Fachbeiträge & Kommentare zu Schweigepflicht

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schweigepflicht / 6.1 Verletzung gesetzlicher Schweigepflichten

Die Verletzung der gesetzlichen Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch sanktioniert. Aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz können sich neben Haftung und der Anordnung von Ordnungsmitteln auch Strafen ergeben (§ 23 Geschäftsgeheimnisgesetz). Im Bereich der Verletzung von Datenschutz ergibt sich der Rahmen der Sanktionen aus den §§ 41 ff. BDSG, der sowohl Strafen als auch Bußgelder ...mehr

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Schweigepflicht / 1 Einleitung

§ 3 TVöD regelt unter der Überschrift "Allgemeine Arbeitsbedingungen" in Abs. 1 die Schweigepflicht. Hier ist eine das Verhalten des Beschäftigten betreffende Regelung im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht gefasst. Dabei wird durch den TVöD nicht selbst bestimmt, worüber die Verschwiegenheit zu bewahren ist. Es wird lediglich für Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durc...mehr

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Schweigepflicht / 5 Regelung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Bestimmung, die die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis betrifft, ist in § 3 Abs. 1 TVöD ausdrücklich enthalten. Soweit Geheimhaltung i. S. d. Abs. 2 besteht, gilt diese Schweigepflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Diese über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehende Verpflichtung stellt eine Besonderheit dar, da Rechte und Pflichten aus dem Arb...mehr

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Schweigepflicht / 2.1.4 Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder

§ 11 BPersVG und die entsprechenden Regelungen der Länder[1] enthalten die klare Anordnung zum Stillschweigen über alle im Rahmen des Amtes bekannt werdenden Angelegenheiten und Tatsachen. Die Regelung soll umfassend die Vertraulichkeit der Verhandlungen des Personalrates sichern, aber zugleich auch den Schutz persönlicher Daten der von Einzelmaßnahmen betroffenen Beschäftig...mehr

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Schweigepflicht / 4 Praxis-Tipp

In den künftigen Arbeitsverträgen ist eine diese Lücken ersetzende Regelung schriftlich aufzunehmen. Das erspart die Diskussion über den Umfang und die Auslegung der vertraglichen Nebenpflichten.mehr

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Schweigepflicht / 2.1.2 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Im Hinblick auf Tarifanwender im Bereich der Wissenschaft und Forschung kommt der Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) hinzu.mehr

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Schweigepflicht / 2.3 Aussagegenehmigung

Soweit ein Beschäftigter über Vorgänge, die ihm innerhalb des Dienstes bekannt wurden, als Zeuge in einem Gerichtsverfahren aussagen soll, bedarf er einer Aussagegenehmigung. Dies ist im TVöD und TV-L nicht ausdrücklich geregelt. Für Strafverfahren gilt § 54 StPO, der auf die Regelung für Beamte (§ 37 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz bzw. entsprechende Vorschriften der Länder) ver...mehr

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Schweigepflicht / 2 Allgemeine Verschwiegenheit

Über Angelegenheiten, die kraft Gesetzes oder aufgrund Anordnung des Arbeitgebers der Geheimhaltung unterliegen, hat der Beschäftigte zu schweigen. 2.1 Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten 2.1.1 Strafgesetzbuch § 202 StGB schützt das sogenannte Briefgeheimnis, das durch § 202a StGB auf elektronische Mitteilungen und ganz allgemein Daten erweitert ist. § 203 StGB enthält in Abs...mehr

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Schweigepflicht / 6 Rechtsfolgen für den Beschäftigten

6.1 Verletzung gesetzlicher Schweigepflichten Die Verletzung der gesetzlichen Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch sanktioniert. Aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz können sich neben Haftung und der Anordnung von Ordnungsmitteln auch Strafen ergeben (§ 23 Geschäftsgeheimnisgesetz). Im Bereich der Verletzung von Datenschutz ergibt sich der Rahmen der Sanktionen aus den §§ 41 ff....mehr

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Schweigepflicht / 7 Schadensersatzpflicht

Denkbar ist auch, dass sich die Behörde einerseits, der betreffende Beschäftigte andererseits schadensersatzpflichtig machen. Wenn sich in o. g. Beispiel der Verdacht nicht erhärtet und das Gewerbeuntersagungsverfahren schließlich eingestellt wird, besteht die Gefahr von Schadensersatzansprüchen der Firma. Ob dies nach Grund und Höhe beweisbar ist, ist Frage des Einzelfalls.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schweigepflicht / 2.1.3 DSGVO und BDSG

