Rn 16

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Einzelzustellungen ist der Festsetzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 9 durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt bzw. im Internet unter genauer Bezeichnung des Schuldners. Dabei gilt die Bekanntmachung als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Zu beachten ist hier, dass nach § 9 Abs. 3 die auf diese Weise vorgenommene öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten genügt, auch wenn das Gesetz wie in Abs. 2 gegenüber Verwalter, Schuldner und Gläubigerausschussmitgliedern eine besondere Zustellung vorschreibt[13]. Diese Vorschrift kann besondere Bedeutung für den Lauf der Rechtsmittelfristen für den vorgenannten Personenkreis haben, wenn die in Abs. 2 vorgeschriebene Einzelzustellung später erfolgt als der Zeitpunkt der Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3. Das Gericht sollte daher streng darauf achten, dass die Einzelzustellungen vor oder zumindest zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen, da es ansonsten in Extremfällen passieren kann, dass wegen der Zustellungswirkung der öffentlichen Bekanntmachung für den Verwalter im Zeitpunkt der an ihn vorgenommenen Einzelzustellung die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist.

 

Rn 17

Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden kann. Diese Vorgehensweise entspricht dem bisher praktizierten Münchener Verfahren,[14] das im Geltungsbereich der früheren KO als unzulässig und verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wurde.[15] Mit der gesetzlichen Neuregelung dürfte dieser Meinungsstreit auch zugunsten moderner datenschutzrechtlicher Anforderungen entschieden sein.[16]

[13] Vgl. hierzu sowie zum Erfordernis einer Anhörung des Schuldners BGH ZIP 2004, 332 [BGH 04.12.2003 - IX ZB 249/02]; NZI 2004, 277, [BGH 04.12.2003 - IX ZB 249/02] sowie BayObLG NZI 2002, 155; ZInsO 2002, 129.
[14] Vgl. Mohrbutter/Mohrbutter-H. Mohrbutter, Rn. XIII. 69.
[15] Eickmann, VergVO, § 6 Rn. 16, 16a.
[16] Vgl. hierzu die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 239.

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