Fachbeiträge & Kommentare zu Schweigepflicht

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Nach den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers soll mit dem Einsichtsrecht für die zur Einsicht berechtigten Personen nachvollziehbar werden, inwiefern der Abschlussprüfer seine gesetzlichen Berichtspflichten erfüllt hat; zugleich soll eine klare Darstellung des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht gerade in kr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Im Anwendungsbereich der Norm und bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erhalten auch solche Gesellschafter und Gläubiger Zugang zu den Prüfungsberichten der vergangenen drei GJ, denen dieser sonst verschlossen ist; die den Tatbestand begrenzenden "besonderen Fälle" sind Insolvenzeröffnung und Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse (Abs. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Vergütung, Vorschuss und Auslagenersatz

Rz. 225 [Autor/Zitation] Die Gesellschaft ist zur Entrichtung der vereinbarten, hilfsweise der üblichen Vergütung verpflichtet (§§ 612, 632 BGB). Eine Gebührenordnung gibt es für Abschlussprüfung nicht. Von der in § 55 WPO aF enthaltenen Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft eine Gebührenordnung für Pflichtprüfungen erlässt, hatte es keinen Gebrauch gemacht h...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pflichtenverstoß

Rz. 87 [Autor/Zitation] Die Pflichten in § 323 Abs. 1 Satz 3 umfassen alle Anforderungen, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung an den gesetzlichen Abschlussprüfer und die übrigen in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zu stellen sind (so auch Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 102 [1/2025]). Hierzu zählt bspw. die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers und Prüfungsausschuss

Rz. 32 [Autor/Zitation] § 323 HGB enthält Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers. Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht ist bei einer zu prüfenden Personenhandelsgesellschaft fraglich, ob sie ohne Freistellung durch die persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber den Kommanditisten zu wahren ist. Sofern – wie im Regelfall – die Kommanditisten an d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Gross/Möller, Auf dem Weg zu einem problemorientierten Prüfungsbericht, WPg 2004, 317; Pfitzer/Oser/Orth, Offene Fragen und Systemwidrigkeiten des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG), DB 2004, 2593; Forster/Gelhausen/Möller, Das Einsichtsrecht nach § 321a HGB in Prüfungsberichte des gesetzlichen Abschlussprüfers, WPg 2007, 191; Ebke, Unternehmensinsolvenz und Abschlussprüfun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 22 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 hat der Abschlussprüfer über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. Diese Grundnorm wird durch die in Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4a aufgeführten Berichtspflichten konkretisiert. Über die in diesen Vorschriften aufgeführten Berichtspflichten hi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 27 [Autor/Zitation] § 323 Abs. 1 Satz 1 und 2 konkretisieren die Pflichten des Abschlussprüfers, seiner Gehilfen und etwaiger gesetzlicher Vertreter, die sich schon aus den an sie adressierten allgemeinen, objektiven Sorgfaltspflichten aus dem BGB ableiten lassen (Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 13). Diese haben die gesetzliche Abschlussprüfung ge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Geheimhaltungsinteresse

Rz. 39 [Autor/Zitation] Das Geheimhaltungsinteresse wird durch Maßstäbe einer sachgemäßen Unternehmensführung bestimmt. Es besteht daher grds., "wenn durch das Bekanntwerden einzelner oder mehrerer Tatsachen dem Unternehmen ein materieller oder immaterieller Schaden droht, insbes. seine Wettbewerbsfähigkeit bedroht oder eine Ansehensminderung oder ein Vertrauensverlust eingetr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Erläuterungsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 27 [Autor/Zitation] Die Gestattung einer Erläuterung durch den Abschlussprüfer stellt eine gesetzliche Durchbrechung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht dar (Mylich in HKMS3, § 321a HGB Rz. 26) und dient in erster Linie den Interessen des Berufsstands der WP, denn die Norm begründet keinen Anspruch der Offenlegungsberechtigten gegen den Abschlussprüfer auf Auskunft u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Unbefugt

Rz. 56 [Autor/Zitation] Sowohl die Offenbarung als auch die Verwertung müssen unbefugt erfolgen. An einer solchen Befugnis fehlt es, wenn die Weitergabe der Informationen weder aufgrund einer Berechtigung noch aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung erfolgt. Insoweit ist auf die Grundsätze der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des § 323 Abs. 1 Satz 1 zu verweisen. Es ist...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Irrtum

Rz. 59 [Autor/Zitation] Konstellationen des Tatbestandsirrtums iSd. § 16 StGB und des Verbotsirrtums iSd. § 17 StGB sind unter den allgemeinen Voraussetzungen denkbar. Im Falle einer irrigen Annahme des Täters bezüglich des Geheimnis- oder Erkenntnischarakters der offenbarten oder verwerteten Tatsache oder hinsichtlich der Kenntnis, die er als Abschlussprüfer, dessen Gehilfe o...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechte des Abschlussprüfers

Rz. 54 [Autor/Zitation] Gemäß § 320 Abs. 2 Satz 3 hat der Abschlussprüfer gegenüber MU und TU "die Rechte nach den Sätzen 1 und 2". Das umschließt zumindest das Recht, von den gesetzlichen Vertretern (der MU/TU) alle Aufklärungen und Nachweise verlangen zu können, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Dieses Recht ist das notwendige Korrelat zu den Prüfungsaufgaben...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Auskunftsrecht gegenüber den Abschlussprüfern der Einzelabschlüsse (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 76 [Autor/Zitation] § 320 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 gewährt dem Konzernabschlussprüfer "die Rechte nach § 320 Abs. 2 auch gegenüber den Abschlussprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen". Die Rechte gegenüber dem Abschlussprüfer des MU sind für den Fall, dass dieser nicht zugleich Konzernabschlussprüfer ist, eingeräumt. Die Rechte gegenüber den Abschlussprüf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Regelungsgehalt, Bedeutung und Reichweite der Vorschrift

Rz. 510 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. c APrVO verlangt im Bestätigungsvermerk "zur Untermauerung des Prüfungsurteils: i) eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug, ii) eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf dies...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Strafrechtliche Vorschriften

Rz. 185 [Autor/Zitation] Über § 823 Abs. 2 BGB erlangen im zivilen Haftungsrecht in erster Linie die strafrechtlichen Vorschriften zum Schutz fremder Vermögensinteressen Geltung (wie hier Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 138 ff.): In Betracht kommen namentlich § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Ordnungsgeldverfahren (Abs. 3)

Rz. 34 [Autor/Zitation] Mit dem Verweis auf §§ 335 und 335a wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der eG ermöglicht, wenn die Offenlegungspflicht nicht erfüllt wird. Rz. 35 [Autor/Zitation] Die Vorschrift war gem. Art. 82 EGHGB erstmalig auf JA für nach dem 31.12.2016 beginnende GJ anzuwenden. Einen Antrag iSd. § 339 Abs. 3 Satz 1 konnte ein Prüfungs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Geheimhaltungswille

Rz. 41 [Autor/Zitation] Nach hM spielt der Wille der maßgeblichen Organe, andere von der Kenntnis auszuschließen, eine entscheidende Rolle für das Vorhandensein eines Geheimnisses. Fehlt dieser, liegt schon kein Geheimnis vor. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG verlangt, dass der Geheimhaltungswille durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen manifestiert sein muss. Es wäre nicht sac...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Übermittlung von Prüfungsunterlagen in Drittländer (Abs. 5)

Rz. 105 [Autor/Zitation] Gemäß § 320 Abs. 5 ist es dem Abschlussprüfer eines TU gestattet, Unterlagen, die dieser nach § 320 Abs. 2 erlangt hat, an den Konzernabschlussprüfer eines MU weiterzugeben, das in einem Drittland (nicht Mitgliedsstaat der EU oder des EWR) ansässig ist, soweit diese für die Prüfung des Konzernabschlusses des MU erforderlich sind. Die Regelung normiert...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Voraussetzungen für die Berichtspflicht

