Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Der Abtretung entgegenstehende Verbote (§ 287 Abs. 3)

Rn 46 § 287 Abs. 3 enthält eine Einschränkung für Arbeitgeber und Gläubiger des Schuldners. Es soll alles verhindert werden, was den Zweck des Abs. 2 Satz 1 vereitelt oder beeinträchtigt. Entgegenstehende Vereinbarungen sind insoweit unwirksam. Rechtsgeschäftlich mit dem Schuldner vereinbarte Abtretungsverbote oder kraft Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geltende Abtret...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1.5 Angaben aus der Vermögensübersicht

Rn 14 Einen ersten Anhaltspunkt hierfür gibt die Situation des Schuldners bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese hat der Verwalter aufzunehmen und in die sog. Vermögensübersicht (§ 153) einzubringen. Die Übersicht ist – als Zusammenführung des Verzeichnisses der Massegegenstände (§ 151) und des Gläubigerverzeichnisses (§ 152) – inhaltlich und formal einer Eröffnungsbil...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 17 Foltis, Grenzen des Gläubigerschutzes in der Sonderinsolvenzverwaltung, ZInsO 2010, 545; Frind, Die Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren, ZInsO 2012, 1099; Horstkotte, Öffentliche Bekanntmachung der vorläufigen Sachwalterschaft nach ESUG durch das Insolvenzgericht, ZInsO 2012, 1161; Lüke, Der Sonderinsolvenzverwalter, ZIP 2004, 1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Veröffentlichung

Rn 16 Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Einzelzustellungen ist der Festsetzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 9 durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt bzw. im Internet unter genauer Bezeichnung des Schuldners. Dabei gilt die Bekanntmachung als bewirkt, sobald nach dem Tag der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Voraussetzungen der geschützten Aufrechnungslage

Rn 3 Nach der Grundregel des § 94 muss die Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Insolvenzgläubiger bestehen. Die Regelung bezieht sich vorwiegend auf die Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38, da zum einen die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erst nach Verfahrenseröffnung entstehen und ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.1 Gegenständliches Anlagevermögen

Rn 4 Eine Möglichkeit, im Wege der Liquidation Gegenstände zu Geld zu machen, ist der freihändige Verkauf. Dabei wird der Verwalter ggf. einen Marktwert zu beachten haben, von dem er nicht allzu weit abweichen sollte. Es gelten zwar keine Sondervorschriften, aber die allgemeinen Vorschriften sind zu beachten (z.B. § 8 Abs. 2 UWG bei Räumungsverkäufen,[5] Zubehöreigenschaft b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.1 Systematik und Regelungszweck

Rn 65 Die Regelung des Abs. 4 zielt ausschließlich auf die singuläre Bevorzugung des Fiskus. [137] Sie wird sachlich begründet mit der gängigen Praxis der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 (schwache vorläufige Insolvenzverwaltung).[138] Dem Gesetzgeber der InsO schwebte jedoch die starke vorläufige Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Anspruchsgegner

Rn 17 Anspruchsgegner ist der Begünstigte, der in anfechtbarer Weise einen Vermögenswert aus dem Schuldnervermögen erlangt hat.[55] Für den Sonderfall gesellschaftsbesicherter Fremddarlehen an die Gesellschaft siehe unten Rn. 102e ff. Hat jemand einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend gemacht i. S. des § 185 BGB, ist er nicht Begünstigter und daher auch nicht Anspruc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Aufzunehmende Forderungen

Rn 6 In das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen sind alle gegen den Insolvenzschuldner gerichteten (geldwerten) Forderungen, denn es geht um eine Darstellung der finanziellen Belastung des Schuldners. Ob diese zur Tabelle angemeldet worden sind, (ganz oder teilweise) bestritten werden, durchsetzbar sind oder aber dem Grund und der Höhe nach bereits feststehen, ist unerheblich.[...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Geschütztes Vermögen

