Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beim Trennungsunterhalt.

Rn 61 Beim Trennungsunterhalt fehlt eine entsprechende Bestimmung. Eine Verpflichtung zur Vermögensverwertung lässt sich jedoch aus § 1361 herleiten, wobei allerdings als äußerste Grenze die Erfordernisse des § 1581 S 2 vorliegen müssen (BGH FamRZ 85, 360; 86, 556). Im Übrigen sind bei der Heranziehung dieser Grundsätze für den Trennungsunterhalt die Besonderheiten zu berück...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorrangige Rechtsakte.

Rn 2 Vorrangige völkerrechtliche Abkommen (§ 97 I 1) bestehen mit der Schweiz u Tunesien (MüKoFamFG/Rauscher Rz 10f). Als europäische Regelung hat die Brüssel IIb-VO/Brüssel IIa-VO Vorrang (§ 97 I 2) für Ehesachen (§ 98 Rn 2). Art 30 ff Brüssel IIb-VO/Art 21 ff Brüssel IIa-VO regeln die Anerkennung v Entscheidungen (Art 2 I Brüssel IIb-VO/Art 2 Nr 4 Brüssel IIa-VO) aus Brüss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. (2) Die Endentscheidung ist zu begründen. (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest. (4) Verbleiben nach dem W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. (2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Nie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 16 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 vor, hat der überlebende Ehegatte sein aus § 1931 resultierendes gesetzliches Erbrecht ebenso verloren wie sein Recht auf den Voraus. Entspr gilt nach § 6 II Nr 2 HöfeO für die gesetzliche Hoferbfolge (Erman/Lieder § 1933 Rz 5). IÜ entfällt sein Pflichtteilsrecht, weil er infolge der fiktiven rechtskräftigen Scheidung nicht mehr vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzlich geregelte Anwendungsfälle.

Rn 3 Dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen zum einen die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif gewesenen Anrechte (s § 19 II) sowie die zwar an sich ausgleichsreif gewesenen, aber vom Gericht gem § 19 III nicht in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte (sog Ausgleichssperre, s § 19 Rn 3). Die bereits vollständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 An die Stelle des Familienunterhalts tritt nach Herbeiführung der Trennung im rechtlichen Sinne der individuelle Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen (Nichtidentität von Familien- und Trennungsunterhalt) (BGH FamRZ 99, 1497). Der Trennungsunterhalt ist auch nicht identisch mit dem Geschiedenenunterhalt (BGH FamRZ 85, 908). Leben Ehegatten nach einer Zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

Rn 13 Nach § 27 können auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gekürzt oder ganz ausgeschlossen werden. Dabei ist ebenso wie im Wertausgleich bei der Scheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Härtegründe, die bereits bei der Scheidung bekannt waren, dort aber zu keiner Kürzung geführt haben, können iRd schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht (erneut) geltend gemacht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich der Vorschrift.

Rn 1 § 31 regelt in I und II, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung auf den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 ff hat, wenn über diesen noch nicht rkr entschieden worden ist, und in III, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 ff hat. Nicht erfasst wird der Fall, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Unterhalt anderer Berechtigter.

Rn 54 Beim Unterhalt minderjähriger Kinder werden sonstige Unterhaltslasten beim Pflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt, weil die Bedarfsberechnung nach der DT dem durch eine entspr Herabstufung in den Einkommensgruppen Rechnung trägt. Bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind für den Ehegattenunterhalt grds die Umstände zu berück...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Wirksamwerden (Abs 1).

Rn 1 Endentscheidungen in VA-Sachen werden nach Abs 1 nicht bereits mit Bekanntgabe an die Beteiligten, sondern frühestens mit deren Rechtskraft wirksam. Ergeht die VA-Entscheidung als Folgesache im Scheidungsverbund, wird sie nicht vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (§ 148). Durch eine Endentscheidung wird der Verfahrensgegenstand ›VA‹ ganz oder teilw erledigt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Neue zusätzliche Erkrankung.

