Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Ist eine Forderung im Prüfungstermin bestritten worden oder steht die Höhe der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers noch nicht fest, so ist ein Rückstand mit der Erfüllung des Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1 nicht anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststellung ihrer Höhe in dem Ausmaß berücksichtigt, das der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Die Bestellung des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 a. F.)

Rn 10 Bereits in dem Beschluss, in dem das vereinfachte Verfahren eröffnet wird, wird anstelle des in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 ein Treuhänder bestimmt. § 27 Abs. 1 Satz 2 stellt deshalb auch fest, dass u. a. § 313 unberührt bleibt. Es wird auch klargestellt, dass die Bestellung zum Treuhänder nicht wie im Regelinsolvenzverfah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.4 Angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos

Rn 10 Das Schutzschirmverfahren darf vom Gericht nur angeordnet werden, wenn die damit angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, denn das Verfahren soll gerade der Vorbereitung der Sanierung dienen. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt zunächst, dass eine bestimmte Sanierung angestrebt sein muss, mit anderen Worten schon eine gewisse Mindestvorstellung im Sinne ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. 2Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. 3Jedoc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Allgemeines

Rn 2 Im Rahmen der Eigenverwaltung besteht das Problem, dass sich bestimmte Ansprüche gegen dem Schuldner nahestehende Personen richten oder auf Handlungen beruhen, die diese Personen vorgenommen haben. Wenn solche Ansprüche geltend gemacht werden sollen, befindet sich der Schuldner in einem Interessenkonflikt, den die Insolvenzordnung dadurch löst, dass sie die Geltendmachu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Dauer der Abtretung (§ 287 Abs. 2 Satz 1)

Rn 42 Die Insolvenzordnung sah in ihrer ursprünglichen Fassung eine Dauer der Abtretung von sieben Jahren vor, die mit der Aufhebung des eröffneten Insolvenzverfahrens begann. Für Fälle, bei denen der Schuldner schon vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig war, wurde durch Art. 107 EGInsO der Zeitraum auf fünf Jahre verkürzt. Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung [79], ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.4 (Weitere) Beispiele

Rn 33 Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn eine Bank Eingänge auf einem im Debit geführten Konto verrechnet und dafür die Kreditlinie für den Schuldner offenhält und ihn in entsprechender Höhe wieder über seinen Kreditrahmen verfügen lässt.[123] Es genügt insoweit, wenn das Kreditinstitut zwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen des Schuldners über sein im Soll geführtes Kon...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung

Rn 4 Eine Versagung im Stadium der Wohlverhaltensperiode kann nur erfolgen, wenn der Schuldner nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bis zur Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1-4 und Abs. 2 begangen hat. Ein anderes Verhalten, z. B. das Vorliegen eines Versagungsgrundes aus § 290 bleibt wegen des abschließenden Katal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Vorläufige Unterhaltsgewährung durch den Insolvenzverwalter (Abs. 2)

Rn 6 Um den Zeitraum bis zu einer Beschlussfassung durch eine Gläubigerversammlung zu überbrücken, räumt § 100 Abs. 2 dem Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, dem Schuldner Unterhalt zu gewähren. Aus der Gesetzesformulierung ("kann") ergibt sich aber, dass dem Schuldner auch in diesem Stadium kein Anspruch auf Unterhalt gegen die Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Abgabe und Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung

Rn 40 Entsprechend der Formulierungen in § 153 Abs. 2 Satz 1 ("… kann das Insolvenzgericht dem Schuldner aufgeben, … eidesstattlich zu versichern") und in § 98 ("…ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert …") ist – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 125 KO – nunmehr das Insolvenzgericht zur Anordnung und Entgegennahme de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Annahme der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses

Rn 6 Hat der Schuldner die Erbschaft oder das Vermächtnis angenommen oder ist bei der Erbschaft die Ausschlagungsfrist verstrichen (vgl. § 1943 BGB)[4], so fällt die mit dem Nachlass bzw. dem Erbteil verbundene Vermögensgesamtheit gemäß § 35 endgültig in die Insolvenzmasse. Auch ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt in die Insolvenzmasse des über das ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die insolvenzrechtliche Regelung zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie während des Insolvenzverfahrens behält die schon früher geltenden Grundsätze (§ 129 Abs. 1, § 132 Abs. 1 KO) im Wesentlichen bei. Wegen der nach § 35 vorgenommenen Einbeziehung des sog. Neuerwerbs in die Insolvenzmasse dürfte sich aber nunmehr die Situation für den Schuldner und seine unter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Vorzeitige Beendigung

Rn 1 Bei der Änderung des § 299 n. F. handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung des § 297a n. F. sowie zur Definition des Begriffs der "Abtretungsfrist" in § 287 Abs. 2 n. F. § 299 n. F. umfasst neben §§ 296, 297 oder 298 nun auch die Versagung wegen nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe. Rn 1a Die bis 1.7.2014 geltende Vorschrift des § 299 a. F. ist weiter auf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verfolgung von Insolvenzforderungen

Rn 2 Demnach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Dies gilt nun auch für die nachrangigen Insolvenzgläubiger und ihre in § 39 aufgezählten Forderungen. Diese Ansprüche sind nicht mehr generell vom Verfahren ausgeschlossen[5] und ermöglichen damit d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Bestandsaufnahme und Überwachung

Rn 13 Die Prüfung und Überwachung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners durch den Sachwalter ist darauf ausgerichtet, dass rechtzeitig flankierende Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse veranlasst werden können, z.B. die Anordnung, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277) oder die Kassenführung durc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Entscheidungszeitpunkt

Rn 14 Die eigentliche sachliche Entscheidung über die Ankündigung oder Versagung erfolgt erst oft erheblich zeitlich versetzt nach der Insolvenzeröffnung, der Durchführung, der Beendigung mit der Aufhebung des eröffneten Verfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs im Anschluss an den Schlusstermin oder einem entsprechend angesetzten Termin im schriftlichen Verfahren. Der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

§ 302 Ausgenommene Forderungen[1] Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeiten (§ 294 Abs. 3)

Rn 15 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 114 und damit auch dessen Abs. 1aufgehoben.[23] Die Sichtweise, dass entsprechende Vorausverfügungen des Schuldners grundsätzlich wirksam seien und eine Beschränkung deshalb erforderlich sei, um die Insolvenzgläubiger zumindest teilweise an dem ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen, 2Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger (Nr. 4)

Rn 60 Bereits aus § 294 ergibt sich der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger und besonders aus Abs. 2, dass ein Sonderabkommen mit Sondervorteilen für einzelne Insolvenzgläubiger nichtig ist. Rn 61 Zur Untermauerung und Sicherung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung und Befriedigung der Insolvenzgläubiger obliegt es dem Schuldner, Zahlungen zur Befrie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Antragserfordernis

Rn 2 Das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung setzt zunächst einen Eigenantrag des Schuldners und zusätzlich einen Antrag auf Restschuldbefreiung voraus.[7] Letzterer soll gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigenantrag verbunden werden. Ohne rechtzeitige und zulässige Antragstellung kann eine Restschuldbefreiung nicht erfolgen. Der Antrag kann sowohl im Regel- als ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1. Bestellung des vorläufigen Sachwalters

Rn 30 Bei Anordnung des Schutzschirms wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der den Schuldner nach § 270a Abs. 1 Satz 2 zu beaufsichtigen hat.[35] Das Gericht ernennt – lediglich – einen vorläufigen Sachwalter und ordnet keinen Zustimmungsvorbehalt an (§ 270a Abs. 1). Der Sachwalter muss gemäß Abs. 2 Satz 1 verschieden von der Person des Ausstellers der Bescheinigung sei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Die Restschuldbefreiung im internationalen Vergleich

Rn 53 In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI) bestimmt (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Art. 102 § 1 Abs. 1 EGInsO).[70] Bei Verbrauchern ist grundsätzlich nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Aufenthaltsort abzustellen.[71] Damit sind bei der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtung

Rn 10 Die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gemäß §§ 129 bis 147 wird mit Satz 2 dem Sachwalter übertragen. Ihm stehen insoweit die gleichen Rechte zu wie im Standardinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter. Rn 11 Da nach der Intention des Gesetzgebers mit der Stärkung der Eigenverwaltung Anreize zur frühzeitigen Stellung von Insolvenzanträgen gesetzt wurden, dürften ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Verbot von Sonderabreden (§ 294 Abs. 2)

Rn 9 Der Zielsetzung des vorangegangenen eröffneten Insolvenzverfahrens entsprechend, die Insolvenzgläubiger gleichmäßig und bestmöglich zu befriedigen, sind für das Restschuldbefreiungsverfahren Vereinbarungen des Schuldners oder anderer, dritter Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern unheilbar nichtig, die diesen Sondervorteile verschaffen, sie also im Vergleich zu and...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.5 Schicksal der schwebenden Prozesse

