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Sommer, SGB V § 76 Freie Arztwahl / 2.6 Arztwahl (Abs. 2)

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 20

Wahl bedeutet, dass sich der Versicherte mindestens zwischen 2 Leistungserbringern entscheiden kann. Erst wenn diese Wahlmöglichkeit gegeben ist und weitere Ärzte oder Einrichtungen zur Verfügung stehen, wird die freie Arztwahl in Abs. 2 dadurch faktisch etwas eingeschränkt, dass der Versicherte die Mehrkosten tragen muss, wenn er ohne zwingenden Grund einen anderen als einen der nächsterreichbaren Vertragsärzte, ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine andere Einrichtung in Anspruch nimmt. Mehrkosten in diesem Sinne sind bei der Sprechstundenbehandlung die Fahrtkosten des Versicherten, bei der Besuchsbehandlung die Fahrtkosten (Wegegebühren) des Arztes. Die Mehrkosten im Rahmen einer Besuchsbehandlung, wenn sie erheblich sind, hat der Arzt unmittelbar mit dem Versicherten privat abzurechnen.

 

Rz. 21

Hat der Versicherte seine Arztwahl getroffen, bleibt er nach Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich für ein Kalendervierteljahr (Behandlungsquartal) daran gebunden. Die Quartalsbindung soll einerseits die Kosten begrenzen, indem z. B. Doppeluntersuchungen durch Ärzte derselben Fachrichtung vermieden werden, sie dient andererseits der Effizienz der Behandlung. Ein Arztwechsel innerhalb des Quartals ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn der Versicherte einen Wohnortwechsel vorgenommen hat oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zerstört ist. Die Quartalsbindung hat grundsätzlich nicht verhindern können, dass unkoordinierte mehrfache Inanspruchnahmen von Vertragsärzten vorkommen und der Informationsfluss zwischen Vertragsärzten, die denselben Patienten zeitgleich oder nacheinander behandeln, im Sinne einer wirtschaftlichen Leistungserbringung immer noch nicht klappt. Eine wesentliche Ursache dafür i...

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