Rn 7i Tritt erst mehrere Jahre nach Rechtskraft der Scheidung eine neue Erkrankung (hier: Verlust der Funktionsfähigkeit der rechten Hand wegen eines eingeklemmten Nervs) auf, scheidet ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt aus, auch wenn es sich um die Spätfolge einer Nervenschädigung handelt, deretwegen die Berechtigte schon vor der Scheidung in ärztlicher Behandlung war (Ka...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. (2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Drittbeteiligte.

Rn 6 Während die Scheidung ausschl von Ehegatten beantragt werden kann (§ 1564 1), sind bei den meisten Aufhebungsgründen zusätzlich die zuständige Verwaltungsbehörde und im Falle der Bigamie ein Dritter (der Ehegatte aus der anderen Ehe) antragsberechtigt (§ 1316). Die Drittanträge sind gegen beide Ehegatten zu richten (§ 129 I FamFG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Überblick.

Rn 4 Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Verordnung ist zu unterscheiden: Art 1 regelt den sachlichen (auch: gegenständlichen oder persönlichen) Anwendungsbereich. Der Begriff ›Zivilsachen‹ soll weiterhin Anträge, Maßnahmen oder Entscheidungen sowie öffentliche Urkunden und bestimmte außergerichtliche Vereinbarungen über die Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereink...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Eheverträge sind Rechtsgeschäfte zwischen Verlobten oder Eheleuten zur Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse, deren Zustandekommen sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff richtet (BGH FamRZ 11, 1495). Sie können mit Rücksicht auf die geplante oder bestehende Ehe getroffen werden. Mit ihnen können die sich aus dem Gesetz ergebenden familienrechtlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Übergangszeit.

Rn 11 Die Übergangszeit, also die Zeit von der Ehescheidung bis zur Unterhaltsbegrenzung, findet ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH FamRZ 86, 886; FuR 08, 88). Dem Unterhaltsberechtigten soll also genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, um seine L...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. § 266 Abs 1 Nr 3 FamFG.

Rn 3 Voraussetzung des § 266 Abs 1 Nr 3 ist stets, dass die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Trennung, Ehescheidung oder Aufhebung der Ehe der Ehegatten steht (BGH Beschl v 12.7.17 – XII ZB 40/17, openJur 18, 3211 = FamRZ 17, 1599). Hierfür bedarf es eines inhaltlichen und eines zeitlichen Zusammenhangs. Das erfordert eine Entscheidung im Einzelfall. Es kann ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Form und Inhalt des Antrags.

Rn 2 Der Antrag kann grds schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden (§ 25 I). Soll der Anspruch auf Wertausgleich nach der Scheidung im Scheidungsverbund als Folgesache neben dem Wertausgleich bei der Scheidung geltend gemacht werden, ist neben der zeitlichen Begrenzung des § 137 II 1 Nr 1 auch der Anwaltszwang nach § 114 I zu beachten. Die erstm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geltung des § 2077 (Abs 2).

Rn 2 Bei einseitigen Verfügungen ist § 2077 über § 2299 II 1 anwendbar. Vertragsmäßige Verfügungen des Erblassers zugunsten seines Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartners (§ 10 V LPartG; zum Versprechenden vgl § 1 III LPartG) in einem Erbvertrag werden gem I iVm § 2077 I, II im Zweifel (§ 2077 III) unwirksam, wenn es zur Scheidung bzw Auflösung kommt. Bei vertragsmäßigen we...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unzumutbare Härte.

Rn 17 Für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten muss der weitere Aufschub des Scheidungsausspruchs eine unzumutbare Härte bedeuten. Nach ganz überwiegender Auffassung stellt die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer für sich genommen regelmäßig nicht schon eine unzumutbare Härte dar (MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 58; FAKomm-FamR/Roßmann § 140 Rz 31; Sternal/Weber § 140 Rz 11;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 14 Die Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Vorschuss zu leisten, ist als Ausdruck familiärer Solidarität Ausfluss der Unterhaltspflicht (BGH FamRZ 90, 491). Eine Vorschusspflicht besteht zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360a IV) und zwischen getrennt lebenden Ehegatten, da § 1361 IV 3 auf § 1360a IV verweist. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Geltendmachung des Wertausgleichs (Abs 1).

