Fachbeiträge & Kommentare zu Schweigepflicht

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Haftung für Verschulden des Gehilfen und der gesetzlichen Vertreter

Rz. 115 [Autor/Zitation] Neben der Haftungsmöglichkeit des Abschlussprüfers für eigenes Verschulden bei Auswahl und Überwachung seiner Prüfungsgehilfen hat er außerdem ohne eigenes Verschulden über § 278 Satz 1 BGB das Verschulden seiner Gehilfen wie eigenes zu vertreten (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 170; Grundmann in MünchKomm. BGB9, § 278 Rz. 21, 48). Dies gilt nicht ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Deliktische Haftung

Rz. 176 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer haftet nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen für einen Schaden, den er durch eine schuldhafte unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) außerhalb des Prüfungsvertrags – sei es zeitlich vorher, sei es nachher – der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen zufügt. Ebensolche Handlungen seines verfassungsmäßig berufenen Ve...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 5 [Autor/Zitation] Verletzungen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht sind vor Einführung des § 333 HGB nach § 203 StGB und § 404 AktG strafbewehrt gewesen. Um den bei AG bestehenden Schutz rechtsformunabhängig zu gewähren, wurde mit dem Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Ge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Auskunfts- und Einsichtsrecht

Rz. 260 [Autor/Zitation] Für die Durchführung der Prüfung ergibt sich das Problem, dass der Konzernabschlussprüfer bei quotenkonsolidierten Gemeinschaftsunternehmen sowie bei assoziierten Unternehmen kein eigenes Auskunfts- oder Einsichtsrecht hat. Nach dem Wortlaut des § 320 Abs. 3 Satz 2 bestehen diese Rechte nur gegenüber TU (vgl. § 320 Rz. 42 zur parallelen Frage bei § 32...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 323 erlegt dem Abschlussprüfer und seinen Gehilfen sowie allfälligen gesetzlichen Vertretern Pflichten auf und regelt im Falle eines Verstoßes ihre Verantwortung gegenüber dem prüfpflichtigen Unternehmen und mit diesen verbundenen Unternehmen. Nicht geregelt ist die Haftung gegenüber sonstigen Dritten, welche sich nach allgemeinen Grundsätzen richtet....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 333 stellt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen unter Strafe. Dabei werden das unbefugte Offenbaren von Geheimnissen sowie das unbefugte Verwerten von Geheimnissen sanktioniert. Beide Varianten stehen selbständig nebeneinander (Dannecker/Bülte in Großkomm. HGB6, § 333 Rz. 3). In Abs. 2 Satz 2 ist die qualifi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Strafrechtliche Folgen einer Verletzung der besonderen Pflichten des Abs. 1

Rz. 213 [Autor/Zitation] Die Vorschriften der §§ 332, 333 regeln die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei einer schuldhaften Verletzung von Verhaltenspflichten des § 323. Strafbar sind demnach die falsche oder in wesentlichen Punkten unvollständige Berichterstattung, die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks, die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Der Straftatbestand ordnet sich bezüglich des Regelungsbereichs in den Kreis der Vorschriften bezüglich der Verletzung von Geheimhaltungspflichten ein. Inhaltlich besteht eine weit überwiegende Identität mit § 333 HGB. Aus diesem Grund wird in der Folge an den betreffenden Stellen auf die Ausführungen zu § 333 HGB verwiesen. Ebenfalls besteht eine teilw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Grundsatz der Vollständigkeit

Rz. 39 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht steht weiter unter dem Grundsatz der Vollständigkeit. Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus § 332 Abs. 1 HGB, § 403 Abs. 1 AktG, wonach das Verschweigen erheblicher Umstände im Prüfungsbericht strafbar ist. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass im Prüfungsbericht alle in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften oder vertr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Wahrnehmung des Informationsrechts durch Wirtschaftsprüfer

Rz. 16 [Autor/Zitation] Prüfungsberichte sind idR klar und verständlich abgefasst (vgl. § 321 Rz. 36 ff.); aber weniger geschäftserfahrene und auch durchaus selbst fachkompetente Gläubiger oder Gesellschafter haben häufig den Wunsch, sich durch Experten bei der Einsichtnahme und Auswertung der Prüfungsberichte unterstützen zu lassen. Gemäß Abs. 3 Satz 3 besteht hinsichtlich d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Mutter- und Tochterunternehmen