Rz. 83 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht nach Abs. 1 Satz 3 ist zunächst an die Voraussetzung geknüpft, dass der Abschlussprüfer die möglicherweise berichtspflichtigen Tatsachen "bei Durchführung der Prüfung" festgestellt hat. Hierbei ist zu bedenken, dass die Jahresabschlussprüfung problemorientiert anzulegen ist. Mithin sind alle Feststellungen im Prüfungsbericht zu verw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Schmölder, Überprüfte Regelung der aktienrechtlichen Pflichtrevision im Entwurf einer Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz, JW 1930, 3687; Schlegelberger/Quassowski/Schmölder, Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931 nebst den Durchführungsbestimmungen, 1932; Klausing, Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktien-Gesetz) nebst...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 363 [Autor/Zitation] Veröffentlichen Unternehmen oder Konzerne ihre geprüfte Rechnungslegung und den dazu gehörenden Bestätigungsvermerk mit weiteren, aber ungeprüften finanziellen und nichtfinanziellen Informationen in einem Geschäftsbericht, handelt es sich bei den darin aufgenommenen ungeprüften Informationen für Abschlussprüfer um sog. sonstige Informationen (vgl. zB ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Berichterstattung des bisherigen Prüfers

Rz. 475 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 Satz 4 hat der kündigende Abschlussprüfer über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Feststellungen des ausscheidenden Abschlussprüfers nicht unter den Tisch fallen, sondern den Gesellschaftsorganen und dem neuen Prüfer bekannt werden (vgl. Begr.RegE zu § 163 AktG aF bei Kr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Impulse nach Wirecard

Rz. 16 [Autor/Zitation] Neue Impulse brachte erst der Kriminalfall Wirecard (s. dazu Mülbert, ZHR 2021, 2; Schüppen, DB 2020, 2641): Mit dem FISG (v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534), das am 1.7.2021 in Kraft trat, wurde zunächst in Abs. 1 klargestellt, dass die Verschwiegenheitspflichten durch Mitteilungspflichten durchbrochen werden (zur rechtspolitischen Forderung Anzinger ua...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Geheimnis eines Unternehmens

Rz. 28 [Autor/Zitation] Ein Geheimnis ist jede nicht allgemein bekannte Tatsache, der ein individuelles und objektiv anzuerkennendes Geheimhaltungsinteresse immanent ist. Offenkundige Tatsachen fallen nicht unter den Geheimnisbegriff, da diesen kein objektives Geheimhaltungsinteresse zuzugestehen ist (Dannecker/Bülte in Großkomm. HGB6, § 333 Rz. 28). Der Begriff "Geheimnis" um...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Einbindung von Sachverständigen

Rz. 420 [Autor/Zitation] Mit der Einbindung von Sachverständigen (englisch: experts) können auf wirksame und wirtschaftliche Weise Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in bestimmten komplexen Sachverhalten identifiziert werden. Über die in Rz. 410 angesprochenen geschätzten Werte hinaus können solche Sachverhalte bspw. die Bewertung von Finanzinstrumenten, Fragen im Zu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Grenzen der Rechte aus § 320

Rz. 84 [Autor/Zitation] Die Rechte aus § 320 finden ihre Grenze im Zweck der Abschlussprüfung. Der Zweck der Abschlussprüfung und damit die Aufgabe des Abschlussprüfers ergibt sich aus §§ 316, 317. Die Ausübung der Rechte aus § 320 muss sich im Rahmen dieser Aufgabe halten. Im Hinblick auf das Auskunftsrecht kommt diese Begrenzung bereits im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Vorzeitige Beendigung des Prüfungsvertrags

Rz. 236 [Autor/Zitation] Abweichend von §§ 627, 648 BGB kann die Gesellschaft gem. § 318 Abs. 1 Satz 5 den Prüfungsvertrag nach Annahme des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer nur kündigen ("widerrufen"), wenn das Gericht im Verfahren nach § 318 Abs. 3 einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat (dazu näher Rz. 334 ff.). Sinn und Zweck dieser restriktiven Regelung ist e...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Berichtspflicht gegenüber dem neuen Abschlussprüfer (Abs. 4)

