Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift schafft für die Gläubiger die Möglichkeit, durch gerichtliche Entscheidung die Wohlverhaltensperiode vorzeitig abzubrechen. [3] Sie regelt deshalb die materiellen Konsequenzen und den Verfahrensablauf für eine Versagung der Restschuldbefreiung bei einem Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten gemäß § 295. Im Gegensatz zu § 296 a. F. nennt nun die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Regelungszweck, Anwendungsbereich

Rn 1 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1, §§ 35 f.). An seine Stelle tritt der Verwalter. Damit der Verwalter auch tatsächlich über alle Gegenstände der Masse verfügen kann, statuiert § 148 Abs. 1 für ihn das Recht und die Pflicht zur sofortigen Inbes...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.2 Schutz des Rechtsverkehrs

Rn 4 Nach h.M. erschöpft sich in dem Zusammenspiel mit § 132 der Sinn und Zweck des § 142 aber nicht; denn der Anwendungsbereich des § 142 ist in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Krisenzeitraum des § 132 beschränkt. Vielmehr findet die Vorschrift auch auf Deckungsgeschäfte in Vollzug eines Kausalgeschäfts Anwendung, die vor dem Krisenzeitraum geschlossen wurden. Diese Decku...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3 Zwangsvollstreckung der Gläubiger

Rn 18 Soweit nicht die Regelungen über die Restschuldbefreiung entgegenstehen, können die Insolvenzgläubiger nach § 215 Abs. 2 Satz 2 (über die entsprechende Anwendung des § 201) jetzt wieder direkt gegen den Schuldner ihre Forderungen geltend machen. Ferner können sie aus festgestellten und nicht vom Insolvenzschuldner bestrittenen Forderungen die Zwangsvollstreckung betrei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Bisherige gesetzliche Regelung

Rn 1 Die Vorschrift trat am 1.1.2000 in Kraft und wurde neu gefasst mit Wirkung vom 1.3.2012 durch ESUG vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582). Nach der Vorgängernorm ordnete das Gericht auf Antrag der Gläubigerversammlung nachträglich die Eigenverwaltung an, wenn das Insolvenzgericht einen entsprechenden Antrag des Schuldners abgelehnt hatte. Rn 2 Mit der Neufassung des § 271 wird ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. 2Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. 3Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Erlass eines Verfügungsverbots

Rn 30 Teilweise wird vorgeschlagen, § 349 bei Erlass eines Verfügungsverbots gegen den Schuldner gemäß § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.[27] Wird durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht – auf Antrag des ausländischen (vorläufigen) Verwalters – das Grundbuchamt zu ersuch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.3 Wertvergleich

Rn 30 Nach Sinn und Zweck der Vorschrift müssen Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sein, vielmehr kann die dem Schuldner erbrachte Gegenleistung auch höherwertig sein.[115] Letzteres schadet für § 142 nicht. Anders ist dies, wenn der Wert der Leistung höher ist als der der Gegenleistung. Hier sind nur ganz geringe Wertunterschiede (z.B. Preisschwankungen, die sich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Informationsquellen und Informationsbeschaffung

Rn 17 In das Gläubigerverzeichnis sind gemäß § 152 Abs. 1 diejenigen Gläubiger aufzunehmen, die dem Verwalter aus den (Geschäfts-)Unterlagen des Schuldners und dessen sonstigen Angaben (zu Auskunfts- und Mitwirkungspflichten s. §§ 97 f., zum Gläubigerverzeichnis des Schuldners beim Insolvenzeigenantrag s. § 13 Abs. 1 Satz 3) bekannt geworden sind, aber auch durch Forderungsa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / c) Lastschriftverfahren, Einzugsermächtigungen

Rn 25 Wird zugunsten des Schuldners als Lastschriftgläubiger das Lastschriftverfahren durchgeführt, gelten die vorstehenden Ausführungen für die Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages und des Kontokorrentverhältnisses; soweit die Gutschrift auf der Grundlage eines Lastschrifteinzugs vor Verfahrenseröffnung erfolgt, kann diese Gutschrift in das Kontokorrent eingestellt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verfügung über unbewegliche Gegenstände

Rn 5 Der Schuldner muss über einen unbeweglichen Gegenstand verfügt haben, der zur Masse des ausländischen Verfahrens gehört. § 349 meint im Grundbuch eingetragene Grundstücke und im Schiffsregister eingetragene Schiffe. Weiter werden Rechte an einem Grundstück, an einem Schiff oder an einem Luftfahrzeug erfasst.[5] Rn 6 Unter Verfügung ist nicht nur die Übertragung des Eigen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 344 Abs. 2

