Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Leasingverträge (Abs. 1 Satz 2)

Rn 20 Bereits vor Inkrafttreten der InsO hat eine Reformierung des Gesetzes stattgefunden, indem im Juli 1996 der jetzige Satz 2 in § 108 Abs. 1 eingefügt wurde.[9] Die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, anders als bislang auch Miet- und Pachtverträge, damit also auch Leasingverträge über bewegliche Sachen und Rechte dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 10...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 44 Grub/Smid, Verbraucherinsolvenz als Ruin des Schuldners – Strukturprobleme des neuen Insolvenzrechts, DZWIR 1999, 2; Pape, Änderungen im Eröffnungsverfahren durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, NZI 2007, 425; Pape/ Schaltke, Bestreiten des Versagungsgrundes durch den Schuldner im Schlusstermin, NZI 2011, 238.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Stundung der Verfahrenskosten

Rn 20 Eine Verbesserung der Vergütungssituation des (vorläufigen) Insolvenzverwalters hat der Gesetzgeber mit dem InsO-Änderungsgesetz[58] für alle ab 1.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren geschaffen. Ist der Schuldner dieser Insolvenzverfahren eine natürliche Person, so können ihm unter den einfachen Voraussetzungen des § 4a die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens bis...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Antragsverfahren/Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 17 Nachdem im früheren Recht, in dem weder die Rechtsstellung des praktisch regelmäßig in Konkursantragsverfahren bestellten Sequesters noch dessen Vergütungsansprüche geregelt waren, das Schicksal der Vergütung bei Masseunzulänglichkeit höchst umstritten war,[49] wurde zunächst in diesem Zusammenhang auch bei der vergütungsrechtlichen Neuregelung im Rahmen der InsO eine ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.7 Vollständiger Schuldenerlass im Insolvenzplan

Rn 36 Auch im regulären Insolvenzverfahren auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist vorgesehen, dass dem Schuldner Verbindlichkeiten vollständig erlassen werden. Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil des Plans vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Entsprechende Anwendung weiterer Normen

Rn 16 Der Sachwalter wird bezüglich der Haftungsdurchsetzung und der Anfechtung als "Quasi-Insolvenzverwalter"[8] tätig. Gleichzeitig müssen dem Sachwalter aber auch die Mittel zur Verfügung stehen, die Ansprüche überhaupt durchsetzen zu können. Insoweit kann der Sachwalter die Insolvenzmasse unmittelbar verpflichten,[9] weil nach § 270 Abs. 1 Satz 2 die Vorschriften für das...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Vergütungen und Auslagenersatz

Rn 25 Vom Schuldnervermögen müssen auch die Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung und Erstattung der Auslagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter resp. Treuhänder und den Insolvenzverwalter gedeckt sein. Die Vergütungsansprüche richten sich nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und sind im Wege der Schätzung bei einer unterstellten vollständigen Abwic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Verwertung nach Ablehnung eines Insolvenzplans

Rn 52 Wurde der Verwalter von der Gläubigerversammlung beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen (§ 218 Abs. 2), beinhaltet dieser Auftrag eine Aussetzung der Verwertungspflicht für die Zeit bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Plans (vgl. § 233 Rn. 11). Wird dem Plan die Bestätigung versagt, muss dies gleichwohl gelten, wenn die Gläubiger e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Unwirksamkeit eines Veräußerungsverbots (Abs. 2)

Rn 26 Nach der Begründung des Gesetzgebers wurde durch Abs. 2 die Regelung in § 13 KO sinngemäß übernommen.[42] Die Vorschrift soll also ebenso wie der frühere § 13 KO den Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sichern.[43] Da die gesetzlichen bzw. gerichtlichen oder behördlichen Veräußerungsverbote nach den §§ 135, 136 BGB nur den Schutz bestimmter durch die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Die Verwertung von Forderungen (§ 166 Abs. 2)

Rn 26 Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die vom Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten wurde, einziehen oder in anderer Weise verwerten.[67] Eine Forderung ist das Recht des Gläubigers, aufgrund eines bestehenden Schuldverhältnisses von dem Schuldner die Leistung zu fordern.[68] Die Forderung muss nicht auf Geld lauten, obwohl d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. 2Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Normzweck

Rn 4 Letztlich stellt der Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt den klassischen Fall des beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrags dar,[1] da von dem einen Vertragsteil noch keine vollständige Bezahlung und von dem anderen Vertragsteil noch keine endgültige Übereignung stattgefunden hat. Auch wenn durch den Verkäufer bei dieser Konstellation ggf. keine wei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Rechte der Insolvenzgläubiger

Rn 20 Die im Verfahren nicht voll befriedigten Insolvenzgläubiger können mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre noch ausstehenden Forderungen, sofern diese zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten sind, nach § 201 gegenüber dem Insolvenzschuldner wieder uneingeschränkt geltend machen. Vollstreckungsverbote verlieren mit der Aufhebung des Insolvenzverfa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Der sachliche Anwendungsbereich

Rn 17 Zu den von § 135 ausdrücklich erfassten Gesellschafterleistungen zählt das Darlehen. Kennzeichnend hierfür ist – ebenso wie nach § 32a Abs. 1 GmbHG –, dass der Gläubiger dem Schuldner aufgrund eines Vertrags einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung stellt und der Schuldner verpflichtet ist, die geschuldete Leistung bei Fälligkeit zurückzuerstatten und den ge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. § 346 Abs. 1

Rn 5 Der ausländische Verwalter kann bei dem zuständigen deutschen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen. Das Insolvenzgericht ersucht dann das Grundbuchamt um Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch (vgl. Rn. 12, 13). Eine Eintragung von Amts wegen wie bei § 345 Abs. 2 ist nicht vorgesehen. Rn 6 § 346 versetzt den ausländischen Verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Ausgleichsansprüche wegen Weiterbenutzung von Massegegenständen

Rn 54 Überlässt der Verwalter einzelne Gegenstände aus der Masse dem Schuldner zur (weiteren) Nutzung, ergibt sich in der Regel ein Entgeltanspruch zugunsten der Masse (Vereinbarung oder § 812 Abs. 1 BGB). Wird der Gegenstand (Eigenheim) schon von Verfahrenseröffnung durch weitere Personen (insbesondere Familienangehörige) mitgenutzt, ergibt sich ihnen gegenüber ein Anspruch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.3 Rechtsbehelfe

Rn 45 Die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Ablehnung eines Antrags können bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger (anders, wenn der Richter die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 RPflG an sich gezogen hat) durch den Schuldner bzw. den Antragsteller mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG angegriffen werden (dazu § 6 Rn. 3...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. (2) 1Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. 2Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öff...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen

Rn 10 Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das allgemeine Besteuerungsverfahren gegen den Schuldner unterbrochen (vgl. § 155 Abs. 1), jedoch erfasst die Unterbrechungswirkung ein bei Verfahrenseröffnung laufendes steuerliches Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. § 155 FGO) sowie auch das Vollstreckungsverfahren.[23]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Auswirkungen auf die Hinweispflicht des Gerichts

Rn 41 Die soeben vorgeschlagene Lösung hat nach der hier vertretenen Auffassung auch Rückwirkungen auf die Hinweispflicht des Gerichts nach § 184 Abs. 2 Satz 3. Meldet der Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an, und liegt ein Schuldtitel vor, so ist zu differenzieren. Enthält der Schuldtitel nicht nur den Leistungsausspruch, sondern stell...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verkürzung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 Satz 2 bis 5 n. F. u. § 300 Abs. 2 n. F.)

Rn 13 Für das Verfahren zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung gilt zunächst § 300 Abs. 1 Satz 1 entsprechend (§ 300 Abs. 1 Satz 3). In allen Fällen des Satzes 2 muss der Schuldner die Kosten des Verfahrens bezahlt haben. Er muss die vorzeitige Beendigung beantragen und ist für die vollständige Berichtigung der Kosten und Tilgung der in den einzelnen Alternativen zu be...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 § 893 BGB

Rn 19 Unter Anwendung des § 893 BGB wirken schließlich Leistungen an den im Grundbuch eingetragenen Schuldner aufgrund des eingetragenen Rechts schuldbefreiend, sofern der Leistende gutgläubig ist. Auch hier wird nur eine positive Kenntnis des Leistenden von der Eröffnung des ausländischen Verfahrens dessen Bösgläubigkeit begründen können. Rn 20 Die dem § 893 BGB entsprechend...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Sofortiges Anerkenntnis des Verwalters (Abs. 2)

Rn 10 Trotz der in dieser Vorschrift enthaltenen und mit § 93 ZPO insoweit identischen Formulierung verfolgen beide Vorschriften völlig unterschiedliche Zielrichtungen. Gemeinsam ist ihnen nur der technische Begriff des sofortigen Anerkenntnisses. Natürlich sind die unterschiedlichen zeitlichen Ausgangspunkte, an die der Begriff "sofort" in der einen und in der anderen Vorsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Überblick

Rn 2 § 277 beschreibt die höchste Stufe der Maßnahmen, die im Eigenverwaltungsverfahren zur Sicherung der Insolvenzmasse gegenüber dem Schuldner angeordnet[1] werden können. Schon die allgemeinen Verbindlichkeiten, die der Schuldner eingeht, hat er mit dem Sachwalter gemäß § 275 abzustimmen. Für besonders schadensgeneigte Rechtshandlungen kann das Gericht auf einen entsprech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 § 878 BGB

Rn 10 § 349 ordnet eine unmittelbare Geltung des inländischen Sachenrechts an und verweist explizit auf die §§ 878, 892, 893 BGB. Rn 11 § 878 BGB betrifft den Eintritt nachträglicher Verfügungsbeschränkungen. Voraussetzungen für einen wirksamen Rechtserwerb sind, dass die materiell-rechtlichen Erklärungen bereits vor der Eröffnung des ausländischen Verfahrens bindend geworden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3 (Weitere) Beispiele

Rn 19 Treffen der (spätere) Insolvenzschuldner und sein Auftraggeber (mit Einverständnis des Subunternehmers) nachträglich eine Vereinbarung, dass der Auftraggeber den Subunternehmer unmittelbar befriedigt, so stellt die Vereinbarung dann eine hinreichende vertragliche Abrede dar, wenn diese zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, in dem weder der Insolvenzschuldner noch der Sub...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach den §§ 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 3 § 200 Abs. 2 Satz 2 gi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5.2 Anhängige Prozesse

Rn 25 Für zur Zeit der Einstellung anhängige Prozesse ist zwischen Aktiv- und Passivprozessen zu unterscheiden. Rührt der Aktivprozess noch aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens und hat der Verwalter diesen nicht aufgenommen, so endet mit der rechtskräftigen Einstellung die Prozessunterbrechung.[36] Hat der Verwalter den Prozess aufgenommen, so ist zu beachten, dass ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Ebenso wie die §§ 85, 86 knüpft auch § 87 als Folgeregelung an die mit der Verfahrenseröffnung nach § 240 ZPO i.d.F. des Art. 18 EGInsO eintretende Unterbrechungswirkung[1] an (vgl. § 249 ZPO). Im Gegensatz zu § 86, der Rechtsstreitigkeiten betrifft, die gegen die Teilungsmasse gerichtet sind, regelt die vorliegende Vorschrift, wie Rechtsstreitigkeiten oder sonstige von...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1.2. Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses

Rn 53 Ohne weitere Prüfung ist das Verfahren aufzuheben, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt.[71] Dieser muss den Aufhebungsantrag auch nicht begründen. Rn 54 Problematisch ist, dass der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter nur dem Gericht nach Abs. 4 Satz 1 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen hat, nicht jedoch dem vorlä...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Absonderungsberechtigte Gläubiger (Abs. 3 Nr. 2)

Rn 7 Auf den ersten Blick enthält diese Regelung eine Selbstverständlichkeit, da auch absonderungsberechtigte Gläubiger schon wegen § 52 Satz 1 mit ihren Forderungen gegen den Schuldner als Insolvenzgläubiger am Verfahren teilnehmen und diese auch gemäß § 174 beim Verwalter anmelden, so dass sich schon daraus nach den Abs. 1 und 2 ein Stimmrecht ergibt. Hauptanwendungsbereic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 87 Eckert, Die Schuldnerwohnung im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZVI 2006, 133 ff.; Frind, 25 Fragen und Antworten zur Praxis der Verwalter-Vorauswahl, ZinsO 2008, 655 ff.; Fuchs, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der InsO und anderer Gesetze – Anmerkungen zu ausgewählten Fragen, NZI 2001, 15; Ganter, Die Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht im Jahr 2009, NZI 2010...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Berichtstermin

Rn 7 Nach § 270 Abs. 1 Satz 2 findet auch bei angeordneter Eigenverwaltung der Berichtstermin gemäß § 156 in dem im Standardinsolvenzverfahren üblichen Umfang statt, bei dem die Gläubiger über den Fortgang des Insolvenzverfahrens entscheiden. Abs. 2 Satz 1 ordnet an, dass der Schuldner selbst den Bericht zu erstatten hat. Das ist auch sachgerecht, weil dieser mit der Geschäf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Kostenlast

Rn 53 Umstritten ist die Frage, wer die Kosten des Eröffnungsverfahrens zu tragen hat, sofern es zur Abweisung des Antrags mangels Masse kommt. Rn 54 Weder die frühere Konkursordnung noch die Insolvenzordnung sehen eine ausdrückliche Regelung der Kostenfolge bei Abweisung mangels Masse vor; in der Vergangenheit wurden regelmäßig dem Antragsteller die Kosten des Antragsverfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.8 Zusammenfassung

Rn 37 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Schuldner unter der Voraussetzung, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich um eine solche bemüht, dann Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung anteilige Beiträge an den Treuhänder abführt. Er kann sie auch erlangen, wenn er tatsächlich keine Zahlungen an...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Mittelbare Gläubigerbenachteiligung

Rn 19 So liegt z.B. in der Veräußerung eines Grundstücks durch den Schuldner dann eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger, wenn diese zwar zu einem angemessenen Preis erfolgt, der Schuldner aber die Gegenleistung verbraucht bzw. beiseite schafft, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.[39] Ebenso benachteiligt die Gewährung eines Darlehens zu einem unte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsfolge des § 256 Abs. 1

Rn 7 Solange der Schuldner die Ansprüche dieser Gläubiger in der jeweils entsprechenden Höhe befriedigt, gerät er nicht in Rückstand und kann daher weiterhin die vom Plan gewährten Vorteile nutzen. Eine Korrektur erfolgt dann erst später, wenn die tatsächliche Höhe des Ausfalls oder der berechtigte Umfang der bestrittenen Forderung feststeht (zu Einzelheiten vgl. § 178 Rn. 14...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Gewöhnlicher Geschäftsbetrieb

Rn 7 Zunächst unterscheidet Abs. 1 zwischen Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören und solchen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Diese Abgrenzung ist bereits aus dem Handelsrecht bekannt und findet sich fast wortgleich in § 54 HGB wieder. Während die dortige Regelung jedoch auf die Branchenüblichkeit des Geschäfts abstellt,[4] is...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Erfüllungsverlangen des Käufers

Rn 19 Hängt der Erwerb des Eigentums an der Kaufsache entsprechend dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt nur noch davon ab, dass sich der Käufer vertragstreu verhält und die ausstehenden Kaufpreisraten zahlt, hat er hinsichtlich des Eigentumserwerbs über ein Anwartschaftsrecht. Rn 20 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers kann der Insolvenzverwalter einen Eigent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5.1 Neu aufzunehmende Prozesse

