Rn 1

Ebenso wie die §§ 85, 86 knüpft auch § 87 als Folgeregelung an die mit der Verfahrenseröffnung nach § 240 ZPO i.d.F. des Art. 18 EGInsO eintretende Unterbrechungswirkung[1] an (vgl. § 249 ZPO). Im Gegensatz zu § 86, der Rechtsstreitigkeiten betrifft, die gegen die Teilungsmasse gerichtet sind, regelt die vorliegende Vorschrift, wie Rechtsstreitigkeiten oder sonstige von der Unterbrechungswirkung erfasste Verfahrensarten im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, wenn sie die Schuldenmasse betreffen; sog. Schuldenmassestreit. Sinngemäß ist die Vorschrift an den früheren § 12 KO angelehnt.[2] § 87 geht aber über die frühere Reichweite des § 12 KO hinaus. Dort waren nur Forderungen der Konkursgläubiger auf Sicherstellung oder Befriedigung erfasst. Daraus wurde abgeleitet, dass Gläubiger die Möglichkeit hatten, ihre Ansprüche gegen den Schuldner auch außerhalb des Konkursverfahrens durch Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits oder Erhebung einer neuen Klage zu verfolgen, wenn sie auf die Teilnahme am Konkursverfahren verzichteten.[3] Diese Möglichkeit sollte durch die Neuregelung des § 87 im Interesse einer klaren Rechtslage ausgeschlossen werden.[4] Es soll damit sichergestellt werden, dass ein Schuldner während eines Insolvenzverfahrens möglichst umfassend nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung in Anspruch genommen werden kann, um dadurch eine Konzentration der Gläubiger im Verfahren herbeizuführen und den das Insolvenzrecht prägenden Gedanken der Gesamtvollstreckung stärker zu betonen.

[1] Vgl. allgemein zur Unterbrechung und ihren Rechtsfolgen die Kommentierung zu § 85 Rn. 1–4.
[2] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 265 – BT-Drs. 12/2443, S. 137.
[4] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 265 = BT-Drs. 12/2443, S. 137; ebenso BGH NJW-RR 2005, 241 f. = ZInsO 2005, 95 (96); MünchKomm-Breuer, § 87 Rn. 1, 17; Uhlenbruck, § 86 Rn. 3, § 87 Rn. 12.

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