Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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§ 12 Die richtige Verteidig... / 4. Notwendiges Handeln des Verteidigers

Rz. 76 Kommt der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht gem. § 142 StGB in Betracht, muss nach Gründen gesucht werden, die im Bereich des Vorsatzes liegen, die eine Strafbarkeit ausschließen. Erfahrungsgemäß ist sich nahezu kein Mandant im Klaren darüber, dass er sich strafbar gemacht hat, sondern hat aus einer Vielzahl von Motiven gehandelt. Hierbei ist an Feststellungen zur H...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / 2. Die Erbengemeinschaft/Miterbe als Gegner

Rz. 26 Da die Miterben gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften, kann jeder einzelne Miterbe auf die Gesamtforderung verklagt werden und nicht lediglich auf den Anteil, der seiner Erbquote entspricht. Der Gläubiger kann es sich aussuchen, ob er Gesamtschuldklage (also auf Haftung eines oder einiger Miterben für die gesamte Schuld, § 2058 BGB, siehe hierzu § 6 Rdn 240 ff.) ...mehr

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§ 14 Das Fahrverbot / 1. Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe

Rz. 2 Das Fahrverbot kann nur neben einer Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden, im Gegensatz zu der Maßregel des § 69 StGB, die auch bei Freispruch, etwa wegen Schuldunfähigkeit, in Betracht kommt. Rz. 3 Unzulässig ist die Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 44 StGB, wenn auf eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB erkannt wird.[4] Dies ergibt sich aus dem Wo...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 5. Verteilung der Früchte

Rz. 87 § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB regelt über den Verweis auf § 743 Abs. 1 BGB den Anteil eines Miterben an den "Früchten" der Erbengemeinschaft. Der Anteil an den Früchten entspricht danach der Erbquote des Miterben am Nachlass. Rz. 88 Unter "Früchte" i.S.v. § 743 Abs. 1 BGB sind sowohl "Früchte" i.S.v. § 99 BGB als auch die "Nutzungen" i.S.v. § 100 BGB als Oberbegriff von Früch...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Eigene Räume

Rz. 53 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Bei einem Arbeitszimmer im eigenen Haus oder in einer eigenen ETW gehören die Gebäude-AfA einschließlich der Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und Sonderabschreibungen zu den WK/BA. AfA-Grundsätze gelten auch für zusätzlichen Herstellungsaufwand wie zB beim Einbau einer Trennwand (EFG 1995, 914) oder ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.1 Allgemeines

Tz. 122 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Gem § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine EK-Quote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns insges (EK-Test). Der Abgleich der EK-Quoten ist für jeden dem Konzern zugehörigen inl Betrieb gesondert vorzu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Haftung

Rz. 7 Die Haftung für Gesellschaftsschulden ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und bezieht sich nicht auf das Vermögen der Gesellschafter ("Trennungsprinzip"). Das ergibt sich schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2. Folglich können Gesellschafter von Gläubigern der GmbH grundsätzlich nicht direkt in Anspruch genommen werden (zur "Kein-Personen-GmbH" als lediglich ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.1 Allgemeines

Tz. 129 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Als EK-Quote bezeichnet § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 3 EStG das Verhältnis des EK zur Bil-Summe. Maßgebend ist die EK-Quote auf den vorangegangenen Abschlussstichtag (s § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 1 EStG; zu Anpassungsüberlegungen s Scheunemann/Socher, BB 2007, 1144, 1150). Die miteinander zu vergleichenden EK-Quoten des Konzerns und des Betrieb...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzung der Rechtsvorgängerhaftung

Rz. 2 Nur dann, wenn ein ordnungsgemäßes Kaduzierungsverfahren gegen den "Nachmann" durchgeführt worden ist, kommt die Haftung der früheren Gesellschafter in Betracht (RGZ 86, 420; Hachenburg/Coerdeler § 21 Rz. 3; Noack § 22 Rz. 4; Lutter/Hommelhoff § 22 Rz. 1 "wirksamer Ausschluss als Voraussetzung"; BGH v. 18.9.2018 – II ZR 312/16). Fehler des genannten Verfahrens kann auc...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / (2) Weitere Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung einer Immobilie

Rz. 172 Weitere Maßnahmen der ordnungsmäßigen Immobilienverwaltung können sein:mehr

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§ 7 Ausgleichung / 2. Mitarbeit im Haushalt, Geschäft oder Beruf des Erblassers

