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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / c) Auf- oder Umrüstung der baulichen Veränderung

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 41

Speziell, aber nicht nur bei Einrichtungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge kann die Einhaltung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer[77] zu einem Problem werden, das sich mit der bloßen Verteilung der Nutzungen nicht beherrschen lässt. Aufgetreten ist das Problem bei den Wall-Boxen, auf die die Begründung des Regierungsentwurfs deshalb auch besonders eingeht.[78] Nicht selten könnten zwar an den Park- oder Stellplätzen aller interessierten Wohnungseigentümer einer Wohnanlage Wallboxen zum Laden aufgestellt, aber wegen der begrenzten Kapazitäten der Stromversorgungsanlage der Wohnanlage nicht alle mit der für eine zweckentsprechende Nutzung erforderlichen Menge Stroms versorgt werden. Zudem haben die Wallboxen je nach Ladekapazität einen unterschiedlich hohen Strombedarf. Es kann sogar sein, dass das Stromversorgungskabel des Versorgungsträgers in der Straße, an der die Wohnanlage liegt, nicht ausreicht, um allen Anrainern mit der vor allem für Schnelllade-Boxen erforderlichen Strommenge zu versorgen. Das wird mit Zunahme der nutzungsinteressierten Wohnungseigentümer zum Problem. Dieses lässt sich voraussichtlich nur für Übergangszeiten durch Zuweisung von Nutzungszeiten oder die Reduzierung der Stromzufuhr bewältigen. Solche Maßnahmen sind nach Absatz 5 S. 1, § 19 Abs. 1 durch Beschluss der Wohnungseigentümer möglich. Sie können auch die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnungseigentümer beschränken, die die bauliche Veränderung schon nutzen, weil sie die ersten waren oder zwischenzeitlich "beigetreten" sind. Die Nutzung baulicher Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum aufgrund der durch die Gestattung entstehenden faktischen Sondernutzungsrechte stehen von Anfang unter dem Vorbehalt des Beitritts anderer Wohnun...

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