Rz. 47 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat die Rechte nach Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 auch gegenüber solchen Unternehmen, die im Verhältnis zur geprüften Gesellschaft MU oder TU sind. Diese Erstreckung der Rechte, die schon vor Inkrafttreten des BiRiLiG im Aktienrecht verankert war, hat den Zweck, eine gründliche Prüfung des JA der zu prüfenden Gesellschaft auch hinsichtli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Prüfung unter ergänzender Anwendung der ISA

Rz. 697 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer können im Rahmen der Abschlussprüfung dazu beauftragt sein, die Prüfung unter ergänzender Beachtung der ISA durchzuführen. Auf die Beachtung der ISA darf dann bei der Angabe der angewandten Prüfungsgrundsätze (zusätzlich zu den GoA des IDW; vgl. dazu Rz. 152 f.) Bezug genommen werden, wenn bei der Prüfung auch alle relevanten ISA angew...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Nach den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers soll mit dem Einsichtsrecht für die zur Einsicht berechtigten Personen nachvollziehbar werden, inwiefern der Abschlussprüfer seine gesetzlichen Berichtspflichten erfüllt hat; zugleich soll eine klare Darstellung des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht gerade in kr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Erläuterungsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 27 [Autor/Zitation] Die Gestattung einer Erläuterung durch den Abschlussprüfer stellt eine gesetzliche Durchbrechung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht dar (Mylich in HKMS3, § 321a HGB Rz. 26) und dient in erster Linie den Interessen des Berufsstands der WP, denn die Norm begründet keinen Anspruch der Offenlegungsberechtigten gegen den Abschlussprüfer auf Auskunft u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Unbefugt

Rz. 56 [Autor/Zitation] Sowohl die Offenbarung als auch die Verwertung müssen unbefugt erfolgen. An einer solchen Befugnis fehlt es, wenn die Weitergabe der Informationen weder aufgrund einer Berechtigung noch aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung erfolgt. Insoweit ist auf die Grundsätze der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des § 323 Abs. 1 Satz 1 zu verweisen. Es ist...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Irrtum

Rz. 59 [Autor/Zitation] Konstellationen des Tatbestandsirrtums iSd. § 16 StGB und des Verbotsirrtums iSd. § 17 StGB sind unter den allgemeinen Voraussetzungen denkbar. Im Falle einer irrigen Annahme des Täters bezüglich des Geheimnis- oder Erkenntnischarakters der offenbarten oder verwerteten Tatsache oder hinsichtlich der Kenntnis, die er als Abschlussprüfer, dessen Gehilfe o...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Gross/Möller, Auf dem Weg zu einem problemorientierten Prüfungsbericht, WPg 2004, 317; Pfitzer/Oser/Orth, Offene Fragen und Systemwidrigkeiten des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG), DB 2004, 2593; Forster/Gelhausen/Möller, Das Einsichtsrecht nach § 321a HGB in Prüfungsberichte des gesetzlichen Abschlussprüfers, WPg 2007, 191; Ebke, Unternehmensinsolvenz und Abschlussprüfun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Im Anwendungsbereich der Norm und bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erhalten auch solche Gesellschafter und Gläubiger Zugang zu den Prüfungsberichten der vergangenen drei GJ, denen dieser sonst verschlossen ist; die den Tatbestand begrenzenden "besonderen Fälle" sind Insolvenzeröffnung und Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse (Abs. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Vergütung, Vorschuss und Auslagenersatz

Rz. 225 [Autor/Zitation] Die Gesellschaft ist zur Entrichtung der vereinbarten, hilfsweise der üblichen Vergütung verpflichtet (§§ 612, 632 BGB). Eine Gebührenordnung gibt es für Abschlussprüfung nicht. Von der in § 55 WPO aF enthaltenen Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft eine Gebührenordnung für Pflichtprüfungen erlässt, hatte es keinen Gebrauch gemacht h...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pflichtenverstoß

Rz. 87 [Autor/Zitation] Die Pflichten in § 323 Abs. 1 Satz 3 umfassen alle Anforderungen, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung an den gesetzlichen Abschlussprüfer und die übrigen in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zu stellen sind (so auch Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 102 [1/2025]). Hierzu zählt bspw. die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers und Prüfungsausschuss