Rz. 101 [Autor/Zitation] § 320 Abs. 4 verpflichtet den bisherigen Abschlussprüfer, auf (schriftliche) Anfrage des neuen Abschlussprüfers über das Ergebnis der bisherigen Prüfung bzw. der Vorjahresprüfung zu berichten. Es handelt sich um ein unmittelbares Informationsrecht des Abschlussprüfers gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer (vgl. Schorse/Morfeld in BeckOK HGB45, § 32...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Sonstige Ersetzungsgründe

Rz. 395 [Autor/Zitation] Der Vorwurf mangelnder fachlicher Qualifikation kann idR nicht zur Ersetzung eines gewählten Prüfers durch das Gericht führen. Solange die formale Zulassung als WP, WPG, vereidigter Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2) und die Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 3) gegeben ist, muss im Hinb...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Berufsrechtliche Folgen einer Verletzung der besonderen Pflichten des Abs. 1

Rz. 215 [Autor/Zitation] Ein WP/vBP, der seine Berufspflichten schuldhaft verletzt, muss mit der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme rechnen (§ 67 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 WPO). Unter den Voraussetzungen des § 67a WPO kann gegen Auflage zur Zahlung eines Geldbetrags vorläufig von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme abgesehen werden. Als berufsaufs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Schutzklausel bei drohender Offenlegung von Geheimnissen (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 28 [Autor/Zitation] Offenzulegen sind die Prüfungsberichte ohnehin nur, soweit sie die "nach § 321 geforderte" Berichterstattung enthalten (vgl. Rz. 9). Die gesetzlichen Berichtsanforderungen kennen allerdings ihrerseits aufgrund der konzeptionellen Einstufung des Prüfungsberichts als internes Dokument keine Ausnahmetatbestände für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, so d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Beweislast

Rz. 106 [Autor/Zitation] Die klagende Gesellschaft muss im Prozess nach allgemeinen Grundsätzen die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und beweisen (Prütting in MünchKomm. ZPO7, § 286 Rz. 116 ff.). In einem Prozess gegen den Abschlussprüfer hat die prüfpflichtige Gesellschaft daher zu behaupten und zu beweisen, dass sie und in welcher Höhe sie einen Schaden erlitten ha...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Vorabberichterstattung

Rz. 108 [Autor/Zitation] Ist besondere Eile geboten, so kann es angebracht sein, auf die Feststellungen bereits in einem Vorabbericht einzugehen (vgl. auch Weber, WPg 1993, 729, 739). Dieser Vorabbericht ist aufgrund seiner besonderen Bedeutung auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen (zum Grundsatz der Berichtseinheitlichkeit vgl. Rz. 43 ff.; vgl. hierzu ferner IDW PS 450 Rz....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Verjährung

Rz. 168 [Autor/Zitation] Bis zum WPRefG (v. 1.12.2003, BGBl. I 2003, 2446) enthielt Abs. 5 eine fünfjährige Sonderverjährungsfrist ab Anspruchsentstehung, welche die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen (§§ 194, 199 BGB) verdrängte (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 2; Grothe in MünchKomm. BGB10, § 195 Rz. 4; Kilian/Rimkus, ZIP 2016, 608, 612). Gleichzeitig wurde insbes. au...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Durchführung der Prüfung

Rz. 208 [Autor/Zitation] Gegenstand und Umfang der Pflichtprüfung sind gesetzlich in § 317 geregelt. Die Prüfung soll nach § 317 Abs. 1 Satz 3 so angelegt werden, dass bei gewissenhafter Berufsausübung Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen erkannt werden, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbMedVV: Rechtsgrundlage f... / 6.1 Pflichten des Arztes

"Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse versc...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Vertragsstrafen im Arbeitsv... / 3.6 Verschwiegenheitspflicht

In der Nähe zum Wettbewerbsverbot ist das Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung von Betriebsgeheimnissen zu sehen. Die Verschwiegenheitspflicht ist eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb ste...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Nachvertragliches Wettbewer... / 2 Schweigepflichtvereinbarungen

Grundsätzlich ohne Entschädigung zulässig Zulässig ist nach der Rechtsprechung des BAG auch eine entschädigungslose Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich auf die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen beschränkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können demnach vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Geh...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Anzeigepflichten (Steuerges... / 2.3 Meldepflichtiger