Eine weitere generelle gesetzliche Verschwiegenheit ergibt sich durch die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung. Dies betrifft vorrangig den Schutz persönlicher Daten. Nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung sind dies alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Beschäftigtendaten...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schweigepflicht / 2.1.1 Strafgesetzbuch

§ 202 StGB schützt das sogenannte Briefgeheimnis, das durch § 202a StGB auf elektronische Mitteilungen und ganz allgemein Daten erweitert ist. § 203 StGB enthält in Abs. 1 einen umfangreichen Katalog von Berufsgruppen, die vielfach auch in Beschäftigungsverhältnissen des öffentlichen Dienstes zu finden sind. In § 203 Abs. 2 StGB werden nochmals speziell Tätigkeiten als Amtsträ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schweigepflicht / 2.2 Anordnung des Arbeitsgebers

Es gibt aber auch Vorgänge, die nicht vorzeitig bekannt werden dürfen. So beispielsweise die Vorbereitung eines Bebauungsplans, in dem jetzige Wiesen und Äcker als Bauerwartungsland oder Bauland eingestuft werden sollen. Diese Fälle sind durch den Vorgesetzten generell oder im Einzelfall durch Geheimhaltungsanweisung zu regeln. Praxis-Tipp In den Arbeitsvertrag generell die Ve...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schweigepflicht / 6.2 Verletzung der durch den Arbeitgeber angeordneten Verschwiegenheit

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht während des Dienstverhältnisses kann Grund für arbeitsrechtliche Maßnahmen von der Ermahnung bis zur fristlosen Kündigung sein. Erfolgt die Verletzung ohne eigenen Vorteil und ohne nachteilige Konsequenzen für Dritte, so ist bei der erstmaligen Verfehlung eine Ermahnung oder eine Abmahnung angezeigt. Der Wiederholungsfall innerhalb ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schweigepflicht / 3 Herausgabepflicht

Die bisher in § 9 Abs. 3 BAT ausdrücklich geregelte Pflicht, auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebs herauszugeben (§ 9 Abs. 3 BAT), gibt es im TVöD nicht mehr. Man muss nunmehr davon ausgehen, dass eine solche Pflicht als allgemeine Nebenpflicht ohn...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum ist für bestimmte Tät... / 1.2 Verantwortung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist zur gesundheitlichen Fürsorge für seine Beschäftigten verpflichtet.[1] Er muss daher für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen, zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt nach § 7 ArbMedVV beauftragen, mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", dem Arzt alle erforderlichen Auskü...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Auskunftsverweigerungsrecht... / 3. Auskunftsverweigerungsrechte von sog. Berufsgeheimnisträgern (§ 102 AO)

Sinn und Zweck: Das Auskunftsverweigerungsrecht für bestimmte Berufsgeheimnisträger bezweckt den Schutz von Berufsgeheimnissen und trägt insoweit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen betroffenen Personen und dem Berufsgeheimnisträger sowie zu bestimmten Institutionen (Kirche, Gesetzgebungsorgane) Rechnung. Berufsgeheimnisträgerbegriff allgemein: Der Begriff des Berufs...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeitsmedizin / 5 Stellung in Betrieben

Der gesetzliche Auftrag in § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) lautet: "Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen". Eine ähnliche Formulierung findet sich in § 6 ASiG für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Beide Funktionen gelten als beratende Stabsstellen i...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.1 Grundlagen

Rz. 393 Dass die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu den Sperrzeitsachverhalten bei Arbeitsablehnung gehört, hat wohl im Gesetz nur klarstellende Bedeutung. Erfasst werden Fälle, in denen der Arbeitslose Vermittlungsvorschläge nicht aufgreift, keinen Vorstellungstermin vereinbart oder ein solches Vorstellungsgespräch versäumt sowie Fälle, in denen...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.7.3 Meldeversäumnis

Rz. 508 Ein Meldeversäumnis kann unter verschiedenen Aspekten vorliegen. Die Meldepflicht ist eine persönliche Obliegenheit, d. h. der Arbeitsuchende bzw. Arbeitslose kann sich nicht vertreten lassen, sondern muss den Meldetermin persönlich wahrnehmen. Tut er das nicht, liegt ein Meldeversäumnis i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 309 vor. Auch mit einer telefonischen Me...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.4 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitgebers

Rz. 355 Unter Berücksichtigung der notwendigen Einzelfallentscheidung, der Interessenabwägung und der Anlegung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit für den Arbeitgeber wird nachfolgend allein darauf abgestellt, ob Sachverhalte an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können oder nicht. Dabei sind bei Ausschluss der ordent...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.3 Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 251 Ein Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung im Zweifel in Person erbringen, er kann sich keines Ersatzmannes bedienen. Durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers werden der Ort, die Art und die Zeit der Arbeitsleistung konkretisiert. Der Arbeitgeber hat sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer wird dur...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Räumung von Mieträumen geri... / 6.5.4 Muster: Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung als Klage auf künftige Räumung

Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt, ist dringend zu beachten, dass die Gründe für die Eigenbedarfskündigung auch nach der Kündigung fortbestehen müssen – dies jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Fallen die Gründe vor Ablauf der Kündigungsfrist weg, muss der Vermieter den Mieter hierüber aufklären.[1] Der Mieter kann dann das Mietverh...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Dienstwagen: Behandlung in ... / 3.2.2 Aufzeichnungserleichterungen

Anforderung: Keine Beeinträchtigung der Aussagekraft Auf einzelne der o. a. Angaben kann verzichtet werden, "soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die erforderliche Aussagekraft und Überprüfungsmöglichkeit" nicht beeinträchtigt wird. Bei Kundendienstmonteuren und Handelsvertretern mit täglich wechselnder Auswärtstätigkeit reicht es z. B. aus, wenn sie angeben, we...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.5 Ermittlung des Unternehmenswerts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode (§ 11 Abs. 2 S. 2, 2. Fall BewG)

Rz. 286 Lässt sich der gemeine Wert nicht aus stichtagsnahen Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Die §§ 19...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
LkSG: Nicht-verpflichtete U... / 5.1 Ansätze für die Risikoanalyse

Verpflichtete Unternehmen sollten stets prüfen, welche Informationen sie tatsächlich von ihren Zulieferern benötigen, um eine angemessene Risikoanalyse durchzuführen. Gleiches gilt für die Zulieferer. Oft werden umfangreiche Informationen angefordert, die für die Risikoanalyse nicht immer erforderlich sind. Je nach Branche können beispielsweise Fragen zu Kinderarbeit oder Zw...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Wie können suchtkranke Besc... / 3 Gefährdungsbeurteilung und Risikoeinschätzung

Bevor ein Mitarbeiter wieder in sicherheitsrelevanten und verantwortungsvollen Tätigkeiten eingesetzt werden kann, muss eine umfassende Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Dabei werden nicht nur physische Risiken berücksichtigt, sondern auch mögliche psychische Belastungen im Arbeitsalltag. Folgende Punkte sind hierbei essenziell: Gefährdungsbeurteilung (Arbeitgeber): Dabei sind...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verschwiegenheitspflicht der Berechtigten (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 32 [Autor/Zitation] Anders als Satz 2 ist Satz 3 nicht klarstellend, sondern begründet eine sonst nicht bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der nach Abs. 1 Satz 1 anspruchsberechtigten Gesellschafter und Gläubiger. Was diese aus dem Prüfungsbericht oder Erläuterungen des Abschlussprüfers hierzu erfahren, dürfen sie daher grds. nicht an Dritte weitergeben. Rz. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 54 [Autor/Zitation] Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen und gesetzlichen Vertreter ist weitreichend, aber nicht unbegrenzt (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 20): Keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht liegt bei einer entsprechenden Befugnis zur Mitteilung vor. Eine solche ist anzunehmen, soweit die Informationsweitergabe zur Erreich...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Sachliche Reichweite der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 41 [Autor/Zitation] § 323 Abs. 1 erlegt dem Abschlussprüfer als Kehrseite seines umfassenden Informationszugangs eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht auf (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 68; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 26; Wegner, WPg 2021, 475). Die Verschwiegenheitspflicht wird daher auch als "Funktionsbedingung" für die Berufsausübu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Personelle Reichweite der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 46 [Autor/Zitation] Im Grundsatz besteht die Verschwiegenheitspflicht gegenüber allen Personen, die nicht mit der Abschlussprüfung befasst sind (IDW QS 1 Rz. 58; OLG München v. 21.4.2022 – 8 U 4257/21, BKR 2022, 646). Fraglich ist daher, gegenüber welchen Personen sie nicht besteht: Rz. 47 [Autor/Zitation] Zum Zwecke der Durchführung der Abschlussprüfung und aufgrund entspr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 31 [Autor/Zitation] Abs. 3 Satz 2 hat nur klarstellende Bedeutung (ebenso C.A. Weber in Großkomm. HGB6, § 321a Rz. 15; Mylich in HKMS3, § 321a HGB Rz. 34), denn dass die in § 323 Abs. 1 und 3 speziell für die Abschlussprüfung geregelte und sich auch aus § 43 Abs. 1 WPO ergebende Verschwiegenheitspflicht gilt, soweit diese nicht durch Sonderregelungen durchbrochen ist, ver...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Schutzklausel und Verschwiegenheitspflichten (Abs. 3)