Rz. 27 Hat der Abkömmling im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers mitgearbeitet, kommt eine Ausgleichung nach § 2057a BGB in Betracht, wenn die Mitarbeit über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgte und auf diese Weise das Vermögen des Erblassers gemehrt wurde.[61] Bei der Art der Mitarbeit wird nicht unterschieden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist jede Mitarbeit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Bedeutung der Neuregelung

Tz. 10 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Anlass der Einf der Zinsschranke waren vor allem einige "Schwächen" des § 8a KStG aF. Die Fin-Verw hatte den Anwendungsbereich dieser Regelung in Fällen der Finanzierung durch außenstehende Dritte (§ 8a Abs 1 S 3 KStG aF) auf sog Back-to-Back-Sachverhalte begrenzt. Diese einschr Auslegung wurde vom Ges-Geber als zu großzügig empfunden. Vor a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.2.2 Verdeckte Gewinnausschüttungen im Organkreis

Tz. 1804 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Hauptfälle der vGA im Organkreis sind – wie auch außerhalb von Organschaften – unangemessene Vergütungen bei schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen OG und OT. Beispielsfälle für vGA bei Organschaften: Die OG liefert Waren oder erbringt Dienstleistungen verbilligt an den OT. Der OT veräußert WG zu einem zu hohen Preis an die OG. Der OT erbri...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Rechtszustand vor Eintragung

Rz. 6 § 11 Abs. 1 drückt ein Negativum aus, ohne die Rechtsfolgen davon näher zu klären. Lediglich in § 11 Abs. 2 wird die solidarische, persönliche Haftung der Handelnden festgeschrieben. Insofern hat der BGH heute die wesentlichen Streitfragen der einzelnen Stufenmehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / bb) Regressklage des Kraftfahrthaftpflichtversicherers gegen seinen Versicherungsnehmer wegen Falschangaben zum Unfallhergang

Rz. 170 Für eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitspflichtverletzung ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet. Allerdings ist das Ergebnis eines vorangegangenen Haftpflichtprozesses bindend (die Ausführungen zur materiell-rechtlichen Bindungswirkung in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung siehe Rdn 92 ff.). In der Kraftfahrthaftpflichtversicherung gibt...mehr

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§ 23 Steuerrecht / c) Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ändert sich durch Ausscheiden eines Miterben

Rz. 30 Grundsätzlich stellt das Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft die Übertragung seines Erbteils auf die verbleibenden Erben dar. Daher finden beim Ausscheiden ohne Abfindung die Grundsätze zur unentgeltlichen Übertragung eines Erbteils[41] (siehe Rdn 22) und beim Ausscheiden gegen Abfindung die Grundsätze über die entgeltliche Übertragung eines Erbteils ...mehr

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§ 12 Die richtige Verteidig... / 1. Einführung

Rz. 9 Mit der Einführung des § 257c StPO, der Zustandekommen und Folgen etc. einer Verständigung regelt, hat – entgegen vielen Stellungnahmen und Meinungen bis zum BGH – der Gesetzgeber eine – vorläufige – Entscheidung getroffen: Die verfahrensbeendende Absprache ist an diverse Anforderungen zu deren Wirksamkeit geknüpft. 257c StPO (1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fäll...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 16. Anmeldung der Sachgründung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister (§§ 7, 8 GmbHG) sowie Aufsichtsrat einer GmbH (§ 52 GmbHG)

An das AG [Ort] – Registergericht – [Anschrift] 1. Anlagen und Anmeldung HRB Neu Als Geschäftsführer der Firma [Name] GmbH in [Ort] überreichen wir folgende Unterlagen:mehr

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§ 12 Die richtige Verteidig... / VII. Verwaltungsrechtliche Konsequenzen bei vorgeworfener Straftat gegenüber dem Fahrer

Rz. 30 Schon bei der Übernahme des Mandats muss an die Bindungswirkung von Strafurteilen im verwaltungsbehördlichen Verfahren gedacht werden. Unabhängig von der Frage, ob es sinnvoll ist anzunehmen, dass der Strafrichter einen besseren Kenntnisstand als die Behörden haben soll, ist bei der Verteidigung zu beachten, dass jedenfalls andere Maßstäbe im Verwaltungsverfahren anzul...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / E. Rezeption

Rz. 15 Rezeption meint in unserem Zusammenhang die Übernahme des antiken römischen Rechts im mittelalterlich-neuzeitlichen Europa.[51] Wenn vom "römischen Recht" gesprochen wird, ist dies selbstverständlich eine erhebliche Verkürzung. Es wird auf eine mehrere Jahrhunderte umfassende Periode voller Entwicklungen zurückgeblickt. Den Höhepunkt erreichten die "genialen Schöpfung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Vergleich und Verzicht

