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Jung, SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung / 2.7 Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendamtsmitarbeitern

Hans-Peter Jung
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Rz. 43

Seit einigen Jahren wird verstärkt die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendamtsmitarbeitern diskutiert. Dies geschieht in erster Linie mit Blick auf die immer wieder auftretenden Fälle von Kindesmissbrauch, Kindesmisshandlungen und der Vernachlässigung von Kindern. Wie anschließend aufgezeigt wird, kommt eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung oder letztlich auch wegen Tötung durch Unterlassen in Betracht. Daraus folgt also – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – die strafrechtlich bewehrte Pflicht der Mitarbeiter des Jugendamtes zum Tätigwerden. Wie oben (Rz. 6b) dargestellt, hat der Gesetzgeber ihnen jedoch andererseits eine Schweigepflicht und eine Pflicht zur Geheimhaltung persönlicher Daten auferlegt. Derselbe Gesetzgeber, der angesichts spektakulärer Straftaten ein entschlossenes Handeln der Jugendamtsmitarbeiter postuliert, hat in § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB einen spezifischen Straftatbestand geschaffen, der sie zum Schweigen verpflichtet. Zu allem Überfluss wird in den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass nicht einmal gegenüber dem Familiengericht eine umfassende Befugnis zur Datenweitergabe besteht. Dies hat zur Folge, dass vielfach nur unter den engen und für die betroffenen Mitarbeiter schwer abzuschätzenden Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB eine Offenbarungsbefugnis besteht.

 

Rz. 44

Die überwiegend in der Literatur (Bringewat, LPK-SGB VIII, § 8a Rz. 68 ff.; Beulke/Swoboda, Festschrift für Gössel, 73 ff. und 90 ff.), vereinzelt auch in der Judikatur (OLG Stuttgart, NJW 1998, 3132 = ZfJ 1998, 382; OLG Oldenburg, ZfJ 1997, 56; LG Osnabrück, NStZ 1996, 437 mit Anm. Bringewat; AG Medebach, Urteil v. 4.5.2017, 6 Ds, 411 Js 274/16-213/16) zu beobachtende Diskussion zu Umfang und Voraussetzungen einer strafrech...

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