Rn 28

§ 131 Abs. 1 Nr. 1 setzt lediglich voraus, dass die eine inkongruente Deckung herbeiführende Rechtshandlung innerhalb des letzten Monats vor dem Eröffnungsantrag oder nach der Antragstellung vorgenommen worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig oder überschuldet war. Der Verdachtszeitraum ist damit von ehemals 10 Tagen (§ 30 Nr. 2 KO) auf einen Monat vor Antragstellung ausgedehnt worden.

 

Rn 29

Darüber hinaus brauchen wegen der besonderen Verdächtigkeit eines inkongruenten Erwerbs keine weiteren subjektiven Voraussetzungen in der Person des Anfechtungsgegners vorzuliegen.[32]

 

Rn 30

Um zu erreichen, dass der Anfechtungszeitraum im neuen Recht einheitlich vom Eröffnungsantrag zurückgerechnet wird, hat der Gesetzgeber nur noch auf diesen Stichtag und nicht mehr – wie noch in § 30 Nr. 2 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO – auch auf die Zahlungseinstellung abgestellt. Angesichts der bloßen Verlängerung des Verdachtszeitraumes auf einen Monat ist der Unterschied zum alten Recht zwar letztlich eher gering einzuschätzen; trotzdem erscheint diese Abänderung nicht nur wegen des damit verbundenen Gewinns an Rechts(normen)klarheit, sondern vor allem auch wegen der dadurch gewonnenen Rechtssicherheit für die Geschäftspartner des Schuldners begrüßenswert. Ergänzt wird der Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 für innerhalb dieses Zeitraums erfolgte Vollstreckungshandlungen durch die ebenfalls neu eingefügte Vorschrift des § 88, die auf diesem Zwangsvollstreckungswege erlangte Sicherungen für unwirksam erklärt, wenn es zur Verfahrenseröffnung kommt (sog. Rückschlagsperre). Einer Anfechtung bedarf es dann nur für den Fall einer auf der Grundlage der per se unwirksamen Sicherung erlangten Befriedigung (Folgenanfechtung; dazu Rn. 9 f.).

[32] Begr zu § 146 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 158.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge