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Sondernutzungsrecht: Gestreckte Begründung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Der OLG-Senat sieht es in einem Hinweis anders! Er teilt mit, nicht mehr zu beabsichtigen, an seiner bisherigen Rechtsprechung zur nachträglichen Eintragung eines bisher nicht gebuchten Sondernutzungsrechts im Grundbuch festzuhalten. Sei ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht entstanden, führe die Übertragung des Sondereigentums grundsätzlich – ohne dass die Abtretung im Vertrag ausdrücklich verlautbart sein müsste – gem. § 746 BGB auch zum Übergang des Sondernutzungsrechts. Dazu komme es nicht, wenn der Veräußerer schon zuvor das Sondernutzungsrecht ganz oder teilweise auf andere Miteigentümer übertragen habe.

Der Senat sei in früheren Entscheidungen davon ausgegangen, dass bei einer nachträglichen Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch nachzuweisen sei, dass die Nutzungsbefugnis an einem Stellplatz/der Garage noch diesem – und nicht einem anderen – Wohnungseigentum zugeordnet sei. Diese Auffassung werde dem im Grundbuchrecht geltenden formellen Konsensprinzip aber nicht ausreichend gerecht. § 19 GBO verzichte auf die Prüfung des der Eintragung zugrunde liegenden dinglichen Rechtsgeschäfts und fordere stattdessen mit der Bewilligung eine von dem materiellen Recht losgelöste Erklärung, durch die der verlierende Teil dem Grundbuchamt gestatte, die Eintragung vorzunehmen. Ausschlaggebend für § 19 GBO sei allein die dingliche Betroffenheit.

Der Inhaber eines bloß schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts könne aber nicht in einer dinglichen Rechtsstellung betroffen sein. Das Grundbuch sei für die Frage, wer von der Eintragung des Sondernutzungsrechts rechtlich betroffen sei, also immer noch aussagekräftig. Zwar sei X am 7.2.2007 aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeschieden. Gleichwohl bleibe seine in der Form des § 29 GBO nachgewiesene Zuweisungserklä...

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