Rz. 5

Wie das für Kapitalgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften & Co. i. S. des § 264a HGB verbindliche Bilanzgliederungsschema in § 266 HGB aufzeigt, treten Anzahlungen im Rahmen der Bilanzierung sowohl auf der Aktivseite (geleistete Anzahlungen, z. B. § 266 Abs. 2 A I. 4 HGB) wie auch auf der Passivseite (erhaltene Anzahlungen, § 266 Abs. 3 C 3 HGB) auf. Als Vorleistungen auf eine vom anderen Vertragspartner noch zu erbringende Leistung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts können Anzahlungen unfertige Fertigungs-, Bau- und Dienstleistungsaufträge betreffen.

 

Rz. 6

Werden an den Lieferanten Anzahlungen geleistet, so liegen aus der Sicht des bilanzierenden Unternehmens "geleistete Anzahlungen" vor, die zu aktivieren sind. Werden dagegen Anzahlungen bereits vor Erbringung der Leistung vereinnahmt, so erfolgt auf der Passivseite der Bilanz ein Ausweis unter "erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen".

 

Rz. 7

Unter der Annahme, dass ein Provisionsanspruch erst bei Zahlung des Kunden zu aktivieren ist, führt ein erhaltener Vorschuss auf den Provisionsanspruch eines Handelsvertreters oder eines Versicherungsvertreters zur Passivierung als erhaltene Anzahlung.[1] Ein vom vertretenen Unternehmen geleisteter Vorschuss auf eine noch nicht entstandene Provision ist dagegen als geleistete Anzahlung zu aktivieren.

 

Rz. 8

Bei Unternehmen, die nicht den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften bzw. Kapitalgesellschaften & Co. unterliegen, ist dagegen ein gesonderter Ausweis nur erforderlich, wenn die geleisteten Anzahlungen einen wesentlichen Teil der Vorräte ausmachen.[2] Auf der Passivseite sind bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften erhaltene Anzahlungen nur dann gesondert auszuweisen, wenn nach dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit eine weitere Aufgliederung des Postens "Verbindlichkeiten" geboten ist.

 

Rz. 9

Soweit Anzahlungen unter den Posten des Anlagevermögens auszuweisen sind, ist deren Entwicklung nach § 284 Abs. 3 HGB im Anhang im sogenannten Anlagenspiegel darzustellen.

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 4.8.1976, R 145/74, BStBl 1976 II S. 675; Schulz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 5 EStG Rz. 1487, Stand: 6/2019.
[2] Vgl. Schubert/Berberich, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB Rz. 71.

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