Rz. 32 [Autor/Zitation] § 323 HGB enthält Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers. Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht ist bei einer zu prüfenden Personenhandelsgesellschaft fraglich, ob sie ohne Freistellung durch die persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber den Kommanditisten zu wahren ist. Sofern – wie im Regelfall – die Kommanditisten an d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 22 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 hat der Abschlussprüfer über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. Diese Grundnorm wird durch die in Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4a aufgeführten Berichtspflichten konkretisiert. Über die in diesen Vorschriften aufgeführten Berichtspflichten hi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 27 [Autor/Zitation] § 323 Abs. 1 Satz 1 und 2 konkretisieren die Pflichten des Abschlussprüfers, seiner Gehilfen und etwaiger gesetzlicher Vertreter, die sich schon aus den an sie adressierten allgemeinen, objektiven Sorgfaltspflichten aus dem BGB ableiten lassen (Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 13). Diese haben die gesetzliche Abschlussprüfung ge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Geheimhaltungsinteresse

Rz. 39 [Autor/Zitation] Das Geheimhaltungsinteresse wird durch Maßstäbe einer sachgemäßen Unternehmensführung bestimmt. Es besteht daher grds., "wenn durch das Bekanntwerden einzelner oder mehrerer Tatsachen dem Unternehmen ein materieller oder immaterieller Schaden droht, insbes. seine Wettbewerbsfähigkeit bedroht oder eine Ansehensminderung oder ein Vertrauensverlust eingetr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Sonstige Ersetzungsgründe

Rz. 395 [Autor/Zitation] Der Vorwurf mangelnder fachlicher Qualifikation kann idR nicht zur Ersetzung eines gewählten Prüfers durch das Gericht führen. Solange die formale Zulassung als WP, WPG, vereidigter Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2) und die Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 3) gegeben ist, muss im Hinb...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Berufsrechtliche Folgen einer Verletzung der besonderen Pflichten des Abs. 1

Rz. 215 [Autor/Zitation] Ein WP/vBP, der seine Berufspflichten schuldhaft verletzt, muss mit der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme rechnen (§ 67 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 WPO). Unter den Voraussetzungen des § 67a WPO kann gegen Auflage zur Zahlung eines Geldbetrags vorläufig von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme abgesehen werden. Als berufsaufs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Schutzklausel bei drohender Offenlegung von Geheimnissen (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 28 [Autor/Zitation] Offenzulegen sind die Prüfungsberichte ohnehin nur, soweit sie die "nach § 321 geforderte" Berichterstattung enthalten (vgl. Rz. 9). Die gesetzlichen Berichtsanforderungen kennen allerdings ihrerseits aufgrund der konzeptionellen Einstufung des Prüfungsberichts als internes Dokument keine Ausnahmetatbestände für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, so d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Beweislast

Rz. 106 [Autor/Zitation] Die klagende Gesellschaft muss im Prozess nach allgemeinen Grundsätzen die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und beweisen (Prütting in MünchKomm. ZPO7, § 286 Rz. 116 ff.). In einem Prozess gegen den Abschlussprüfer hat die prüfpflichtige Gesellschaft daher zu behaupten und zu beweisen, dass sie und in welcher Höhe sie einen Schaden erlitten ha...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Schmölder, Überprüfte Regelung der aktienrechtlichen Pflichtrevision im Entwurf einer Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz, JW 1930, 3687; Schlegelberger/Quassowski/Schmölder, Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931 nebst den Durchführungsbestimmungen, 1932; Klausing, Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktien-Gesetz) nebst...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Vorabberichterstattung

Rz. 108 [Autor/Zitation] Ist besondere Eile geboten, so kann es angebracht sein, auf die Feststellungen bereits in einem Vorabbericht einzugehen (vgl. auch Weber, WPg 1993, 729, 739). Dieser Vorabbericht ist aufgrund seiner besonderen Bedeutung auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen (zum Grundsatz der Berichtseinheitlichkeit vgl. Rz. 43 ff.; vgl. hierzu ferner IDW PS 450 Rz....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Verjährung