I. Schutzklausel bei drohender Offenlegung von Geheimnissen (Abs. 3 Satz 1) Rz. 28 [Autor/Zitation] Offenzulegen sind die Prüfungsberichte ohnehin nur, soweit sie die "nach § 321 geforderte" Berichterstattung enthalten (vgl. Rz. 9). Die gesetzlichen Berichtsanforderungen kennen allerdings ihrerseits aufgrund der konzeptionellen Einstufung des Prüfungsberichts als internes Doku...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verschwiegenheitspflicht (Abs. 1 Satz 1, Abs. 3)

1. Sachliche Reichweite der Verschwiegenheitspflicht Rz. 41 [Autor/Zitation] § 323 Abs. 1 erlegt dem Abschlussprüfer als Kehrseite seines umfassenden Informationszugangs eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht auf (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 68; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 26; Wegner, WPg 2021, 475). Die Verschwiegenheitspflicht wird dahe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Aussagepflichten als Zeuge

Rz. 65 [Autor/Zitation] Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Abschlussprüfer und seinen Gehilfen nicht explizit aus § 333 zu. Dem Abschlussprüfer oder seinen Prüfungsgehilfen stehen als Zeugen die allgemeinen Zeugnisverweigerungsrechte zu (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 53a StPO, Strafverfahren; § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Zivilverfahren; § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO; § 84 Abs. 1...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Besonderheiten der Haftung gegenüber verbundenen Unternehmen

Rz. 155 [Autor/Zitation] Die Ersatzpflicht gegenüber verbundenen Unternehmen ist durch das BiRiLiG (BGBl. I 1985, 2355, s. Rz. 15) eingeführt worden. Verbundene Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander MU und TU gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind; alle mit demselben MU verbundenen TU sind auch untereinand...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Verpflichteter Personenkreis (Abs. 1)

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die besonderen Pflichten des § 323 legt das Gesetz demjenigen Personenkreis auf, der mit der Durchführung der Abschlussprüfung befass ist, nämlich dem Abschlussprüfer und Vertragspartner der prüfpflichtigen Gesellschaft selbst, den mit der Prüfung befassten Gehilfen und den bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertretern einer Prüfungsgesellschaft. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verbot der unbefugten Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 70 [Autor/Zitation] Neben der Verschwiegenheitspflicht unterliegen Abschlussprüfer, ihre Gehilfen und bei der Prüfung mitwirkende gesetzliche Vertreter einem mit diesem eng verbundenen Verwertungsverbot (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 74). Die unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt (§ 323 Abs. 1 Satz 2). Sie müssen also nicht ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Haftung für Verschulden des Gehilfen und der gesetzlichen Vertreter

Rz. 115 [Autor/Zitation] Neben der Haftungsmöglichkeit des Abschlussprüfers für eigenes Verschulden bei Auswahl und Überwachung seiner Prüfungsgehilfen hat er außerdem ohne eigenes Verschulden über § 278 Satz 1 BGB das Verschulden seiner Gehilfen wie eigenes zu vertreten (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 170; Grundmann in MünchKomm. BGB9, § 278 Rz. 21, 48). Dies gilt nicht ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Deliktische Haftung

Rz. 176 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer haftet nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen für einen Schaden, den er durch eine schuldhafte unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) außerhalb des Prüfungsvertrags – sei es zeitlich vorher, sei es nachher – der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen zufügt. Ebensolche Handlungen seines verfassungsmäßig berufenen Ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 5 [Autor/Zitation] Verletzungen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht sind vor Einführung des § 333 HGB nach § 203 StGB und § 404 AktG strafbewehrt gewesen. Um den bei AG bestehenden Schutz rechtsformunabhängig zu gewähren, wurde mit dem Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Ge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 323 erlegt dem Abschlussprüfer und seinen Gehilfen sowie allfälligen gesetzlichen Vertretern Pflichten auf und regelt im Falle eines Verstoßes ihre Verantwortung gegenüber dem prüfpflichtigen Unternehmen und mit diesen verbundenen Unternehmen. Nicht geregelt ist die Haftung gegenüber sonstigen Dritten, welche sich nach allgemeinen Grundsätzen richtet....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 333 stellt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen unter Strafe. Dabei werden das unbefugte Offenbaren von Geheimnissen sowie das unbefugte Verwerten von Geheimnissen sanktioniert. Beide Varianten stehen selbständig nebeneinander (Dannecker/Bülte in Großkomm. HGB6, § 333 Rz. 3). In Abs. 2 Satz 2 ist die qualifi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Strafrechtliche Folgen einer Verletzung der besonderen Pflichten des Abs. 1

Rz. 213 [Autor/Zitation] Die Vorschriften der §§ 332, 333 regeln die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei einer schuldhaften Verletzung von Verhaltenspflichten des § 323. Strafbar sind demnach die falsche oder in wesentlichen Punkten unvollständige Berichterstattung, die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks, die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Der Straftatbestand ordnet sich bezüglich des Regelungsbereichs in den Kreis der Vorschriften bezüglich der Verletzung von Geheimhaltungspflichten ein. Inhaltlich besteht eine weit überwiegende Identität mit § 333 HGB. Aus diesem Grund wird in der Folge an den betreffenden Stellen auf die Ausführungen zu § 333 HGB verwiesen. Ebenfalls besteht eine teilw...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Auskunfts- und Einsichtsrecht

Rz. 260 [Autor/Zitation] Für die Durchführung der Prüfung ergibt sich das Problem, dass der Konzernabschlussprüfer bei quotenkonsolidierten Gemeinschaftsunternehmen sowie bei assoziierten Unternehmen kein eigenes Auskunfts- oder Einsichtsrecht hat. Nach dem Wortlaut des § 320 Abs. 3 Satz 2 bestehen diese Rechte nur gegenüber TU (vgl. § 320 Rz. 42 zur parallelen Frage bei § 32...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Grundsatz der Vollständigkeit

Rz. 39 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht steht weiter unter dem Grundsatz der Vollständigkeit. Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus § 332 Abs. 1 HGB, § 403 Abs. 1 AktG, wonach das Verschweigen erheblicher Umstände im Prüfungsbericht strafbar ist. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass im Prüfungsbericht alle in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften oder vertr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Wahrnehmung des Informationsrechts durch Wirtschaftsprüfer

Rz. 16 [Autor/Zitation] Prüfungsberichte sind idR klar und verständlich abgefasst (vgl. § 321 Rz. 36 ff.); aber weniger geschäftserfahrene und auch durchaus selbst fachkompetente Gläubiger oder Gesellschafter haben häufig den Wunsch, sich durch Experten bei der Einsichtnahme und Auswertung der Prüfungsberichte unterstützen zu lassen. Gemäß Abs. 3 Satz 3 besteht hinsichtlich d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Mutter- und Tochterunternehmen

Rz. 47 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat die Rechte nach Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 auch gegenüber solchen Unternehmen, die im Verhältnis zur geprüften Gesellschaft MU oder TU sind. Diese Erstreckung der Rechte, die schon vor Inkrafttreten des BiRiLiG im Aktienrecht verankert war, hat den Zweck, eine gründliche Prüfung des JA der zu prüfenden Gesellschaft auch hinsichtli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Prüfung unter ergänzender Anwendung der ISA

Rz. 697 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer können im Rahmen der Abschlussprüfung dazu beauftragt sein, die Prüfung unter ergänzender Beachtung der ISA durchzuführen. Auf die Beachtung der ISA darf dann bei der Angabe der angewandten Prüfungsgrundsätze (zusätzlich zu den GoA des IDW; vgl. dazu Rz. 152 f.) Bezug genommen werden, wenn bei der Prüfung auch alle relevanten ISA angew...mehr