Rn 2 Stirbt ein Ehegatte, der in den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19) fallende Anrechte erworben hat, nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Wertausgleich (Kobl FamRZ 15, 1295, 1296). Die Erben des verstorbenen Ehegatten können kein Recht auf Wertausgleich geltend machen (§ 31 I 2)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1586a BGB – Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. (2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Bestehende Ehe.

Rn 17 Der Vorschussanspruch besteht während einer wirksam geschlossenen Ehe. Kein Anspruch besteht (mehr) nach Scheidung (BGH FamRZ 17, 1052), es sei denn der Unterhaltsschuldner wurde vor Rechtskraft der Scheidung in Verzug gesetzt oder es liegt eine abgetrennte Folgesache vor (Nürnbg FamRZ 90, 421); vom BGH (FamRZ 17, 1052) offengelassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch die Norm soll nur die Scheidung einer im Grundsatz gescheiterten Ehe zur Unzeit vermieden werden (Staud/Rauscher Rz 6 mwN). Sie hat zwar faktisch eine eheerhaltende und -verlängernde Wirkung, jedoch nicht die Erhaltung der Ehe zum Zweck (RGRK/Grashoff Rz 5). Rn 2 Sie schützt zwei Zielgruppen: minderjährige aus der Ehe hervorgegangene Kinder (1. Fallgruppe Kindersch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Rn 4 Die Rechtshängigkeit tritt ein mit der Zustellung der Antragsschrift (§§ 111 Nr 1, 113 I FamFG, 253 I ZPO). Dem steht die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung gleich (§§ 111 Nr 1, 113 I FamFG, 261 II ZPO), zB dann, wenn der Scheidungsantrag nicht zugestellt wird (BGH NJW 72, 1373 [BGH 24.05.1972 - IV ZR 65/71]). Der Zugang der Abschrift eines Gesuc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht. (2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Veror...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eheliche Lebensverhältnisse.

Rn 2 Nach Auffassung des BGH (FamRZ 84, 149; 82, 576) sind mit diesem Begriff alle Verhältnisse gemeint, die für den Lebenszuschnitt in der Ehe und damit für den ehelichen Lebensstandard bestimmend (prägend) waren. Hierzu gehören zum einen die den Lebensstandard bestimmenden wirtschaftlichen Verhältnisse wie Einkommen und Vermögen, soweit es in die Bedarfsdeckung eingeflosse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundlagen schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche.

Rn 2 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bestehen als subsidiäre Ausgleichsform (sog schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) für Anrechte, die zwar gem den §§ 1 und 2 dem Versorgungsausgleich unterliegen, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht iR eines öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs, also durch interne oder externe Teilung, ausgeglichen werden können...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Verhalten gem Nr 7.

Rn 19 Härtegrund ist ein eheliches Fehlverhalten das sowohl bis zur Scheidung als auch nach der Scheidung begangen werden kann. 1. Schwerwiegendes Fehlverhalten. Rn 20 Bis zur Scheidung muss es sich um einen schweren Verstoß gegen die ehelichen Pflichten handeln. Dazu gehören eheliche Treuepflichten, eheliche Solidarität und der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Diese Verpflichtu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. (3) Behörden und juristische...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Doppelehe/Bigamie (§ 1306).

Rn 11 Die Doppelehe mit einem Dritten ist aufhebbar. Sonderregelungen gelten bei Wiederheirat nach unrichtiger Todeserklärung (§§ 1319, 1320). Eine aufhebbare Zweitehe liegt vor, wenn die Erstehe bei Eingehung der Zweitehe besteht unabhängig davon, ob sie später durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet wird. Das wird auch angenommen, wenn die Erstehe bei Zustandekommen de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Folgesachen iSv § 137 Abs 2 S 1.

Rn 28 Folgesachen iSv II 1 müssen spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache (vgl Köln FamRZ 15, 1128 zum Anhängigmachen in der Beschwerdeinstanz) von einem Ehegatten anhängig gemacht werden. Der Gesetzgeber hat die Einführung dieser Frist in Abkehr der in § 623 IV ZPO aF enthaltenen Regelung für erforderlich gehalten, um ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3 § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Verfahren und Entscheidung.