Rn 11 In den Geltungsbereich der Regelung aus Abs. 1 fallen zunächst Vollstreckungsmaßnahmen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse ist wiederum auf die Vorschriften der §§ 35–37 abzustellen. Danach gehört gemäß § 35 nunmehr auch das Vermögen zur Insolvenzmasse, das der Schuldner während des I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.3 Besonderheiten bei einzelnen Gegenstände

Rn 46 Anzugeben sind die realen Werte der jeweiligen Massegegenstände. Soweit Belastungen (im weitesten Sinn verstanden) auf ihnen ruhen, sind die unbelasteten Werte anzugeben, die jeweiligen Besonderheiten allerdings mitzuteilen (sowie ggf. im Gläubigerverzeichnis sowie der Passivseite des Vermögensverzeichnisses zu berücksichtigen). Das ergibt sich bereits aus dem Verrechn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Schiedseinrede

Rn 23 Im Falle einer Schiedsabrede ist durch Auslegung zu klären, ob sie auch für den Fall der Insolvenz gelten soll. Davon ist, soweit keine besonderen Anzeichen für einen gegenteiligen Willen bestehen, auszugehen. Rn 24 Hiervon zu trennen ist die Frage, ob eine mit dem Schuldner geschlossene Schiedsvereinbarung auch den Verwalter oder einen widersprechenden Gläubiger bindet...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Gegenstände der Hinterlegung oder Anlegung

Rn 10 "Geld" i.S. von § 149 Abs. 1 ist nur Bargeld, das sich bei Verfahrenseröffnung im Gewahrsam des Schuldners befindet oder während des Verfahrens in die Masse gelangt (siehe oben zu 1.2). Rn 11 Der Begriff des "Wertpapiers" ist untechnisch zu verstehen; gemeint sind "wertverkörpernde" Urkunden. Erfasst sind zum einen eigentliche Wertpapiere, d.h. Urkunden, die ein private...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel/Aufhebung (Abs. 3)

Rn 17 Gegen die Anordnung der Postsperre durch das Insolvenzgericht steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 99 Abs. 3 Satz 1, § 6).[31] Noch im Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung war vorgesehen, dass auch dem Insolvenzverwalter bei Abweisung seines Antrags auf Anordnung der Postsperre oder gegen deren Aufhebung ebenfalls die sofortige Beschwerde zusteht. Die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Verhältnis zur vorläufigen Insolvenz

Rn 4 Zur Sicherung der (künftigen) Insolvenzmasse kann dem Eröffnungsbeschluss die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorausgehen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1). Die Rechtsstellung des sog. starken vorläufigen Verwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen übergegangen ist (§ 22 Abs. 1), entspricht im Wesentlichen der d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung (§ 294 Abs. 1)

Rn 3 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200) endet grundsätzlich das Vollstreckungsverbot für die einzelnen Insolvenzgläubiger (§§ 89, 201). Die Insolvenzgläubiger könnten deshalb wieder individuell mit vielseitigsten Vollstreckungsversuchen beginnen und alle anschließenden Bemühungen des Schuldners aus seinen Einkünften die Gläubiger gleichermaßen zu befriedigen, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Verstoß gegen den ordre public, § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Rn 19 Die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens darf nicht zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. In Art. 26 EulnsVO ist der in § 343 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 normierte ordre-public-Vorbehalt geregelt. Rn 20 Die Vorschrift erfasst sowohl den verfahrensrechtlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.4 Einstweilige Einstellungen im Insolvenzeröffnungsverfahren

Rn 102 Mit Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt sich kein automatisches Vollstreckungsverbot ein.[198] Nicht einmal als Maßnahme der Sicherung des schuldnerischen Vermögens i.S. von § 21 InsO kann es zur Anordnung eines Vollstreckungsstopps durch das Insolvenzgericht kommen, weil die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht von ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.1 Wertberechnung

Rn 27 Leistung und Gegenleistung müssen nach dem Wortlaut der Norm gleichwertig sein. Fehlt die Gleichwertigkeit, liegt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Der Wert von Leistung und Gegenleistung beurteilt sich – ebenso wie die Gläubigerbenachteiligung als allgemeine Voraussetzung der Insolvenzanfechtung – allein nach objektiven Kriterien; subjektive Vorstellunge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Niederlegungsfrist und Niederlegungsort