Rz. 168 [Autor/Zitation] Bis zum WPRefG (v. 1.12.2003, BGBl. I 2003, 2446) enthielt Abs. 5 eine fünfjährige Sonderverjährungsfrist ab Anspruchsentstehung, welche die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen (§§ 194, 199 BGB) verdrängte (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 2; Grothe in MünchKomm. BGB10, § 195 Rz. 4; Kilian/Rimkus, ZIP 2016, 608, 612). Gleichzeitig wurde insbes. au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechte des Abschlussprüfers

Rz. 54 [Autor/Zitation] Gemäß § 320 Abs. 2 Satz 3 hat der Abschlussprüfer gegenüber MU und TU "die Rechte nach den Sätzen 1 und 2". Das umschließt zumindest das Recht, von den gesetzlichen Vertretern (der MU/TU) alle Aufklärungen und Nachweise verlangen zu können, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Dieses Recht ist das notwendige Korrelat zu den Prüfungsaufgaben...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Auskunftsrecht gegenüber den Abschlussprüfern der Einzelabschlüsse (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 76 [Autor/Zitation] § 320 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 gewährt dem Konzernabschlussprüfer "die Rechte nach § 320 Abs. 2 auch gegenüber den Abschlussprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen". Die Rechte gegenüber dem Abschlussprüfer des MU sind für den Fall, dass dieser nicht zugleich Konzernabschlussprüfer ist, eingeräumt. Die Rechte gegenüber den Abschlussprüf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Regelungsgehalt, Bedeutung und Reichweite der Vorschrift

Rz. 510 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. c APrVO verlangt im Bestätigungsvermerk "zur Untermauerung des Prüfungsurteils: i) eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug, ii) eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf dies...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Strafrechtliche Vorschriften

Rz. 185 [Autor/Zitation] Über § 823 Abs. 2 BGB erlangen im zivilen Haftungsrecht in erster Linie die strafrechtlichen Vorschriften zum Schutz fremder Vermögensinteressen Geltung (wie hier Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 138 ff.): In Betracht kommen namentlich § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Ordnungsgeldverfahren (Abs. 3)

Rz. 34 [Autor/Zitation] Mit dem Verweis auf §§ 335 und 335a wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der eG ermöglicht, wenn die Offenlegungspflicht nicht erfüllt wird. Rz. 35 [Autor/Zitation] Die Vorschrift war gem. Art. 82 EGHGB erstmalig auf JA für nach dem 31.12.2016 beginnende GJ anzuwenden. Einen Antrag iSd. § 339 Abs. 3 Satz 1 konnte ein Prüfungs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Geheimhaltungswille

Rz. 41 [Autor/Zitation] Nach hM spielt der Wille der maßgeblichen Organe, andere von der Kenntnis auszuschließen, eine entscheidende Rolle für das Vorhandensein eines Geheimnisses. Fehlt dieser, liegt schon kein Geheimnis vor. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG verlangt, dass der Geheimhaltungswille durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen manifestiert sein muss. Es wäre nicht sac...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Übermittlung von Prüfungsunterlagen in Drittländer (Abs. 5)

Rz. 105 [Autor/Zitation] Gemäß § 320 Abs. 5 ist es dem Abschlussprüfer eines TU gestattet, Unterlagen, die dieser nach § 320 Abs. 2 erlangt hat, an den Konzernabschlussprüfer eines MU weiterzugeben, das in einem Drittland (nicht Mitgliedsstaat der EU oder des EWR) ansässig ist, soweit diese für die Prüfung des Konzernabschlusses des MU erforderlich sind. Die Regelung normiert...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Voraussetzungen für die Berichtspflicht

Rz. 83 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht nach Abs. 1 Satz 3 ist zunächst an die Voraussetzung geknüpft, dass der Abschlussprüfer die möglicherweise berichtspflichtigen Tatsachen "bei Durchführung der Prüfung" festgestellt hat. Hierbei ist zu bedenken, dass die Jahresabschlussprüfung problemorientiert anzulegen ist. Mithin sind alle Feststellungen im Prüfungsbericht zu verw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 363 [Autor/Zitation] Veröffentlichen Unternehmen oder Konzerne ihre geprüfte Rechnungslegung und den dazu gehörenden Bestätigungsvermerk mit weiteren, aber ungeprüften finanziellen und nichtfinanziellen Informationen in einem Geschäftsbericht, handelt es sich bei den darin aufgenommenen ungeprüften Informationen für Abschlussprüfer um sog. sonstige Informationen (vgl. zB ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Berichterstattung des bisherigen Prüfers