Rn 13 Ein gerichtliches Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ist nur erforderlich, wenn sich die Ehegatten nicht über die Höhe der Ausgleichsrente einigen können. Eine Vereinbarung ist außerhalb eines Scheidungsverfahrens formlos möglich (§ 7 Rn 1). Eine Vereinbarung stellt allerdings nur dann einen Vollstreckungstitel dar, wenn sie den verfahrensrechtlichen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelbeispiele.

Rn 2 § 6 I S 2 gibt nur Regelbeispiele, mit welchem Regelungsinhalt Vereinbarungen getroffen werden können. Es sind auch andere Gestaltungen möglich (BGH FamRZ 14, 1179). Rn 3 I. Nr 1 benennt die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Der Versorgungsausgleich muss nicht mehr zwangsläufig ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 4 Die von § 44 I erfassten Anrechte sind – aufgrund ihrer besonderen Struktur – nach der in § 40 II bzw (bei Anrechten im Leistungsstadium) in § 41 II näher bestimmten zeitratierlichen Methode zu bewerten. Das zu erwartende bzw die tatsächlich erreichte Versorgung ist dabei das monatliche Ruhegehalt, das der berechtigten Person nach den jeweils für sie geltenden versorgun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedürftigkeit.

Rn 7 Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute (zu Einzelheiten der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung vgl Vor § 1577 Rn 1 ff). Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehen der Ausgleichsforderung.

Rn 8 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, gleich aus welchem Grund, ob also durch Ehevertrag, Rechtskraft eines die Ehe oder den Güterstand beendenden Beschlusses oder Tod. Im Fall der Scheidung können Prozesszinsen deshalb erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verlangt werden, im Fall der Anfechtung einer Scheidung im Verbund erst mi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schicksal der Folgesachen – Fortsetzung als selbstständiges Verfahren.

Rn 8 Verstirbt ein Ehegatte in einer Scheidungssache, so werden von der Erledigung des Scheidungsverfahrens auch im Verbund anhängige Folgesachen erfasst. Dies folgt schon daraus, dass gem § 137 II 1 eine Entscheidung nur für den Fall einer Scheidung getroffen werden kann (J/H/A/Markwardt § 131 Rz 5; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 9; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 131 Rz 6; M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 7 Brüssel IIa-VO – Restzuständigkeit.

Gesetzestext (1) Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates. (2) Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, kann die in diesem Staat geltenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Scheidungsrechtskraft.

Rn 4 Die altersbedingte Erwerbsbehinderung muss im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§ 1564; § 38 FamFG) vorliegen. Bei Regelung des nachehelichen Unterhalts im Verbund mit der Scheidung ist sie aus Sicht der letzten Tatsachenverhandlung zu beurteilen, soweit Veränderungen bis zur Scheidung nicht zu erwarten sind (BGH FamRZ 83, 144).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Güterrechtliche Ansprüche aus der Zugewinngemeinschaft.

Rn 18 Schließlich nennt § 137 Abs 2 S 1 Nr 4 Güterrechtssachen iSv § 261. Praxisrelevant ist insb der Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1378 I BGB). Dieser Anspruch entsteht gem § 1378 III 1 BGB mit Beendigung des Gütestandes, idR also mit Rechtskraft der Ehescheidung; (nur) für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung ist gem § 1384 BGB der Tag der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichterwartung der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Rn 7 Ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann, ist durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Falles zu entscheiden (BGH NJW 78, 1810). Allein die Trennung von mehr als 1 Jahr begründet für sich noch nicht die tatsächliche Vermutung des Scheiterns der Ehe (BGH FamRZ 95, 229). Erforderlich ist Sachvortrag, der dem Gericht die An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1568a und 1568b BGB

Rn 1 §§ 1568a und b stellen die materiellen Vorschriften zur Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände nach Scheidung der Ehe dar, während sich das Verfahren nach §§ 200 ff FamFG bestimmt und die Kostenvorschriften im FamGKG enthalten sind. Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist identisch mit dem in §§ 1361a, 1369, 1932 verwendeten. Rn 2 §§ 1568a und b sind nu...mehr