Rn 26 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzverwalter materiell die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Damit geht auf prozessualer Ebene der Verlust der Prozessführungsbefugnis einher, die der Schuldner zurück erlangt. Den praktischen Bedürfnissen entspricht eine analoge Anwendung der §§ 239, 242 ZPO (Unterbrechung des Rech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Beteiligte

Rn 1 In dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans sind die Rechtsänderungen aufzuführen, die beabsichtigt sind und mit der Umsetzung des Plans erreicht werden sollen. Die Vorschrift knüpft an § 217 an, der bereits die grundsätzlich möglichen gestaltenden Planinhalte darlegt. Als Beteiligte, deren Rechtsstellungen durch den Plan geändert werden könnten, kommen danach in Betrac...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. 2Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 3Gegen den Beschluss steht dem Schu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rückfall der Verfügungsbefugnis (§ 259 Abs. 1 Satz 2)

Rn 3 Nach § 259 Abs. 1 Satz 2 geht mit Aufhebung des Verfahrens (ex nunc[5]) die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse von dem Insolvenzverwalter wieder auf den Schuldner über, die Wirkungen des § 80 Abs. 1 werden rückgängig gemacht. Rn 4 Allerdings kann dieser Übergang – ebenso wie die Beendigung der Ämter der Beteiligten (Rn. 2) – durch eine angeordnete Überwachung bee...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Abstimmung der Verwertung

Rn 8 Nach Abs. 2 soll der Schuldner die Verwertung im Einvernehmen mit dem Sachwalter durchführen. Die Einschränkung entspricht dem Wortlaut des § 279 Abs. 2, so dass Verstöße – wie dort – keine Außenwirkung haben, sondern lediglich einen Pflichtverstoß im Innenverhältnis bedeuten. Erhält der Sachwalter davon Kenntnis, dass der Schuldner ohne Abstimmung Verwertungshandlungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

(1) 1Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. 2Satz 1 gilt nicht, für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5.2 Anfechtungsklagen

Rn 39 Besonderheiten bestehen bei Anfechtungsprozessen nach den §§ 129 ff., da das Anfechtungsrecht bei Einstellung des Verfahrens erlischt. Eine Übernahme durch den Schuldner kommt hier nicht in Betracht.[89] Eine vom Insolvenzverwalter unverändert weiter verfolgte Klage ist als unbegründet abzuweisen.[90] Rn 40 Die praktischen Konsequenzen hieraus sind nicht vollständig gek...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Voraussetzungen der Versagung (§ 298 Abs. 1)

Rn 5 § 298 regelt im Anschluss an § 296 und § 297 für den Fall der Nichtbezahlung der Mindestvergütung einen weiteren Grund, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen. Rn 6 Objektive Voraussetzung ist ein Rückstand bei der Mindestvergütung des Treuhänders für das vorausgegangene Jahr seiner Tätigkeit. Der Anspruch des Treuhänders auf Vergütung für seine Tät...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Streitwert

Rn 43 In der Rechtsprechung ist umstritten, wie der Streitwert einer Klage nach § 184 zu bestimmen ist. § 182 ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, da § 184 nicht für das Insolvenzverfahren selbst, sondern nur für die Vollstreckung gegen den Schuldner nach Verfahrensbeendigung relevant ist.[75] Rn 44 Nach einer Auffassung kommt es auf die Höhe der Forderung an, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 71 Ahrens, Anm. zu AG Göttingen NZI 2003, 219; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; Arnold, Das Insolvenzverfahren für Verbraucher und Kleingewerbetreibende nach der Insolvenzordnung von 1994, DGVZ 1996, 129; Bork, Prozesskostenhilfe für den Schuldner des Insolvenzverfahrens?, ZIP 1998, 1209; Brei, Entschuldung Straffälliger durch Verbraucherins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Grundsätze der Haftanordnung und Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 17 Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG kann nur der (Insolvenz-)Richter durch Beschluss anordnen, dass der Schuldner in Haft genommen werden soll. Schon aus dem bei hoheitlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen stets zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Haft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5 Freigabe

Rn 76 Der Verwalter kann einzelne Gegenstände des Schuldners auch aus der Masse freigeben (arg. e § 32 Abs. 3, § 85 Abs. 2). Das gilt auch dann, wenn der Schuldner eine juristische Person ist.[89] Eine Freigabe entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung insbesondere dann, wenn die Verwertung dieses Gegenstandes keinen Erlös für die Masse verspricht oder nur Kosten verursacht bzw....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Gläubigerautonomie und Schuldnerschutz

