Rz. 251
Ein Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung im Zweifel in Person erbringen, er kann sich keines Ersatzmannes bedienen. Durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers werden der Ort, die Art und die Zeit der Arbeitsleistung konkretisiert. Der Arbeitgeber hat sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer wird durch Nichtleistung oder Schlechtleistung realisiert. In Fällen der Nichtleistung hat der Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder erst verspätet aufgenommen, vorzeitig oder endgültig beendet oder aber nach einer Unterbrechung nicht mehr fortgesetzt. Seltener sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zurückhält. Handelt der Arbeitnehmer rechtswidrig und endgültig, wird ihm ein Bruch des Arbeitsvertrages zugerechnet, ansonsten handelt es sich meist um unentschuldigte Fehlzeiten. Dem Arbeitgeber kann aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ein (außerordentliches) Kündigungsrecht erwachsen, einfach vom Arbeitsvertrag zurücktreten kann er hingegen nicht. Ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Ausübung binnen einer Frist von 2 Wochen setzt Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist voraus.
Rz. 251a
Eine Schlechtleistung liegt nicht vor, wenn Kraftfahrer eines Arbeitgebers gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr verstoßen, die bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelungen begangen werden, wenn der Arbeitgeber die Verwarnungsgelder zahlt. Um Arbeitslohn handelt es sich dabei nicht (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.11.2016, 1 K 2470/14 L).
Rz. 252
In Fällen der Schlechtleistung kommt der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Arbeitsleistung zwar nach, seine Arbeitsergebnisse sind aber als mangelhaft einzustufen. Das schl...