Rz. 2 Unter "Vergleich" fällt der Vergleich i.S.d. § 779 BGB, der Erlassvertrag i.S.d. § 397 BGB und der Prozessvergleich (Lutter/Hommelhoff § 9b Rz. 1; Noack § 9b Rz. 2; Wicke § 9b Rz. 1). Beim Vergleich handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis (im weitesten Sinne) beseitigt werden – un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.2 Veränderungen in der Werthaltigkeit von Gesellschafterforderungen

Tz. 1521 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Im Zusammenhang mit einer Umwandlung können auch bisher wertlose Gesellschafterforderungen wieder werthaltig werden. Ein solcher Vorgang kann dann zu einer vGA führen, wenn sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eines übernehmenden Rechtsträgers auf die Übernahme einer Verpflichtung, die beim übertragenden Rechtsträger ni...mehr

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ZErb 12/2024, Jahressteuergesetz 2024 - Europarecht und Bruch der’Ampelkoalition

Im Jahressteuergesetz 2024 beabsichtigte der Gesetzgeber, die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des EuGH zur Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit in bestimmten Fällen zu ziehen: Im Urt. v. 12.10.2023 (C-670/21, DStR 2023, 2334) hatte der EuGH den Ausschluss des § 13d ErbStG (10 %-iger Wertabschlag für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien) für das Drittgebiet als europarec...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / 2. Wiederaufbau des Bauwerks im Falle der Zerstörung, § 2 Nr. 2 ErbbauRG

Rz. 65 Es liegt in der Logik der zulässigen und üblichen Vereinbarungen über die Errichtung, Instandhaltung, Verwendung und Versicherung des Bauwerks, auch eine Vereinbarung über ein worst-case-Szenario vorzusehen, für den Fall der Zerstörung des Bauwerks. Entsprechende Vereinbarungen gehören zum vertragsmäßigen, dinglichen Inhalt des Erbbaurechts, § 2 Nr. 2 ErbbauRG.[531] B...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / I. Allgemeines

Rz. 4 Das in den §§ 129–147 InsO normierte Anfechtungsrecht dient dazu, Vermögensverschiebungen aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wirtschaftlich zu revidieren. Das Anfechtungsrecht dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum). Rz. 5 Demgegenüber schützt das...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Sicherheitsleistung

Rz. 4 Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zurzeit nicht ausführbar, weil z.B. der Aufenthalt des Gläubigers nicht bekannt ist, oder ist die Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. Die Sicherheitsleistung richtet sich nach §§ 232 ff. BGB (Habersack/Casper/Löbbe/Paura § 73 Rz. 27 ff.). Sie...mehr

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§ 6 Haftung / ee) Nicht erfasste Gläubiger

Rz. 150 Vom Aufgebotsverfahren nicht erfasst[290] sind gem. § 1972 BGB die Gläubiger von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen[291] und Auflagen. Sie können also durch ein Aufgebotsverfahren nicht ausgeschlossen werden.[292] Eine Ausnahme hiervon enthält § 2060 Nr. 1 BGB: Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe für diese Verbindlichkeiten ausschließlich noch in Hö...mehr

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§ 6 Haftung / h) Überschwerungseinrede, § 1992 BGB

Rz. 166 Die Überschwerungseinrede kann nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten erhoben werden,[309] wenn die Dürftigkeit des Nachlasses auf den angeordneten Vermächtnissen und Auflagen beruht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach überwiegender Auffassung der Zeitpunkt, in dem über die Erhebung der Einrede entschieden wird.[310] Für die Vorgehensweise wird auf §§...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 18 Nachlassverwaltungsschulden sind Verbindlichkeiten, die durch den Vorerben oder vorläufige Erben im Rahmen ordnungsgemäßer Handlung begründet werden[34] und Verbindlichkeiten, die durch Amtsträger oder Vertreter des Nachlasses im Rahmen ihrer Verfügungsmacht getroffen werden. Als solche Amtsträger kommen Nachlassverwalter, -pfleger oder Testamentsvollstrecker in Betra...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 7. Zusammenfassung

Rz. 141 Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann so erfolgen: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.21: Testamentsvollstreckung I. Anordnung Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau _________________________ (Vorname Name, Anschrift). Sollte dieser vor oder nach Annahme des Amtes wegfallen und nicht se...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Grundsätzliches Verbot des Selbstkontrahierens – Anwendungsbereich des § 181 BGB

