieses ungeachtet § 9a Abs. 2 WEG selbst entstören und die Rechte aus § 1004 BGB ausüben. 2 Normenkette §§ 9a Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 3; § 1004 Abs. 1 BGB 3 Das Problem Das LG weist die Klage nach mündlicher Verhandlung vom 4.2.2021...mehr

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Sondernutzungsrecht: Nachtr... / 5 Hinweis

Problemüberblick Die Wohnungseigentümer können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG Sondernutzungsrechtsvereinbarungen treffen. Sollen diese zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden, müssen die Wohnungseigentümer und sämtliche Grundpfandrechtsgläubiger die Inhaltsänderung bewilligen. Anders ist es, wenn der Bauträger auf der Grundlage von Vollmachten eine Sondernutzungsrechtsvere...mehr

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Sondernutzungsrecht: Nachtr... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Es sei nicht auszuschließen, dass das Sondernutzungsrecht – isoliert außerhalb des Grundbuchs – auf einen anderen der mehr als 50 Wohnungseigentümer übertragen wurde (Hinweis u. a. auf OLG München, Beschluss v. 22.12.2017, 34 Wx 139/17 und OLG Zweibrücken, Beschluss v. 1.7.2013). Das Grundbuchamt dürfe die Eintragung deshalb (nur) vornehmen, wenn alle in Betrach...mehr

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Sondernutzungsrecht: Entstö... / 1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, dem nach einer Vereinbarung an einer Fläche oder einem Raum ein Sondernutzungsrecht zusteht, kann dieses ungeachtet § 9a Abs. 2 WEG selbst entstören und die Rechte aus § 1004 BGB ausüben.mehr

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Sondernutzungsrecht: Nachtr... / 3 Das Problem

Nach seinem Bauträgervertrag aus dem Jahr 2010 steht Wohnungseigentümer K1 an einem Stellplatz ein Sondernutzungsrecht zu. K1 verkauft sein Wohnungseigentum an K2. Dieser beantragt beim Grundbuchamt, den Stellplatz zum Inhalt des Sondereigentums zu machen. Dies lehnt das Grundbuchamt ab. Zwar habe der Bauträger bereits im Bauträgervertrag des K1 diese Inhaltsänderung des Son...mehr

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Sondernutzungsrecht: Entstö... / 3 Das Problem

Das LG weist die Klage nach mündlicher Verhandlung vom 4.2.2021 ab und lässt die Revision zu. Es meint, K sei nicht befugt, eine Beseitigung zu verlangen. Abwehrrechte aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG stünden nur noch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Ein Beseitigungsanspruch bestehe auch nicht in Bezug auf das Sondernutzungsrecht. Das Sondernutzungsrecht werde nicht beei...mehr

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Sondernutzungsrecht: Nachtr... / 1 Leitsatz

Das Grundbuchamt darf die Eintragung eines durch Gemeinschaftsordnung angelegten, bisher aber nicht gebuchten schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts (hier: Kfz-Außenstellplatz) nur bei Bewilligung aller in Betracht kommender Rechtsinhaber vornehmen, wenn eine zwischenzeitlich außerhalb des Grundbuchs erfolgte Übertragung an einen anderen Wohnungseigentümer nicht als gänzlich...mehr

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Sondernutzungsrecht: Nachtr... / 2 Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 3 WEG; §§ 873, 878 BGBmehr

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Sondernutzungsrecht: Entstö... / 2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 3; § 1004 Abs. 1 BGBmehr

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Sondernutzungsrecht: Nachtr... / 6 Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 27.10.2021, 3 W 52/21mehr

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Sondernutzungsrecht: Entstö... / 6 Entscheidung

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