Rn 20 § 255 Abs. 3 bestätigt in seinem Satz 1 zunächst die Gläubigerautonomie auch im Bereich der Abwicklung des Plans. Es steht den Gläubigern frei, andere als die in den Absätzen 1 und 2 normierten Regelungen für säumiges Verhalten des Schuldners festzulegen.[26] Andererseits wird durch Satz 2 des Abs. 3 zum Schutz des Schuldners gewährleistet, dass ihm die Frist von zwei ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Nicht unter § 103 fallende Verträge

Rn 29 Nach dieser Maßgabe scheiden aus dem Anwendungsbereich des § 103 zunächst sowohl "unvollkommen zweiseitige Verträge" als auch einseitige Verpflichtungen sowie unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen) aus. Nicht unter § 103 fallen daher Auftrag, §§ 662 ff. BGB (hier kommt § 115 zur Anwendung), Auslobung, §§ 657 ff. BGB, Ehevermittlung, § 656 BGB, Leihe §§ 5...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1 Haftung des Sachwalters

Rn 24 Nach Abs. 1 ist § 60 entsprechend anwendbar, wonach eine Haftung bei Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten eintritt. Die Kardinalpflicht des Sachwalters liegt in der Überwachung des Schuldners. Verursacht er durch unsorgfältige Überwachung des Schuldners einen Schaden, muss er dafür einstehen. In Betracht kommt dabei grundsätzlich auch eine Haftung gegenüber dem S...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rechtsstellung des Treuhänders

Rn 4 Trotz seiner Überschrift sagt § 292 wenig über die Rechtsstellung des Treuhänders aus. Sie ist derjenigen des Insolvenzverwalters nur angenähert. [7] Dies ergibt sich besonders aus Abs. 3, aber auch aus § 293 Abs. 2.[8] Im Gegensatz zu § 56 ist durch § 288 ausdrücklich ein Vorschlagsrecht für Schuldner und Gläubiger vorgesehen. Seine Bestellung erfolgt aber ausschließlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. 2Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Das Gericht kann den Schuld...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 297 wurde ab dem 1.7.2014 dahingehend ergänzt, dass mit der neu eingeführten Legaldefinition des in § 287 Abs. 1 Satz 1 n. F. bestimmten Zeitraums der Dauer der Abtretung ("Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist") sowie der Einführung einer Erheblichkeitsschwelle bei dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 n. F. Re...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind. (2) Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Wiederholte Antragstellung (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 a. F.)

Rn 47 § 290 Abs. 1. Nr. 3 wurde aufgehoben. Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Da der Versagungsgrund einer bereits erteilten oder versagten Restschuldbefreiung als Zulässigkeitsvoraussetzung in § 287a Abs. 2 n. F. gilt, konnte § 290 Abs. 1 Nr. 3 a. F. gestrichen werden.[94] ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Verbindlichkeiten

Rn 6 Abs. 1 verlangt vom Schuldner, bestimmte Geschäfte zu unterlassen, wenn der Sachwalter mit ihnen nicht einverstanden ist. Dieses Gebot umfasst das Eingehen von Verbindlichkeiten.[2] Es bindet den Schuldner umso fester, je bedeutender das betroffene Verpflichtungsgeschäft ist. Erfüllungsgeschäfte kann der Schuldner demgegenüber vertragsgemäß vornehmen,[3] ohne dies mit d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Abweichende Regelung durch Insolvenzplan (Satz 2)

Rn 11 Es sind oft größere Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb, die in einem Insolvenzplanverfahren saniert werden sollen. Dabei sind in der Insolvenzpraxis erhebliche Schwierigkeiten entstanden, wenn der Verwalter nach einem rechtkräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan über seine Fortführung des mittleren bis größeren Unternehmens noch umfassend gegenüber Insolv...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Überblick

Rn 1 Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bildet das nach § 152 zu erstellende Gläubigerverzeichnis zusammen mit dem nach § 151 zu erstellenden Verzeichnis der Massegegenstände die Grundlage für die umfassende Vermögensübersicht. Damit soll den Insolvenzgläubigern die bestmögliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners ermöglicht werden, um die voraussichtli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rn 11 Ist gemäß § 1483 BGB die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten und bleibt der Schuldner als überlebender Ehegatte innerhalb der Frist von § 1484 Abs. 2, § 1944 BGB untätig, so entsteht endgültig eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, bei der der überlebende Ehegatte nach § 1487 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung des Ehegatten erlangt, der das Gesamtgut allein verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

§ 295 Obliegenheiten des Schuldners[1] (1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfristmehr