Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ehescheidung und Ehetrennung.

Rn 1 Die VO gilt für die Ehescheidung u die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Ehetrennung) in Fällen, die iwS eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art 1 I; dazu Mörsdorf-Schulte RabelsZ 77 [13] 786, 794 ff), dagegen nicht für die Scheidungsfolgen, s dazu Art 17 EGBGB. Der Ehebegriff ist verordnungsautonom (so Mörsdorf-Schulte RabelsZ 77 [13] 786, 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehescheidung.

Rn 2b Gem § 1587 BGB und § 1 I VersAusglG findet der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Eheleuten statt. Damit ist ein vorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens – anders als beim Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) – ausgeschlossen. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs wird vielmehr ein Scheidungsausspruch vorausgesetzt. Allerdings ist nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1478 BGB – Auseinandersetzung nach Scheidung.

Gesetzestext (1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu trage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 5 Brüssel IIa-VO – Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung.

Gesetzestext Unbeschadet des Artikels 3 ist das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erlassen hat, auch für die Umwandlung dieser Entscheidung in eine Ehescheidung zuständig, sofern dies im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist. Rn 1 Diese Vorschrift ordnet – aus Gründen des Sachzusammenhangs – eine Zuständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr (Abs 2).

Rn 13 Da II keinen eigenständigen Scheidungstatbestand darstellt, ist auch hier gesondert festzustellen, ob die Ehe gescheitert ist (Kobl FamRZ 78, 31). Die unzumutbare Härte folgt zwar nicht aus dem Scheitern der Ehe an sich oder den dazu führenden Umständen (Karlsr FamRZ 17, 1037), doch können die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, bei der Prüfung nach II mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterschiede: Ehescheidung – Eheaufhebung.

I. Materielles Recht. Rn 3 Während bei der Scheidung die Ehe aus Gründen geschieden wird, die nach der Eheschließung liegen und die Ehe zum Scheitern gebracht haben (›zerrüttete Ehe‹), erfolgt die Eheaufhebung aus Gründen die bei der Eheschließung vorgelegen haben (›fehlerhafte Ehe‹). Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe (§ 1565 I). Die verschiedenen Aufhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff der Ehe.

Rn 1 Das Bestehen einer Ehe bestimmt sich nach den §§ 1303 ff, so dass auch die aufhebbare Ehe (§ 1313) geschieden werden kann. Ist die Ehe im Ausland geschlossen worden, ist die Frage, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt, nach dem Eheschließungsstatut zu beantworten. Dieses knüpft hinsichtlich der materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen an Art 13 I und II EG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 5 Brüssel IIb-VO – Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung.

Gesetzestext Unbeschadet des Artikels 3 ist das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Entscheidung erlassen hat, mit der die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ausgesprochen wird, auch für die Umwandlung dieser Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung zuständig, sofern dies im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 22 Brüssel IIa-VO – Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe.

Gesetzestext Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–9) (nicht abgedruckt) (10) Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Koll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vollstreckung von Ehescheidung und Folgesachen.

Rn 8 Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen richtet sich gem § 120 I nach den Vorschriften der ZPO; die Endentscheidungen sind gem § 120 II 1 mit Wirksamkeit vollstreckbar. IÜ erfolgt die Vollstreckung von fG-Folgesachen nach §§ 86 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten erfolgt allein über den Zusammenhang mit Trennung, Ehescheidung und Eheaufhebung.

Rn 4 (BGH Beschl v 12.7.17 – XII ZB 40/17, openJur 18, 3211 = FamRZ 17, 1599). Wann das vorliegt, beurteilt sich anhand einer inhaltlichen und einer zeitlichen Komponente. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren der wirtschaftlichen Entflechtung der Ehe dient und wenn der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgepräg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Ehegattenschutzklausel.

Rn 6 soll dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten die Möglichkeit und die Zeit geben, sich auf die Auflösung der Ehe einzustellen (BTDrs 7/4361, 13). Da die Ehescheidung gegen den Willen eines Ehegatten regelmäßig mit Härten verbunden ist, ist der Maßstab für die schwere Härte nicht die Ehe schlechthin, sondern die bereits gescheiterte. Nur dann, wenn sich auf Grund außergewö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einsatzzeitpunkte.

Rn 6 Die vier Einsatzzeitpunkte des § 1572 wollen einerseits den zeitlichen Zusammenhang des nachehelichen Unterhalts mit der Ehe sicherstellen (BGH FamRZ 18, 260; Celle 16, 1169), andererseits die nacheheliche Solidarität begrenzen. Rn 7 Zeitpunkt der Scheidung bedeutet eine Erkrankung bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Dies gilt auch bei langjähriger Tr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Konkurrenz von Aufhebungs- und Scheidungsantrag (Abs 3).

Rn 10 Die Vorschrift entspricht § 631 II 3 ZPO aF und stellt ein gesetzliches Eventualverhältnis zwischen Aufhebungsantrag und Scheidungsantrag her (Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 126 Rz 5; FAKomm-FamR/Roßmann § 126 Rz 11). Rn 11 Die in § 126 Abs 3 geregelte Konkurrenz zwischen Scheidungs- und Aufhebungsantrag kann auftreten, a) wenn ein Ehegatte beide Anträge stellt, oh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Geschiedene Eheleute/aufgehobene Lebenspartnerschaft.

Rn 52 Ist die Ehescheidung rechtskräftig ausgesprochen beziehungsweise die Lebenspartnerschaft aufgehoben, besteht für die Zeit danach kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss mehr. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt beinhaltet keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (BGH NJW 84, 291). Streitig ist, ob ein Antrag auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines der Ehegatten, mit der Aufhebung (§ 1313) oder Scheidung der Ehe (§ 1564), bei vorzeitigem Zugewinnausgleich (§ 1388) oder mit der wirksamen Vereinbarung eines anderen oder Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes (§§ 1408 I, 1414). Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe wird d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Materielle Voraussetzungen.

Rn 11 Die Rechtswirkungen des § 1933 treten nur ein, wenn die Ehe auf Antrag des Erblassers geschieden bzw aufgehoben worden wäre (auch bei im Ausland durchgeführter Ehescheidung, Stuttg FamRZ 12, 480), wäre nicht zwischenzeitlich sein Tod eingetreten. Infolgedessen müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Eheaufhebung, §§ 1313 ff bzw Ehescheidung, §§ 1565 ff, bezogen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 13 ROM III – Unterschiede beim nationalen Recht.

Gesetzestext Nach dieser Verordnung sind die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke des Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, nicht verpflichtet, eine Ehescheidung in Anwendung dieser Verordnung auszusprechen. Rn 1 Nach der VO sind die Gerichte eines teilnehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff der ›ehelichen Lebensverhältnisse‹ ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rdn 2). Die ehelichen Lebensverhä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Stattgebender Scheidungsbeschluss (Abs 1 S 1).

Rn 2 Die Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 137 I. Wird die Ehe geschieden, ist durch einheitlichen Beschluss gem §§ 38, 116 I über die Scheidung und die anhängigen, nicht gem § 140 abgetrennten, Folgesachen zu entscheiden. Dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 3; MüKoFamFG/Heiter § 142 Rz 6a; KG 26.7.18 – 3 UF 16/18, juri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Anspruchsberechtigt ist, wer in einem der maßgeblichen Einsatzzeitpunkte nicht oder nur teilw infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte durch eine angemessene eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensbedarf decken kann (eingehend hierzu Born FamRZ 22, 759 und Rn 7). Der Gesetzgeber hat die Grenzen der nachehelichen Solidar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2077 BGB – Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung.

Gesetzestext (1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zeitpunkt.

Rn 6 Das Gesetz definiert den für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Nach stRspr des BGH (NJW 88, 2034; vgl auch BVerfG NJW 93, 2926) sind maßgeblich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Auf diesen Zeitpunkt darf allerdings nicht starr abgestellt werden. Einkommensentwicklungen prägen die ehelichen Lebensver...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 2. Ehegattenunterhalt: Verhältnis des Trennungsunterhalts zum nachehelichen Unterhalt und die praktischen Folgen

Vertretungsprobleme ergeben sich bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt regelmäßig nicht. Spezifische Probleme ergeben sich aber in der Abgrenzung dieser beiden Ansprüche bei der Geltendmachung. Die Ansprüche auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB und auf nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB beruhen auf unterschiedlichen A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Eingeschränkte Amtsermittlung bei § 1568 (Abs 3).

Rn 15 § 1568 BGB enthält eine vAw zu prüfende Einwendung; dies gilt nicht nur für die Kinderschutzklausel, die insb auch bei einverständlicher Scheidung nach § 1566 anwendbar ist, sondern auch für die Ehegattenschutzklausel (zB Erman/Preisner § 1568 Rz 19). Die Vorschrift des § 127 III beinhaltet einen Ausschluss des Amtsermittlungsgrundsatzes. Gem § 127 III kann das Gericht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Versorgungsausgleichssachen (Abs 2 S 1 Nr 1).

Rn 9 VA-Sachen sind in § 217 genannten Angelegenheiten. VAw ist über den Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 6–19 VersAusglG sowie nach § 28 VersAusglG zu entscheiden. Demgegenüber kann über Anträge nach §§ 33, 34 VersAusglG nicht im Verbund entschieden werden, weil eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG nicht für den Fall der Scheidung, sondern für den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Scheidungsmonopol der inländischen Gerichte (Abs 3).

Rn 18 In Überlagerung evtl anderer Regelungen des nach der ROM III-VO berufenen Sachrechts schreibt Art 17 III (früher II) für das Inland ausnahmslos (auch bei alleiniger Beteiligung von Ausländern) die Scheidung durch ein staatliches Gericht vor. Auch wenn das verwiesene Recht, welches iÜ für die Voraussetzungen der Scheidung anwendbar bleibt, eine andere Scheidungsmöglichk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Erweiterte Anhörung (Abs 2).

Rn 11 Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen. Mit dieser Anhörungspflicht nimmt der Gesetzgeber die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Ehegatten in den Blick, die unter der Trennung und Scheidung ihrer Eltern reg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Zu den Zuständigkeiten nach § 266 I Nr 1–5 FamFG im Einzelnen.

Rn 19 § 266 I Nr 1 FamFG erfasst Streitigkeiten ›zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses‹. Erfasst sind lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses (ausf dazu Bömelburg FF 14, 232, 234f), denn aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 BGB. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Durchführung des Ausgleichs (Abs 3).

Rn 4 Wenn die Voraussetzungen des § 28 I erfüllt sind, ist eine private Invaliditätsrente ausgleichsreif und damit grds einem Wertausgleich bei der Scheidung zugänglich. Zwar wäre eine interne Teilung des Anrechts möglich. Sie wäre jedoch nicht sachgerecht, weil der Ausgleichsberechtigte davon selbst im Falle eigener Invalidität nicht zwingend profitieren würde. Er würde näm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Vorschrift.

Rn 1 Art 17 enthält mehrere Kollisionsnormen. I normiert das Scheidungsfolgenstatut, II betrifft sonstige Scheidungen, während IV (früher III) die Anknüpfung des Versorgungsausgleichs regelt. Je nach Anknüpfungsgegenstand – Scheidungsfolgenstatut oder VA – ist daher auf den jeweils einschlägigen Abs abzustellen. Art 17 ist zuletzt durch das IntGüRVGEG geändert worden; die Ne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils ble...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 10 ROM III – Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts.

Gesetzestext Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden. Rn 1 Sieht das nach Art 5 oder Art 8 anz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich des Scheidungsfolgenstatuts.

Rn 10 Scheidung iSv I umfasst nicht nur das im deutschen Sachrecht (§§ 1564 ff) als einzige Möglichkeit der Auflösung einer gescheiterten Ehe bereitgestellte Rechtsinstitut. Die Regelung des Art 17 erfasst auch schwächere Formen der Ehetrennung, insb die in etlichen Rechtsordnungen vorgesehene gerichtliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (BGH FamRZ 87, 793). Rn 11 Das S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfahrensrecht.

Rn 4 Das Aufhebungsverfahren ist ebenso wie die Scheidung eine Ehesache (§ 121 Nr 2 FamFG). Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art 1 I, 3 I Brüssel IIa-VO (BGH FamRZ 20, 1533). Die Antragsberechtigung und Antragsfrist sind in §§ 1316, 1317 geregelt. Das Aufhebungsverfahren kennt nicht den Verfahrensverbund nach § 137 FamFG, sodass die Folgen einer Aufhebung im isolie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang des Scheidungsfolgenstatuts.

Rn 14 Gegenständlich betrifft Art 17 I die bei Auslandsbezug zu beantwortende Frage, welche Rechtsordnung auf die Scheidungsfolgen anzuwenden ist. Die Vorschrift bezieht sich aber lediglich auf vermögensrechtliche Scheidungsfolgen (MüKo/Winkler von Mohrenfels Rz 68 ff). Rn 15 Nach traditioneller Auffassung umfasst das Scheidungsstatut auch die Wirkungen einer Ehescheidung. An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Drittanerkennung.

Rn 8 Nach dem Scheitern einer Ehe besteht für die gesetzlich vermutete Vaterschaft (§ 1592 Nr 1) keine Grundlage. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein nach der Trennung geborenes Kind vom neuen Partner der Mutter abstammt. Durch übereinstimmende Erklärungen können diese Personen privatautonom die Zuordnung des Kindes durch eine scheidungsakzessorische Drittanerkennung ohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Materielles Recht.

Rn 3 Während bei der Scheidung die Ehe aus Gründen geschieden wird, die nach der Eheschließung liegen und die Ehe zum Scheitern gebracht haben (›zerrüttete Ehe‹), erfolgt die Eheaufhebung aus Gründen die bei der Eheschließung vorgelegen haben (›fehlerhafte Ehe‹). Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe (§ 1565 I). Die verschiedenen Aufhebungsgründe sind (abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesetzlicher Ausschluss.

Rn 16 Der Ehegatte ist dann von Gesetzes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes selbst die Scheidung beantragt oder der von dem anderen Ehegatten beantragten Scheidung zugestimmt hatte und wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen (§ 1933). Dasselbe gilt, wenn der Erblasser die Aufhebung der Ehe beantragt hatte und der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schwerwiegendes Fehlverhalten.

Rn 20 Bis zur Scheidung muss es sich um einen schweren Verstoß gegen die ehelichen Pflichten handeln. Dazu gehören eheliche Treuepflichten, eheliche Solidarität und der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Diese Verpflichtungen enden mit der Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 95, 344). Allerdings wandelt sich die eheliche Solidarität in eine nacheheliche Solidarität, so dass gro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsumfang.

Rn 7 Eine Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten muss nicht notwendig ehebedingt sein (BGH FamRZ 80, 981). Da jedoch die nacheheliche Solidarität nicht uferlos sein kann, stellt das G jedenfalls für einzelne Unterhaltstatbestände (§§ 1571, 1572, 1573 III) sicher, dass Unterhalt nur geschuldet wird, wenn ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Bed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vermögensverlust.

Rn 21 War zum Zeitpunkt der Scheidung zu erwarten, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt, und zwar auch dann nicht, wenn zunächst ein Unterhaltsanspruch bestand, dieser aber wegen späteren Vermögenserwerbs erloschen ist. § 1577 IV entsprich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Vorschrift ist nur in Scheidungsverfahren anwendbar und gem § 270 I auf die Lebenspartnerschaftssachen iSv § 269 I Nr 1 entsprechend anzuwenden. Ausreichend ist, dass ein Scheidungsverfahren anhängig ist; die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist nicht vorausgesetzt (ausdr MüKoFamFG/Heiter § 138 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 138 Rz 2). Rn 3 Die Beiordnung muss zum Schut...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt nunmehr ausschließlich für Verfahren auf Scheidung der Ehe; in Verfahren auf Aufhebung oder Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe ist ein besonderes Eheerhaltungsinteresse nicht gegeben; im Vordergrund steht entweder die Frage der Mangelhaftigkeit der Eheschließung bzw die Klärung der Rechtslage (MüKoFamFG/Heiter § 136 Rz 3; Prütting/Helms/Helms ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ehegattenunterhalt.

Rn 15 Im Verbundverfahren können ausschließlich Ansprüche auf Zahlung nachehelichen Unterhalts geltend gemacht werden. Nur diese Unterhaltsansprüche entstehen ab Rechtskraft der Scheidung, also in dem Zeitraum, um den es im Verbundverfahren ausschließlich geht. Demgegenüber kann der wesensverschiedene Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt von vornherein nicht im Verbun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beim Trennungsunterhalt.

Rn 61 Beim Trennungsunterhalt fehlt eine entsprechende Bestimmung. Eine Verpflichtung zur Vermögensverwertung lässt sich jedoch aus § 1361 herleiten, wobei allerdings als äußerste Grenze die Erfordernisse des § 1581 S 2 vorliegen müssen (BGH FamRZ 85, 360; 86, 556). Im Übrigen sind bei der Heranziehung dieser Grundsätze für den Trennungsunterhalt die Besonderheiten zu berück...mehr