Grundsätzlich ist der sog. Intermediär meldepflichtig. Dies ist im Regelfall der Steuerberater oder Rechtsanwalt; allerdings ist die Meldepflicht nicht auf diese Berufsgruppen beschränkt. Jeder, der eine Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder die Umsetzung verwaltet, unterfällt der Verpflichtung. Nicht erfasst werden al...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 179 Persönl... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 179 regelt die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen in ihrer Funktion als Mitglieder der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift ergänzt die Regelung des § 178, die die Rechte und Pflichten des Gremiums bzw. des Kollegialorgans der Schwerbehindertenvertretung beinhaltet. Inhaltlich weist § 179 eine ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 179 Persönl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Der Regelungsgehalt der aktuellen Vorschrift des § 179 fand sich ursprünglich in der Vorgängervorschrift des § 96 SGB IX (a. F.), die durch Art. 1 des Gesetzes v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 in Kraft getreten ist. Die Regelung des § 96 SGB IX (a. F.) wurde im Wege des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bun...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 179 Persönl... / 2.5 Grundsatz der Geheimhaltung

Rz. 30 Die Vertrauensperson ist gemäß § 179 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB IX verpflichtet, über die ihr im Rahmen ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten aller Beschäftigten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Handhabung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Als besonders vertraulich anzusehen sind z. B. Fami...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.1.1 Allgemeine Treuepflicht

Als zentrale Nebenpflicht auf Arbeitnehmerseite ist die sog. Treuepflicht zu nennen, wobei diese allerdings ihrerseits als eine abstrakte Generalpflicht verstanden werden muss, aus der sich je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls höchst unterschiedliche Einzelpflichten ableiten. Zu nennen sind z. B. die Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers, Versch...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.1.2 Nebenpflichten im Einzelnen

Die wichtigsten Nebenpflichten sollen im Folgenden überblicksartig dargestellt werden. a) Anzeige-, Auskunfts- und Aufklärungspflichten Bei den Anzeige- und Auskunftspflichten ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Auskunftspflichten wie etwa aus § 5 Abs. 1 EFZG (Anzeige der Arbeitsunfähigkeit) und solchen, die sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag und der Treuepflic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.1 Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer, Abs. 6

Rz. 39 § 138f Abs. 6 AO regelt den Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer, wenn dieser den Intermediär nicht von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit befreit hat.[1] Voraussetzung ist, dass der Intermediär hinsichtlich der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt. Durch die Vorschrift wird vermieden, dass der zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Treuepflicht / 3 Inhalt der Treuepflicht

Die Treuepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht, aber auch eine Pflicht zum Handeln. Zu den Unterlassungspflichten gehören z. B.: die Verschwiegenheitspflicht, diese ist jedoch auch häufig schon spezialgesetzlich geregelt[1], die Verpflichtung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, Äußerungen zu unterlassen, die den Ruf des Unternehmens oder seinen Kre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.2.2 Vertraulichkeitsvereinbarungen, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

Rz. 14 Nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a liegt ein Kennzeichen für eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vor, wenn die Vereinbarung eine Vertraulichkeitsklausel enthält. Zur Bindungswirkung der Vertraulichkeitsvereinbarung Rz. 12. Eine solche schädliche Vertraulichkeitsklausel liegt vor, wenn durch sie dem Nutzer oder einem anderen an der Steuergestaltung Beteiligten verboten...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Allgemeines

Rz. 5 Der Zeitpunkt, zu dem der Datensatz mit den Angaben zu der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu übermitteln ist, ist durch drei Ereignisse definiert, wobei es genügt, wenn eines dieser Ereignisse eingetreten ist. Maßgebend ist das am frühesten eingetretene Ereignis. Der Datensatz ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem dieses erste ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 120 BetrVG stellt den Bruch der Schweigepflicht unter Strafe und ergänzt insoweit die Regelung des § 119 BetrVG. Der Arbeitgeber hat insbesondere gegenüber dem Betriebsrat umfassende Auskunftspflichten. Diesen Pflichten muss ein entsprechender Geheimnisschutz gegenüberstehen. § 79 BetrVG verpflichtet die Mitglieder des Betriebsrats zwar zur Geheimhaltung. Diese Verpf...mehr