Die Abgrenzung ist wichtig

  • für die Art der Verbindlichkeit bei Fremdfinanzierung. Wird Umlaufvermögen finanziert, handelt es sich um laufende Verbindlichkeiten, wird Anlagevermögen finanziert, handelt es sich um eine Dauerschuld;[1]
  • für den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG. Die Finanzierung von Anlagevermögen ist von der Überentnahme-Regelung nicht betroffen.[2] Das gilt auch bei Anschaffung von Umlaufvermögen anlässlich einer Betriebseröffnung.[3] Bei Mitfinanzierung sonstiger betrieblicher Aufwendungen ist ein anteiliger Abzug der Schuldzinsen nur bei entsprechendem Nachweis zulässig;[4]
  • für den Sonderfall der Finanzierung unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG. Umlaufvermögen kann nicht steuerbegünstigt finanziert werden;
  • für die Bewertung der Wirtschaftsgüter. Abgesehen von einer Teilwertabschreibung sowie von Sonderabschreibungen nach dem FördG[5] sind für Umlaufvermögen keine Abschreibungen möglich;
  • für die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter nach § 6b EStG oder § 6c EStG. Voraussetzung dafür ist u. a., dass das Wirtschaftsgut vor seiner Veräußerung noch nicht zu Umlaufvermögen geworden ist;[6]
  • für die Ermittlung des Werts einer Handelsfirma, wenn dieser am Kriterium des Größenvergleichs des Umlaufvermögens gemessen wird;[7]
  • zur Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Identität bei konzerninterner Aufwärtsverschmelzung nach § 8 Abs. 4 KStG.[8]

Im Gegensatz zum Anlagevermögen werden für Umlaufvermögen regelmäßig keine Steuervergünstigungen oder Vorteile gewährt.

Eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann – ebenso wie eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft – nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben. Auch hier bestimmt sich die Zuordnung nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Wirtschaftsguts im Betrieb.[9]

Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung eines Wirtschaftsguts als Anlage- oder als Umlaufvermögen ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.[10]

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens dürfen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder – bei Entnahmen – im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.[11] Gleiches gilt für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ihnen ist gemeinsam, dass sie in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind.[12]

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