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Sondernutzungsrechte / 2.2 Begründung durch teilende Eigentümer

Alexander C. Blankenstein
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Wie sich die Praxis der Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Eigentümer nach Inkrafttreten des WEMoG entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Da an Stellplätzen Sondereigentum begründet werden kann, dürften Sondernutzungsrechte in diesem Bereich nur noch eine untergeordnete Bedeutung haben. Entsprechendes gilt für Außenflächen wie Terrassen und Gartenbereiche. Insoweit kann das Sondereigentum etwa an einer Wohnung auch auf derartige Außenflächen erstreckt werden, so die Raumeinheit wirtschaftlich die Hauptsache bleibt, was lediglich einmal im Ausnahmefall anders sein dürfte. Allerdings bleibt selbstverständlich weiter die Möglichkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten an derartigen Außenbereichen und Stellplätzen.

2.2.1 Direkte Zuweisung bei Teilung

Werden Sondernutzungsrechte begründet und einer Sondereigentumseinheit direkt zugewiesen, erfolgt dies regelmäßig bereits in der Teilungserklärung. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Kfz-Stellplätze oder gemeinschaftliche Gartenflächen der Fall.

 

Musterklausel: Zuweisung von Sondernutzungsrecht

"Das Sondernutzungsrecht an dem mit der Nr. 222 im Aufteilungsplan bezeichneten Kfz-Stellplatz wird dem jeweiligen Eigentümer der mit der Nr. 22 im Aufteilungsplan bezeichneten Sondereigentumseinheit zugewiesen."

Die Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Eigentümer ist nicht nur preiswerter als eine nachträgliche Begründung, sie ist insbesondere unkomplizierter. Bei nachträglicher Begründung von Sondernutzungsrechten bedarf es nicht nur der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, sondern auch der Grundpfandrechtsgläubiger unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 WEG.

2.2.2 "Parken" von Sondernutzungsrechten

Der teilende Eigentümer kann Sondernutzungsrechte zugunsten einer zunächst in seinem Eigentum verbleibenden Sondereigentumseinheit begründen und diese dann im Rahmen...

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