Rz. 84 Der Geschäftsführer kann im Namen der Gesellschaft weder mit sich im eigenen Namen noch als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen (§ 181 BGB). Die Bestimmung ist auf die Vornahme von Rechtsgeschäften durch Organe juristischer Personen anwendbar (BGHZ 91, 334). § 181 BGB gilt auch für den Fall, dass der Geschäftsführer beim Rechtsgeschäft einen Dritten v...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / V. Sonstige Masseverbindlichkeiten, § 55 InsO

Rz. 142 Neben den Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO , die unter Rdn 208 ff. ausführlich dargestellt sind, stuft § 55 InsO eine Reihe von weiteren Verbindlichkeiten als sonstige Masseverbindlichkeiten ein. Die Verbindlichkeiten des § 55 Abs. 1 InsO sind solche, die nach Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter oder anderweit i.R.d. Verwaltung der Insolvenzma...mehr

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§ 6 Haftung / 3. Ehegatte ist Erbe

Rz. 316 Erbt ein Ehegatte, der in einer Gütergemeinschaft lebt, und verwaltet er das Gesamtgut nicht, kann er nach § 1432 BGB dennoch entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt er nicht, § 1432 Abs. 1 S. 1 BGB. Fällt die Erbschaft ins Vorbehalts- oder Sondergut, haftet nach § 1439 BGB das Gesamtgut nicht für die di...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / IV. Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO

Rz. 55 Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach S. 2 vermutet...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / a) Begriff

Rz. 41 Der Überschuldungsbegriff des § 320 InsO entspricht demjenigen des § 19 Abs. 2 InsO . Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten ist nach den Umständen wahrscheinlich. Auch wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört, kann die p...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Ehegatte einer normalen Gütergemeinschaft ist Erblasser

Rz. 314 Wurde Gütergemeinschaft vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gem. § 1482 BGB zum Nachlass, sofern keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde.[613] Die Erbfolge richtet sich gem. § 1482 S. 2 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Gleiches gilt für Vorbehalts- und Sondergut, die ebenfalls zum...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Stellung gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Rz. 205 Grundsätzlich haften Aktionäre gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Rz. 206 Befindet sich die Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles noch in der Gründungsphase oder wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, ist der Aktionär gegenüber der Gesellschaft gem. § 54 AktG zur Leistung der Einlage verpflichtet. Diese Verbindlichkeit ge...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / d) Schadensersatzanspruch gegen den Erben wegen Verstoßes gegen das Auszahlungsverbot des § 1979 BGB gemäß § 1978 Abs. 1 i.V.m. §§ 677, 280 BGB

Rz. 52 Von besonderer praktischer Relevanz ist der Schadensersatzanspruch der Nachlassgläubiger gegen den Erben wegen fehlerhafter Verwaltung, wenn der Erbe entgegen § 1979 BGB einzelne Nachlassgläubiger aus den unzulänglichen Nachlassmitteln befriedigt hat. Die Norm, die auch von einem Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker zu beachten ist, statuiert ab dem frühen Zeit...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 2. Wohngeldschulden

Rz. 33 Auch nach dem Erbfall fällig werdende oder durch einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft herrührende Wohngeldschulden sind nach der Rechtsprechung des BGH Verbindlichkeiten des Erben. Hierfür muss ihm aber das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Nachlassverwaltung zugeordnet werden können. Anhaltspunkte dafür sind zum einen die Annahme der Erbschaf...mehr

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§ 6 Haftung / g) Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB

Rz. 158 Mit der Dürftigkeitseinrede kann die Begleichung von Verbindlichkeiten aus dem Eigenvermögen der Erben verweigert werden. Die Durchführung von Nachlassinsolvenz oder -verwaltung ist in diesem Fall mangels kostendeckender Masse unzweckmäßig, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Nachlass muss den Gläubigern im Wege der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung herausgegebe...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / a) Insolvenzgläubiger

Rz. 97 Insolvenzgläubiger sind gemäß § 38 InsO alle persönlichen Gläubiger, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründete Vermögensansprüche gegen den Schuldner haben. In Nachlassinsolvenzverfahren können nach § 325 InsO nur Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden, so dass hier alle Insolvenzgläubiger zugleich Nachlassgläubiger sind. Keine Insolvenzgläubiger s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3.3 Auf- und Abzinsungen

