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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Auskunfts- und Einsichtsrecht

Prof. Dr. Christopher Almeling
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Rz. 260

[Autor/Zitation]

Für die Durchführung der Prüfung ergibt sich das Problem, dass der Konzernabschlussprüfer bei quotenkonsolidierten Gemeinschaftsunternehmen sowie bei assoziierten Unternehmen kein eigenes Auskunfts- oder Einsichtsrecht hat. Nach dem Wortlaut des § 320 Abs. 3 Satz 2 bestehen diese Rechte nur gegenüber TU (vgl. § 320 Rz. 42 zur parallelen Frage bei § 320 Abs. 2 Satz 3). Deshalb ist der Konzernabschlussprüfer darauf angewiesen, dass ihm das MU die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte verschafft. Ob es hierzu bei Unternehmen, an denen keine Mehrheitsbeteiligung besteht, in der Lage ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab (vgl. Hoffmann/Becking in FS Rowedder, 155, 169 f.; vgl. Rz. 164 f.).

 

Rz. 261

[Autor/Zitation]

Kann der Konzernabschlussprüfer in diesen Fällen die erforderlichen Prüfungshandlungen nicht vornehmen, liegt hierin ein Prüfungshemmnis, das zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks führen kann (vgl. hierzu § 322 Rz. 310 ff.). Folgerungen für den Bestätigungsvermerk ergeben sich allerdings nur, wenn die Auswirkungen des quotenkonsolidierten Gemeinschaftsunternehmens auf den Konzernabschluss von nicht nur untergeordneter Bedeutung sind.

 

Rz. 262

[Autor/Zitation]

Bei der Prüfung des Equity-Ansatzes benötigt der Konzernabschlussprüfer zusätzliche Informationen und Nachweise, die sich dem JA nicht unmittelbar entnehmen lassen (vgl. auch Baetge/Hense in HdKR2, Kap. II Rz. 1543):

  • Höhe des anteiligen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens im Zeitpunkt des Erwerbs oder der erstmaligen Einbeziehung sowie in den Folgejahren (§ 312 Abs. 1, 4);
  • Höhe der stillen Reserven und der stillen Lasten im JA des assoziierten Unternehmens im Zeitpunkt des Erwerbs oder der erstmaligen Einbeziehung (§ 312 Abs. 1–3);
  • Behandlung der den Wertansätz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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