Rn 2 Der Verwalter hat das Masseverzeichnis (§ 151), das Gläubigerverzeichnis (§ 152) und die Vermögensübersicht (§ 153) spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin (§ 156) in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts[3] niederzulegen. Der Berichtstermin seinerseits soll zum einen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht später als sechs Wochen nach dem Eröffnungsbeschluss stattfinden ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Antrag eines Insolvenzgläubigers (§ 297a Abs. 1, 2)

Rn 2 Jeder Insolvenzgläubiger, der Forderungen angemeldet hat, kann einen Versagungsantrag stellen, auch wenn sich erst nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 vorgelegen hat. Rn 3 Eine Prüfung des Vorliegens von Versagungsgründen erfolgt nicht von Amts wegen. Erforderlich ist stets ein Gläub...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Inbesitznahme

Rn 10 Der Insolvenzverwalter hat das Schuldnervermögen nach dem Wortlaut von § 148 Abs. 1 sofort in Besitz zu nehmen. Das ist enger als unverzüglich, da auch entschuldigtes Zögern (vgl. § 121 BGB) nicht exkulpiert.[14] Diese strikte zeitliche Fixierung ist grundsätzlich angemessen, weil der Verwalter die sog. "Ist-Masse", also das beim Schuldner tatsächlich vorgefundene Verm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Ablehnung der Erfüllung

Rn 103 Lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ab, erklärt er sich nach entsprechender Aufforderung durch den Vertragspartner gar nicht oder nicht rechtzeitig, d.h. unverzüglich zur Erfüllungswahl, verliert er die Möglichkeit, weiter auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen. Weitere ausdrücklich geregelte Folge ist die Möglichkeit für den Vertragspartner des In...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Überblick

Rn 1 Mithilfe der auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzustellenden Übersicht über das Vermögen des Schuldners – entwickelt aus dem Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151) und aus dem Gläubigerverzeichnis (§ 152) – sollen die Insolvenzgläubiger in die Lage versetzt werden, dessen aktuelle wirtschaftliche Lage umfassend zu erkennen und zutreffend zu beu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Versagungsgründe (§ 290 Abs. 1 Nr. 1-7 n. F.)

Rn 22 § 290 wurde zum 1.7.2014 erheblichen Veränderungen unterzogen, die auch die Versagungsgründe erfassen. Die §§ 290, 295, 297 f. und 303 sollen ein abgestuftes System von Versagungs- und Widerrufsgründen auf dem Weg zur Restschuldbefreiung bilden. Dadurch soll die Erwartung der Gläubiger hinsichtlich der Befriedigung ihrer Forderungen mit dem Vertrauen des Schuldners in ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift konkretisiert Gegenstand und Inhalt des darstellenden Teiles des Insolvenzplans. Der darstellende Teil des Plans soll das Konzept darlegen und im Einzelnen erläutern, wie die Voraussetzungen für die mit dem Plan beabsichtigten Rechtsänderungen (§ 221) geschaffen werden sollen.[1] Dabei sind zunächst die Ursachen der Insolvenz und die aktuelle wirtschaftli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Im Ausland belegenes Vermögen

Rn 84 Die Insolvenzeröffnung erfasst im Ausland belegenes Vermögen des Schuldners (Universalitätsprinzip).[99] Der Schuldner hat auch darüber umfassend Auskunft zu geben. Rn 85 Massegegenstände, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden, können vom Verwalter grundsätzlich in Besitz genommen und zur inländischen Masse gezogen werden (Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Adressat der internen Rechnungslegung

Rn 18 Die interne Rechnungslegung dient der Information aller am Insolvenzverfahren Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Verwalter, Gericht). Zwangsmaßnahmen stehen allerdings ausschließlich dem Insolvenzgericht zur Verfügung. Erfüllt der Insolvenzverwalter seine Pflichten zur internen Rechnungslegung nicht bzw. (zeitlich oder inhaltlich) nur unzureichend, kann das Gericht nac...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Allgemeines

Rn 2 Will der Schuldner Rechtshandlungen vornehmen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, schränkt § 276 die Freiheit des Schuldners in der Eigenverwaltung noch über § 275 hinaus ein, wonach er sich schon bezüglich des allgemeinen Geschäftsbetriebes mit dem Sachwalter abzustimmen hat. Die – zusätzlich durchzuführende – Entscheidung über die Vornahme b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. 2Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlang...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. (2) 1Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Allgemeines

Rn 19 Nach Abs. 2 Satz 2 ist zu jedem Gläubiger (auch) der Betrag seiner Forderung anzugeben. Die jeweiligen Forderungen sind grundsätzlich mit dem Wert, mit dem sie gegen den Schuldner geltend gemacht werden (Nominalwert), in das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen.[27] Eine wie auch immer geartete Wertberichtigung verbietet sich in der Regel. Einwendungen und Einreden gegen d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Nr. 2)

Rn 12 Wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, kann ein vom Schuldner eingegangener Mietvertrag oder Pachtvertrag nicht mehr mit der Begründung gekündigt werden, die Vermögensverhältnisse des Schuldners hätten sich verschlechtert. Insoweit wird nicht an einen expliziten gesetzlichen Kündigungsgrund angeknüpft, jedoch kann die Vermögensverschlechterung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Die gesetzlich geregelten Fälle

Rn 6 In sachlicher Hinsicht erfasst § 147 Satz 1 neben Verfügungen des Schuldners über die in § 81 Abs. 3 Satz 2 genannten Finanzsicherheiten insbesondere solche über Grundstücke, Schiffe und Flugzeuge, die nach §§ 892, 893 BGB, §§ 16, 17 SchiffsRG oder §§ 16, 17 LuftfahrzeugRG wirksam sind. § 147 Satz 1 ist folglich insbesondere im Zusammenhang mit den Vorschriften in § 81 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Insolvenzplan und Eigenverwaltung (Abs. 2 a. F.)

Rn 37 Eine Entscheidung über die Aufstellung eines Insolvenzplans entfiel nach § 312 Abs. 2 a. F., da die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) im vereinfachten Insolvenzverfahren nicht zur Anwendung kamen (§ 312 Abs. 2 a. F.). Im Verbraucherinsolvenzverfahren wurde regelmäßig ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der schon außergerichtlich und dann im Schul...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3. Voraussetzungen

Rn 11 Dass der Schuldner auch im vorläufigen Verfahren weiter über sein Vermögen verfügen kann und keine Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 ff. angeordnet werden, setzt allerdings voraus, dass der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das wäre dann der Fall, wenn dem Gericht bereits Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die An...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 (Neue) Fremdkonten des Insolvenzverwalters (Ermächtigungstreuhand)

Rn 28 Der Verwalter kann neue Konten auf den Namen des Insolvenzschuldners errichten und über diese die laufende Verwaltung abwickeln.[31] Es handelt sich dabei um eine Verwaltungstreuhand in Form der Ermächtigungstreuhand. Rechtsverhältnisse bestehen grundsätzlich nur zwischen der Bank und dem Insolvenzschuldner; der Verwalter verfügt wie auch sonst über fremdes Vermögen. E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.1 Länge des Zeitraums

Rn 21 Die Zeitspanne zwischen Leistung und Gegenleistung darf nur so lang sein, dass das Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung der konkreten Erfüllungsmöglichkeiten und der üblichen Zahlungsgebräuche als einheitliche Bardeckung zu beurteilen ist, also nicht den Charakter eines Kreditgeschäfts erhält.[65] Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Gläubiger oder aber...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 41 Adam, Die Klage des Treuhänders im RSB-Verfahren, ZinsO 2007, 198; Ahrens, Pfändung verschleierter Arbeitseinkommen: Aktuelle Rechtsprechung NJW-Spezial 2009, 53; Dahl, Das Mietverhältnis des Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren, NZI 2000, 246; Hergenröder, Der Treuhänder im Spannungsfeld zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen, ZVI 2005, 521; Looff, Die Haf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Widerspruch gegen Steuerforderungen

Rn 42 Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners gegen nicht titulierte Steuerforderungen (vgl. § 179 Rn. 11) kann das Finanzamt einen Feststellungsbescheid gegen den Schuldner erlassen[71] oder ein unterbrochenes Steuerstreitverfahren wieder aufnehmen.[72] Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung nach § 251 Abs. 3 AO 1977 bzw. die Rechtswegzuständigkeit der Finanzgerichte nac...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. 2Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Ab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Antrag des Insolvenzgläubigers

Rn 2 Das Insolvenzgericht entscheidet über die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Obliegenheiten nicht von Amts wegen, vielmehr ist ein entsprechender Antrag eines Insolvenzgläubigers erforderlich. Wird der Antrag schriftlich gestellt, ist er als bestimmender Schriftsatz unterschrieben einzureichen.[6] Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Vorhandensein einer Niederlassung / sonstigen Vermögens

Rn 12 Gemäß § 354 InsO setzt die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens, und somit auch eines Sekundärinsolvenzverfahrens, das Vorhandensein einer Niederlassung oder sonstigen Vermögens des Schuldners im Inland voraus. Für die Auslegung dieser beiden Begriffe kann auf die Kommentierung zu § 354 InsO verwiesen werden. Niederlassung bedeutet jeden Tätigkeitsort, an dem ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Verkauf einer beweglichen Sache unter Eigentumsvorbehalt

Rn 27 Nach dem Wortlaut sind die Tatbestandsvoraussetzungen in Abs. 1 und 2 identisch, aufgrund des unterschiedlichen Normzwecks ist jedoch zu differenzieren. Während es in Absatz 1 um die Insolvenzfestigkeit eines Anwartschaftsrechts des Käufers in der Insolvenz des Verkäufers geht, bezweckt Abs. 2 in der Insolvenz des Käufers, das im Besitz des Schuldners vorhandene Vermöge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.4 Ausbleiben einer Stundung der Kosten nach § 4a

Rn 19 Alternativ zum Vorschuss der Kosten ist seit dem 1.12.2001 nach dem neu eingefügten Halbsatz im Satz 2 auf Antrag des Schuldners auch eine Stundung der Kosten möglich und ausreichend, um eine Einstellung des Verfahrens zu vermeiden. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn rechtzeitig ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird;[42] zu den Einzelheiten vgl. die K...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Letzter Monat vor dem Antrag sowie Zeit danach (§ 131 Abs. 1 Nr. 1)

Rn 28 § 131 Abs. 1 Nr. 1 setzt lediglich voraus, dass die eine inkongruente Deckung herbeiführende Rechtshandlung innerhalb des letzten Monats vor dem Eröffnungsantrag oder nach der Antragstellung vorgenommen worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig oder überschuldet war. Der Verdachtszeitraum ist damit von ehemals...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Masseverbindlichkeiten aus der Eigenverwaltung

Rn 82 Nach § 270b Abs. 3 muss das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners im vorläufigen Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 1 anordnen, dass der Schuldner wie ein vorläufiger starker Insolvenzverwalter nach Abs. 2[175] Masseverbindlichkeiten begründen kann. Eine vergleichbare Regelung gibt es für die (einfache) vorläufige Eigenverwaltung nicht, was zu ausführlichen Di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Form und Frist

Rn 36 Nach dem Wortlaut des § 287 Abs. 2 Satz 1 gilt für die Abtretungserklärung dieselbe Form und Frist wie für den Restschuldbefreiungsantrag selbst (vgl. Rn. 11 ff., 17 ff.). Die Abtretungserklärung kann wie der Antrag auf Restschuldbefreiung selbst auch von einem Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden, denn § 287 Abs. 2 verlangt keine höchstpersönliche Erklärun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Rn 14 In den Fällen, in denen keine Gläubiger eine Forderung angemeldet haben oder der Schuldner sogar alle Gläubiger befriedigt und dazu noch die Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten bezahlt hat, wird das Verfahren wegen der Unverhältnismäßigkeit der Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens sofort eingestellt. Bisher musste in Analogie zu § 299 entsch...mehr