Rz. 475 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 Satz 4 hat der kündigende Abschlussprüfer über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Feststellungen des ausscheidenden Abschlussprüfers nicht unter den Tisch fallen, sondern den Gesellschaftsorganen und dem neuen Prüfer bekannt werden (vgl. Begr.RegE zu § 163 AktG aF bei Kr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Impulse nach Wirecard

Rz. 16 [Autor/Zitation] Neue Impulse brachte erst der Kriminalfall Wirecard (s. dazu Mülbert, ZHR 2021, 2; Schüppen, DB 2020, 2641): Mit dem FISG (v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534), das am 1.7.2021 in Kraft trat, wurde zunächst in Abs. 1 klargestellt, dass die Verschwiegenheitspflichten durch Mitteilungspflichten durchbrochen werden (zur rechtspolitischen Forderung Anzinger ua...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Geheimnis eines Unternehmens

Rz. 28 [Autor/Zitation] Ein Geheimnis ist jede nicht allgemein bekannte Tatsache, der ein individuelles und objektiv anzuerkennendes Geheimhaltungsinteresse immanent ist. Offenkundige Tatsachen fallen nicht unter den Geheimnisbegriff, da diesen kein objektives Geheimhaltungsinteresse zuzugestehen ist (Dannecker/Bülte in Großkomm. HGB6, § 333 Rz. 28). Der Begriff "Geheimnis" um...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Einbindung von Sachverständigen

Rz. 420 [Autor/Zitation] Mit der Einbindung von Sachverständigen (englisch: experts) können auf wirksame und wirtschaftliche Weise Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in bestimmten komplexen Sachverhalten identifiziert werden. Über die in Rz. 410 angesprochenen geschätzten Werte hinaus können solche Sachverhalte bspw. die Bewertung von Finanzinstrumenten, Fragen im Zu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Grenzen der Rechte aus § 320

Rz. 84 [Autor/Zitation] Die Rechte aus § 320 finden ihre Grenze im Zweck der Abschlussprüfung. Der Zweck der Abschlussprüfung und damit die Aufgabe des Abschlussprüfers ergibt sich aus §§ 316, 317. Die Ausübung der Rechte aus § 320 muss sich im Rahmen dieser Aufgabe halten. Im Hinblick auf das Auskunftsrecht kommt diese Begrenzung bereits im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Vorzeitige Beendigung des Prüfungsvertrags

Rz. 236 [Autor/Zitation] Abweichend von §§ 627, 648 BGB kann die Gesellschaft gem. § 318 Abs. 1 Satz 5 den Prüfungsvertrag nach Annahme des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer nur kündigen ("widerrufen"), wenn das Gericht im Verfahren nach § 318 Abs. 3 einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat (dazu näher Rz. 334 ff.). Sinn und Zweck dieser restriktiven Regelung ist e...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Berichtspflicht gegenüber dem neuen Abschlussprüfer (Abs. 4)

Rz. 101 [Autor/Zitation] § 320 Abs. 4 verpflichtet den bisherigen Abschlussprüfer, auf (schriftliche) Anfrage des neuen Abschlussprüfers über das Ergebnis der bisherigen Prüfung bzw. der Vorjahresprüfung zu berichten. Es handelt sich um ein unmittelbares Informationsrecht des Abschlussprüfers gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer (vgl. Schorse/Morfeld in BeckOK HGB45, § 32...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Durchführung der Prüfung

Rz. 208 [Autor/Zitation] Gegenstand und Umfang der Pflichtprüfung sind gesetzlich in § 317 geregelt. Die Prüfung soll nach § 317 Abs. 1 Satz 3 so angelegt werden, dass bei gewissenhafter Berufsausübung Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen erkannt werden, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
ArbMedVV: Rechtsgrundlage f... / 6.1 Pflichten des Arztes

"Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse versc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vertragsstrafen im Arbeitsv... / 3.6 Verschwiegenheitspflicht

In der Nähe zum Wettbewerbsverbot ist das Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung von Betriebsgeheimnissen zu sehen. Die Verschwiegenheitspflicht ist eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb ste...mehr