Tz. 226 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Anders als bei § 8a KStG aF (s § 8a KStG [vor URefG 2008] Tz 118) führten auch die Auf- bzw Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Forderungen – so ausdrücklich § 4h Abs 3 S 4 EStG aF – zu Zinsaufwendungen bzw -erträgen iSd § 4h Abs 1 EStG (krit hierzu s Grotherr, IWB Gr 3 F 3, 1489, 1497). Mit dem KrZwM...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Rechtsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen

Rz. 26 Sind Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ggü. einem Gesellschafter zugleich solche gegen ein verbundenes Unternehmen, ist fraglich, in welchem Verhältnis § 42 Abs. 3 zu § 266 Abs. 2 Pos B II Abs. 3 Pos C 6 HGB steht. § 42 Abs. 3 wird man Vorrang einräumen müssen (str. Noack § 42 Rz. 14; Altmeppen § 42 Rz. 30, 31; a.A. MüKo GmbHG/Fleischer § 42 Rz. 19).mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / c) Nachrangige Insolvenzgläubiger

Rz. 107 Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen sind die in § 39 InsO bezeichneten Verbindlichkeiten. Zu diesen zählen insbesondere die seit der Verfahrenseröffnung laufenden Zinsansprüche und verfahrensbedingten Rechtsverfolgungskosten der Insolvenzgläubiger, Forderungen mit vorinsolvenzlich vereinbartem Nachrang sowie Ansprüche auf unentgeltliche Leistungen. Nachrangige...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / II. Erstattungsansprüche des Erben

Rz. 117 Nicht selten kommt es vor, dass ein (vorläufiger) Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger im Zeitraum zwischen Erbfall und Eröffnungsentscheidung einzelne Nachlassverbindlichkeiten befriedigt. Soweit er hierzu Nachlassmittel eingesetzt hat, handelt es sich um einen nachlassbilanziell neutralen Vorgang im Sinne einer Bilanzverkürzung, d.h. Nachlassaktiva und...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Entscheidung des BGH vom 8.10.1984 und Entwicklung

Rz. 258 In seiner Entscheidung vom 8.10.1984 führte der BGH zunächst aus, dass ein Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden könne, ohne dass hierin notwendig ein gesellschaftlicher Zusammenschluss zu sehen sei.[423] Eltern können im Rahmen der Erbengemeinschaft ihre Kinder vertreten und es bedürfe keiner familiengerichtlichen Genehmigung gem. §§ 164...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Gründungsaufwand – Sondervorteile und -rechte

Rz. 57 Berge Gründungsaufwand bei der GmbH, GmbHR 2020, 82; Hupka Übernahme des Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag, Notar 2017, 104; Karl Sacheinlagen bei der UG (Haftungsbeschränkt) und GmbH, GmbHR 2020, 9; Peetz Übernahme von Gründungskosten durch die GmbH – sachliche Rechtfertigung und Übernahme in die Eröffnungsbilanz, GmbHR 2022, 1169. Unter Gründungsaufwand sind ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Erstmalige Anwendung

Tz. 250 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Gem § 52 Abs 12d S 1 EStG idF vor der Neufassung durch das Kroatien-StAnpG findet § 4h EStG erstmals für Wj Anwendung, die nach dem 25.05.2007 beginnen und nicht vor dem 01.01.2008 enden. Dh, Unternehmen mit einem kj-gleichen Wj sind ab dem Wj 2008 von der Neuregelung betroffen, Unternehmen mit einem abw Wj bereits für ein nach dem 25.05.20...mehr

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§ 11 Der Minderjährige in d... / II. Erbteilung nach Teilungsanordnungen des Erblassers

Rz. 52 Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser schuldrechtlich verbindlich regeln, wie die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgen muss. Meist werden für die Nachlassteilung nur einzelne Gegenstände bestimmten Erben zugewiesen. Hinsichtlich solcher Gegenstände bedarf es im Allgemeinen keines Auseinandersetzungsvertrags; aber häufig werden diese Teilungsanordnungen in einem Ge...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 53 Der Begriff der "Verwaltung" (des Nachlasses) ist im BGB nicht definiert. Über die Reichweite des Begriffes in § 2038 BGB herrscht keine Einigkeit. Insbesondere ist es schwierig zu beurteilen, welche Verfügungen die Rechtsprechung abweichend von § 2040 (gemeinschaftliche Verfügung) im Rahmen der Mehrheits- oder sogar Einzelverwaltung für möglich hält. Einigkeit besteh...mehr