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Satzungs-Update 2024 / 13 Vertraulichkeit der Vorstandssitzung

Stefan Wagner
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Geregelt ist die eine Schweigepflicht des Vorstandes nicht. Möglich ist allerdings eine entsprechende Regelung in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung des Vorstands. Fehlen Regelungen, bedeutet das allerdings nicht, dass über sämtliche Interna aus der Vorstandsarbeit gegenüber Dritten gesprochen werden darf.

In der Rechtsprechung zum Vereinsrecht ist auch ohne konkrete gesetzliche Regelung anerkannt, dass ein Vorstandsmitglied über Vorgänge, die es in seiner amtlichen Eigenschaft erfahren hat und die nicht vereins- oder allgemeinkundig sind, Stillschweigen zu bewahren hat.[1] Gleiches gilt entsprechend für die anderen Organe des Vereins (z. B. Verwaltungs- oder Aufsichtsrat). Dies ergibt sich aus der persönlichen Bindung des Vorstands an den Verein, aus der eine allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht folgt. Daraus begründet sich dann eine allgemeine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge im Verein.

Die Rechtsprechung greift hier auf § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG zurück, wonach für jedes Vorstandsmitglied bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden ist. Daraus folgt, dass über alle ihm durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt gewordenen vertraulichen Angaben und Geheimnisse des Vereins Stillschweigen zu bewahren ist.

Erst recht gilt diese Verschwiegenheitspflicht, wenn sie in der Satzung oder einer für das konkrete Organ verbindlichen Vereinsordnung geregelt ist.

 

Beispiel für eine Satzungsregelung

§ xx Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder

(1) Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins, namentlich Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die diese Pflicht verletzen, sind ...

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