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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand

Karl-Christian Bay, Matthias Scheunemann
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 333 stellt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen unter Strafe. Dabei werden das unbefugte Offenbaren von Geheimnissen sowie das unbefugte Verwerten von Geheimnissen sanktioniert. Beide Varianten stehen selbständig nebeneinander (Dannecker/Bülte in Großkomm. HGB6, § 333 Rz. 3).

In Abs. 2 Satz 2 ist die qualifizierte Begehungsweise geregelt, wenn die Tathandlung gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht erfolgt.

Die strafrechtliche Sanktionierung der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und des Verwertungsverbots besteht neben den zivilrechtlichen Schadensersatzpflichten gem. § 323 Abs. 1 Satz 3.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Wirtschaftsprüfer und deren Gehilfen sind in Bezug auf ihre Tätigkeit als Abschlussprüfer nach § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO und § 9 Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Die unbefugte Verwertung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse durch WP und deren Gehilfen ist nach § 323 Abs. 1 Satz 2 explizit untersagt.

Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers ist notwendiger Reflex der umfangreichen Auskunfts- und Einsichtsrechte des Abschlussprüfers gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft, da diese ihrerseits ein Interesse an der vertraulichen Behandlung der vom Abschlussprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit erlangten Informationen und Erkenntnisse hat. Die Verschwiegenheitspflicht ist dabei umfassend zu verstehen und besteht auch innerhalb der Organisation des Abschlussprüfers, dh. gegenüber mit dem konkreten Prüfungsauftrag nicht befassten Mitarbeitern und Organmitgliedern einer Prüfungsgesellschaft.

 

Rz. 3

[Autor...

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