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Abgeschlossenheit / 6 Stellplätze

Alexander C. Blankenstein
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Die Abgeschlossenheit erfordert stets abgeschlossene Räume. Eine Ausnahme bestand jedoch seit einer Gesetzesänderung im Jahr 1973 hinsichtlich dauerhaft markierter Garagenstellplätze. Diese galten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG a. F. als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sind Stellplätze grundsätzlich sondereigenumsfähig, also auch Stellplätze im Außenbereich der Wohnanlage auf dem gemeinschaftlichen Grundstück. Einer Markierung der Stellplätze bedarf es nicht, ihre Ausmaße müssen sich jedoch nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVA exakt dem Aufteilungsplan entnehmen lassen. Sondereigentum kann des Weiteren an Mehrfachparkern, also Duplex- und Quadruplexparkern begründet werden. Die Stellplätze gelten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG als Räume und sind daher eigenständig verkehrsfähig, bilden also eigene Teileigentumseinheiten.

Dem Erfordernis der Abgeschlossenheit genügen also nicht mehr nur Kfz-Stellplätze in Sammelgaragen, sondern auch Freiflächenstellplätze. Sind an bestehenden Außenstellplätzen Sondernutzungsrechte begründet, ändert die neue Rechtslage hieran nichts. Die Sondernutzungsrechte bleiben unverändert. Soll an den Stellplätzen Sondereigentum begründet werden, bedarf es der Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer in Form der Auflassung, also notarieller Beurkundung. Weder ist die Umwandlung der Sondernutzungsrechte in Sondereigentum durch Beschluss noch durch Vereinbarung möglich, da sich das sachenrechtliche Grundverhältnis ändert. Bedeutung haben die durch das WEMoG geschaffenen Neuregelungen in erster Linie für neu zu errichtende Wohnanlagen bzw. neu zu begründendes Wohnungseigentum.

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