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Entgelttransparenzrichtlinie: Änderungen im Überblick / 3.3 Auskunftsansprüche

Jan Peters
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Nach Art. 7 Abs. 1 EntgTranspRL sind Auskunftsrechte vorgesehen, die sich auf die Entgelthöhe beziehen. Arbeitnehmer haben das Recht, schriftliche Auskünfte über die individuelle und die durchschnittliche Höhe des Entgelts zu erhalten. Die Auskunft muss nach Geschlecht und den Gruppen von Arbeitnehmern aufgeschlüsselt sein, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, wie der Arbeitnehmer, der die Auskunft verlangt.

Arbeitgeber müssen die Auskunft innerhalb von 2 Monaten erteilen, nachdem der Arbeitnehmer sie verlangt hat.[1] Ferner müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer jährlich über das Auskunftsrecht unterrichten.[2]

Nach dem EntgTranspG[3] besteht der Auskunftsanspruch bisher erst, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Indes sieht die EntgTranspRL für den Auskunftsanspruch keinen Schwellenwert vor, sodass der deutsche Gesetzgeber das EntgTranspG entsprechend abändern muss.

Außerdem dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nicht untersagen, ihr Entgelt anderen gegenüber offenzulegen. Insofern sind Arbeitsverträge überarbeitungsbedürftig, die eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht regeln, was aktuell in der Praxis noch üblich ist. Das Verbot dürfte ebenso für künftig abzuschließende Arbeitsverträge gelten wie für bereits abgeschlossene Arbeitsverträge.

[1] Art. 7 Abs. 4 EntgTranspRL.
[2] Art. 7 Abs. 3 EntgTranspRL.
[3] § 12 Abs. 1 EntgTranspG.

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