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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Allgemeines

Prof. Dr. Matthias Schüppen
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Rz. 22

[Autor/Zitation]

Nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 hat der Abschlussprüfer über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. Diese Grundnorm wird durch die in Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4a aufgeführten Berichtspflichten konkretisiert. Über die in diesen Vorschriften aufgeführten Berichtspflichten hinaus sind andere Feststellungen, die mit der Abschlussprüfung in einem sachlichen Zusammenhang stehen, nicht ausgeschlossen (zB Ausführungen zum Prüfungsauftrag, Darstellung der Entwicklung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen; vgl. im Einzelnen Rz. 60 ff.). Die allgemeinen Berichtsgrundsätze (vgl. Rz. 32 ff.) sind indes für die gesamte Berichterstattung im Prüfungsbericht zu beachten. Die Auslegung der Grundnorm des Abs. 1 Satz 1 hat sich für den Bereich der Jahresabschlussprüfung an der Aufgabe des Prüfungsberichts zu orientieren, die in einer unabhängigen und sachverständigen Unterrichtung vor allem von AR und GmbH-Gesellschaftern über die Rechnungslegung der gesetzlichen Vertreter besteht.

 

Rz. 23

[Autor/Zitation]

Der Prüfungsbericht muss dem Berichtsleser ein eigenes Urteil über die Angemessenheit des vom Abschlussprüfer erteilten oder versagten Bestätigungsvermerks ermöglichen. Nur so wird dem Nebeneinander von Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk Rechnung getragen (vgl. auch Schulze-Osterloh in FS von Wysocki, 239, 242 f.; Steiner, Prüfungsbericht, 146 f.).

 

Rz. 24

[Autor/Zitation]

Nach § 322 Abs. 5 Satz 2 ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Zur Unterzeichnung des Prüfungsberichts und des Bestätigungsvermerks vgl. Rz. 186 ff. und § 322 Rz. 476 ff.

 

Rz. 25

[Autor/Zitation]

Die Erstattung des Prüfungsberichts durch den A...

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