Rn 24 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt für neu aufzunehmende Prozesse, dass der Schuldner nach der Einstellung wieder selbst klagen und verklagt werden kann. Gegen die Klage von Massegläubigern kann der Schuldner nach h.M. eine Haftungsbeschränkung auf diejenigen Vermögensgegenstände geltend machen, die an ihn zurückgeflossen sind (siehe oben Rn. 19).mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Ansprüche gegen den bisherigen Insolvenzverwalter

Rn 22 Zu den mit der Aufhebung des Verfahrens auf den Schuldner zurückfallenden Ansprüchen gehören auch solche gegen den bisherigen Verwalter (z.B. wegen schuldhafter Masseschädigung).[20] Allerdings kann der Schuldner solche Ansprüche nicht geltend machen, wenn der Schaden ausschließlich bei den Gläubigern eingetreten ist.[21] Ihre Durchsetzung bleibt dann den Gläubigern vo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Entsprechende Anwendung in den Fällen des § 82 Satz 1

Rn 8 Eine den in § 147 Satz 1 ausdrücklich geregelten Fällen vergleichbare Konstellation findet sich auch in § 82 Satz 1. Die Regelung, auf die in § 147 Satz 1 nicht verwiesen wird, betrifft den Fall, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung unter Mitwirkung eines Vertragspartners, dem die Verfahrenseröffnung nicht bekannt ist, über sein Vermögen verfügt. Dem Vertragspart...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Wirkungen des rechtskräftigen Versagungsbeschlusses

Rn 25 Die Folgen der Versagung der Restschuldbefreiung ergeben sich aus § 299 (vgl. ausführliche Kommentierung). Mit Rechtskraft des versagenden Beschlusses enden die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger, hier insbesondere das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung (§ 299). Mit der Versagung bleiben die Rechte ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Wichtiger Grund

Rn 3 Schon nach bisherigem Konkursrecht war anerkannt, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung die Entlassung des Konkursverwalters einen wichtigen Grund voraussetzt.[7] Dieses schon bisher in VerglO und GesO enthaltene Tatbestandsmerkmal wurde nunmehr auch ausdrücklich in die InsO aufgenommen. Dagegen hat der Gesetzgeber keine Legaldefinition geliefert oder in Bet...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Abgrenzung des Abs. 2 vom Abs. 1

Rn 21 Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Anfechtungsanspruch nach § 146 Abs. 2 nur einredeweise geltend gemacht werden. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift kommt es also darauf an, ob der Insolvenzverwalter angriffsweise, d.h. mit dem Ziel vorgeht, eine aufgrund einer anfechtbaren Handlung erfolgte Leistung wieder der Masse zuzuführen (dann Abs. 1) oder aber ob er ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2 Geringstes Gebot (§ 44 ZVG) und seine Abänderung (§§ 174, 174a ZVG)

Rn 16 Das Vollstreckungsgericht hat das geringste Gebot i.S. von § 44 Abs. 1 ZVG und die Versteigerungsbedingungen nach Maßgabe der § 45 ff. ZVG festzustellen. Die Feststellung des geringsten Gebots i.S. von § 44 Abs. 1 ZVG begründet das sog. Deckungsprinzip, wonach bei der Versteigerung nur ein solches Gebot zugelassen wird, durch welches die dem Anspruche des Gläubigers vo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift des § 255 wurde dem Grunde nach dem früheren Vergleichsrecht entnommen und entspricht im Wesentlichen der in § 9 Abs. 1, 2, 4 VerglO verankerten Wiederauflebensklausel.[1] Regelmäßig wird das Insolvenzverfahren mit der Rechtskraft der Bestätigung nach § 258 aufgehoben, so dass auch das Amt des Insolvenzverwalters erlischt (§ 259 Abs. 1).[2] Damit der Schu...mehr