Rn 23 Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde aufgrund der Bedeutung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen für das inländische Vermögen des Schuldners in § 344 Abs. 2 ein eigenes Recht zur sofortigen Beschwerde eingeräumt.[22] Der Beschwerdegrund nach § 344 Abs. 2 ist weiter als die Beschwerdebefugnis des Schuldners gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2: Der Schuldner ist nur gegen die Anordn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte

Rn 7 Nach § 354 Abs. 1 InsO setzt die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens voraus, dass die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das ganze Vermögen des Schuldners nicht gegeben ist. Zur Bestimmung der Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren enthält aber die InsO keine Vorschriften, sodass nach herrsche...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Verfahren

Rn 44 Der durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Prozess wird in der Lage aufgenommen, in der er sich bei Unterbrechung befindet.[60] Dies bedeutet, dass der Widersprechende die vorherige Prozessführung des Schuldners gegen sich gelten lassen muss. Der Widersprechende ist damit insbesondere auch an Anerkenntnisse, Verzichte, Geständnisse und Fristversäumnisse des Schuldn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 292 geändert und neu gefasst.[3] § 292 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Anwendungsbereich bei Geld

Rn 4 § 149 regelt nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Umgang mit Wertgegenständen des Schuldners: Es geht um die Hinterlegung und die Anlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten des Schuldners, die der Verwalter bei der Inbesitznahme der Masse tatsächlich vorfindet. Darüber hinaus erfasst die Norm – aus systematischen Gründen – auch Bargeld, das dem Insolvenzverwalter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zustimmung der Insolvenzgläubiger

Rn 3 Maßgeblich für das Zustimmungserfordernis eines Insolvenzgläubigers ist die Anmeldung einer Forderung zur Zeit des Eingangs des Einstellungsantrags des Schuldners beim Insolvenzgericht. Daher ist bei vorher zurückgenommenen Anmeldungen die Zustimmung ebenso entbehrlich wie im Fall versäumter Anmeldungen.[2] Rn 4 Die Zustimmung der Gläubiger ist nach allgemeiner Ansicht b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.6.1. Qualifikation des Ausstellers

Rn 15 Der Aussteller der Bescheinigung muss eine Mindestqualifikation vorweisen, da durch seine Einschätzung, die in der von ihm auszustellenden Bescheinigung dokumentiert wird, der Nachweis[12] der Anordnungsvoraussetzungen erbracht werden soll. Rn 16 Deshalb muss er ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sein oder eine vergleich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Einsichtsrecht der Beteiligten

Rn 5 Beim Insolvenzgericht einzureichen und dort niederzulegen (nicht aber auch öffentlich bekannt zu machen) sind lediglich das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die aus beiden Verzeichnissen entwickelte Vermögensübersicht. Weitere Unterlagen, insbesondere die vom Verwalter in Besitz genommenen Rechnungslegungen, Buchführungs- und sonstigen Gesc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Näheverhältnisse bei natürlichen Personen (§ 138 Abs. 1)

Rn 3 § 138 Abs. 1 regelt, wer als dem Schuldner nahe stehend anzusehen ist, wenn dieser eine natürliche Person ist. Zunächst ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Ehegatte des Insolvenzschuldners erfasst,[4] soweit eine wirksame Eheschließung i.S.d. §§ 1310 f. BGB (§§ 16 ff. EheG a.F.) bzw. der entsprechenden ausländischen Bestimmungen vorliegt. Die InsO erfasst – im Gegensatz zur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Einzelne Geschäftsbesorgungsverhältnisse und die Konsequenzen der Verfahrenseröffnung

Rn 16 Als Tätigkeiten, die auf Seiten des nachstehend Benannten als Geschäftsbesorgung zu qualifizieren sind, können angeführt werden: die Tätigkeit als Anlageberater und -vermittler, der Baubetreuungsvertrag,[9] die Tätigkeit eines selbständigen Bauleiters, die Tätigkeit der Banken (Einzelheiten siehe nachstehend Rn. 19–33), die Tätigkeit des Factors im Rahmen des Factoring...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Schriftliches Verfahren (§ 5 Abs. 2)

Rn 28 Die bislang nur für vereinfachte Insolvenzverfahren bestehende Möglichkeit der Anordnung, das Insolvenzverfahren insgesamt oder Teile hiervon schriftlich durchzuführen, besteht aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens allgemein und auch für Regelinsolvenzverfahren. § 312 Abs. 2 a. F. wurde gemäß Art. 103c Abs. 1 EGInsO [27] in § 5 Abs. 2 verlagert...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolge

Rn 13 Liegt ein Aufhebungsgrund nach Abs. 2 vor, hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung aufzuheben, ohne dass ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Bei Aufhebung gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3 besteht kein Rechtsmittel, so dass der Beschluss über die Aufhebung bereits mit Erlass[12] rechtskräftig ist.[13] Da gegen die Aufhebung gemäß Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 die sofortige ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Gegenleistung

Rn 27 § 144 Abs. 2 setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner eine Gegenleistung erbracht hat. Der Begriff der "Gegenleistung" wird von der h.M. weit verstanden. Der Begriff umschreibt nicht nur die dem Anfechtungsgegner obliegende Leistung bei einem synallagmatischen Vertrag. Vielmehr ist unter dem Begriff der "Gegenleistung" alles zu verstehen, was die Parteien als solche i....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.7 Vormerkung (§ 140 Abs. 2 Satz 2)

Rn 67 Nach § 140 Abs. 2 Satz 2 werden mehraktige Rechtshandlung, für die die Eintragung in ein o.g. Register (Rn. 56) erforderlich ist (Fälle des § 140 Abs. 2 Satz 1), hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem sie als vorgenommen gelten, nochmals vorverlagert. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines schuldrechtlichen An...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 9 Das Gericht ist an den Willen der Gläubigerversammlung gebunden und es hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eigenverwaltung anzuordnen. Ihm kommt – selbst wenn es an dem Erfolg zweifelt und mit Schäden für die Gläubiger rechnet – kein Ermessensspielraum zu. Rn 10 Für die Auswahl des Sachwalters ist nach §§ 274 Abs. 1, 56 das Insolvenzgericht zuständig und es hat die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu ertei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen (§ 312 Abs. 2 a. F.)

Rn 61 Die Möglichkeiten, gläubigerschädigende Verfügungen, die einen Gläubiger begünstigen, nach den Vorschriften der §§ 130 ff. anzufechten, werden grundsätzlich im vereinfachten Verfahren nicht eingeschränkt. Rn 62 Da die Durchführung von Anfechtungen durch jeden Insolvenzgläubiger erfolgen kann und der Treuhänder grundsätzlich zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Wahlmöglichkeit des Insolvenzverwalters

Rn 65 Unter den Voraussetzungen des § 103 steht dem Insolvenzverwalter [79] das Recht zu, anstelle des Schuldners den Vertrag zu erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil zu verlangen. Rn 66 Mit der Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter ändert sich die Rechtsqualität der wechselseitigen Ansprüche; die zunächst aufgrund Verfahrenseröffnung nicht mehr durchsetzbaren Erfü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Versagung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 2 a. F. – § 300 Abs. 3 n.F.)

Rn 20 Mit der Änderung zum 1.7.2014 wurde aus § 300 Abs. 2 a. F. der § 300 Abs. 3 n. F. [33] Wird ein Versagungsantrag gestellt, ist der durch § 300 Abs. 2 a. F. zugelassene Versagungsgrund vom antragstellenden Gläubiger glaubhaft zu machen (vgl. § 296 Rn. 9 ff.) bzw. vom Treuhänder nachzuweisen (vgl. § 298 Rn. 5 ff.). Wegen der Entscheidungsfindung vgl. § 296 Rn. 14 ff. Es wu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 25 Bähr/Landry, Zur Verfahrensunterbrechung durch die Anordnung der Eigenverwaltung, EWiR 2007, 249 [BGH 07.12.2006 - V ZB 93/06]; Bork, Zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bei beantragter Eigenverwaltung, EWiR 2003, 871 [LG Bonn 23.07.2003 - 6 T 135/03]; Braun, Auf dem Weg zu einer (neuen) Insolvenzplankultur in Deutschland – Ein Beitrag zu dem Regierungsentwurf für ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rn 7 Nach der früheren Rechtslage zu KO und GesO unterfiel der Kaufvertrag der Regelung des § 17 KO (bzw. § 9 GesO), da er seitens des Verkäufers wegen der fehlenden Übertragung des Eigentums und seitens des Käufers wegen nicht vollständiger Bezahlung des Kaufpreises noch nicht vollständig erfüllt war. Nach der Rechtsprechung führte die Anwendung des § 17 KO dazu, dass der K...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Internationale Zuständigkeit, § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Rn 15 Die Anerkennung des Verfahrens setzt voraus, dass die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht international zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen und kann nicht durch Parteivereinbarung oder rügeloses Einlassen begründet werden.[23] Fehlt die internationale Zuständigkeit, so ist das ausländische Verfahren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Festsetzungsbeschluss

Rn 11 Nachdem die oben dargestellten Stadien des Festsetzungsverfahrens durchlaufen sind, hat das Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums[10] durch Beschluss die dem Antragsteller zustehende Vergütung festzusetzen.Wegen der Möglichkeit eines Rechtsmittels nach Abs. 3 ist der Beschluss zwingend mit einer Begründung zu versehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 4 ent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Erbschaft, Vermächtnis und fortgesetzte Gütergemeinschaft (Abs. 1)

Rn 2 Nach Abs. 1 muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Insolvenzverfahrens beim Schuldner eine Erbschaft angefallen sein. Dabei ist es gleichgültig, ob er als Erbe oder als Ersatzerbe (§ 1953 Abs. 2, § 2096 BGB) berufen ist. Ihm steht in diesem Fall nach Anfall der Erbschaft gemäß § 1943 BGB das Recht zur Annahme der Erbschaft oder nach § 1942 BGB das R...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen: Bi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Leasingverträge (Abs. 1 Satz 2)

Rn 20 Bereits vor Inkrafttreten der InsO hat eine Reformierung des Gesetzes stattgefunden, indem im Juli 1996 der jetzige Satz 2 in § 108 Abs. 1 eingefügt wurde.[9] Die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, anders als bislang auch Miet- und Pachtverträge, damit also auch Leasingverträge über bewegliche Sachen und Rechte dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 10...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 44 Grub/Smid, Verbraucherinsolvenz als Ruin des Schuldners – Strukturprobleme des neuen Insolvenzrechts, DZWIR 1999, 2; Pape, Änderungen im Eröffnungsverfahren durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, NZI 2007, 425; Pape/ Schaltke, Bestreiten des Versagungsgrundes durch den Schuldner im Schlusstermin, NZI 2011, 238.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Stundung der Verfahrenskosten

Rn 20 Eine Verbesserung der Vergütungssituation des (vorläufigen) Insolvenzverwalters hat der Gesetzgeber mit dem InsO-Änderungsgesetz[58] für alle ab 1.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren geschaffen. Ist der Schuldner dieser Insolvenzverfahren eine natürliche Person, so können ihm unter den einfachen Voraussetzungen des § 4a die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens bis...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Antragsverfahren/Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 17 Nachdem im früheren Recht, in dem weder die Rechtsstellung des praktisch regelmäßig in Konkursantragsverfahren bestellten Sequesters noch dessen Vergütungsansprüche geregelt waren, das Schicksal der Vergütung bei Masseunzulänglichkeit höchst umstritten war,[49] wurde zunächst in diesem Zusammenhang auch bei der vergütungsrechtlichen Neuregelung im Rahmen der InsO eine ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.7 Vollständiger Schuldenerlass im Insolvenzplan

Rn 36 Auch im regulären Insolvenzverfahren auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist vorgesehen, dass dem Schuldner Verbindlichkeiten vollständig erlassen werden. Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil des Plans vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Entsprechende Anwendung weiterer Normen

Rn 16 Der Sachwalter wird bezüglich der Haftungsdurchsetzung und der Anfechtung als "Quasi-Insolvenzverwalter"[8] tätig. Gleichzeitig müssen dem Sachwalter aber auch die Mittel zur Verfügung stehen, die Ansprüche überhaupt durchsetzen zu können. Insoweit kann der Sachwalter die Insolvenzmasse unmittelbar verpflichten,[9] weil nach § 270 Abs. 1 Satz 2 die Vorschriften für das...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Vergütungen und Auslagenersatz

Rn 25 Vom Schuldnervermögen müssen auch die Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung und Erstattung der Auslagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter resp. Treuhänder und den Insolvenzverwalter gedeckt sein. Die Vergütungsansprüche richten sich nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und sind im Wege der Schätzung bei einer unterstellten vollständigen Abwic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Verwertung nach Ablehnung eines Insolvenzplans

Rn 52 Wurde der Verwalter von der Gläubigerversammlung beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen (§ 218 Abs. 2), beinhaltet dieser Auftrag eine Aussetzung der Verwertungspflicht für die Zeit bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Plans (vgl. § 233 Rn. 11). Wird dem Plan die Bestätigung versagt, muss dies gleichwohl gelten, wenn die Gläubiger e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. 2Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Normzweck

Rn 4 Letztlich stellt der Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt den klassischen Fall des beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrags dar,[1] da von dem einen Vertragsteil noch keine vollständige Bezahlung und von dem anderen Vertragsteil noch keine endgültige Übereignung stattgefunden hat. Auch wenn durch den Verkäufer bei dieser Konstellation ggf. keine wei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Die Verwertung von Forderungen (§ 166 Abs. 2)

Rn 26 Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die vom Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten wurde, einziehen oder in anderer Weise verwerten.[67] Eine Forderung ist das Recht des Gläubigers, aufgrund eines bestehenden Schuldverhältnisses von dem Schuldner die Leistung zu fordern.[68] Die Forderung muss nicht auf Geld lauten, obwohl d...mehr