Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 305 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG unterliegt der Erwerb durch Vermächtnis der ErbSt. Die ErbSt entsteht nach h. M.[1] mit dessen Anfall[2] und nicht mit dessen Annahme. Dies ist vor dem Hintergrund des erbschaftsteuerrechtlichen Bereicherungsprinzips – zumindest rechtspolitisch – nicht unproblematisch.[3] Zwar verhält es sich so, dass die Forderung bereits mit dem ...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / II. Überblick

Rz. 7 § 1851 BGB n.F. fasst die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte zusammen, für die Genehmigungen erforderlich sind. Sie waren bislang im BGB verstreut. Sie wurden nun zum ersten aus § 1822 Nr. 1, 2 BGB a.F. und zum zweiten aus den §§ 2282, 2290–2292, 2342, 2447 BGB a.F. entnommen. Die Paragrafen im Erbrecht werden entsprechend verändert.[3] Rz. 8 Soweit es zu Änderungen kommt, ...mehr

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§ 11 Einrichtung einer Betr... / III. Ergänzungsbetreuer, § 1817 Abs. 5 BGB n.F.

Rz. 30 Interessenkonflikte können gerade bei ehrenamtlichen Betreuern be- oder entstehen, die mit dem Betreuten in enger persönlicher Beziehung stehen, beispielsweise wenn ein vom betreuten Elternteil nicht mehr genutzter Pkw an das betreuende Kind überschrieben oder die Pflege des Betreuten vom Betreuer übernommen wird und dafür ein Vertrag geschlossen werden soll. Relevant...mehr

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Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

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ZErb 09/2022, Berliner Testament, zivilrechtlich verjährter Pflichtteil und Erbschaftsbesteuerung

Der BFH hat mit Urt. v. 19.2.2013 (II R 47/11) erbschaftsteuerliche Nachteile der Schlusserben von Berliner Testamenten beseitigt. In zwei Urteilen vom 5.2.2020 (II R 1/16 und 17/16) bestätigte er diese Nachteile, obwohl die Sachverhalte nur in der schicksalhaften Zeitspanne zwischen den Erbfällen der berlinisch testierenden Ehepaare differieren. Der Autor hält diese formal-...mehr

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ZErb 09/2022, Zur Anfechtun... / 1 Gründe

I.) Der Erblasser ist ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung am 0.0.2018 verstorben. Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Erblassers, der Beteiligte zu 2) eines seiner Kinder. Alle Abkömmlinge des Erblassers haben durch notariell beglaubigte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausgeschlagen, beim Nachlassgericht eingehend am 10.08. und 13.8.201...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Wiederkehrende Leistungen (§ 23 Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 20 § 23 ErbStG ist nur auf Steuern anwendbar, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind. Renten sind nach der an das bürgerliche Recht anknüpfenden Definition fortlaufend wiederkehrende, gleichmäßige bzw. bei rentenähnlichen wiederkehrenden Leistungen in veränderlicher Höhe anfallende, zahlen- oder wertmä...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Steuerentstehung bei Pflichtteilsansprüchen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG)

Rz. 40 Abweichend vom Erbrecht, wonach der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers entsteht[1], sieht bereits § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 ErbStG den Anspruch so lange als nicht vorhanden an, als er nicht geltend gemacht wird. Daran anknüpfend bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG, dass die Steuer in diesem Fall auch erst mit der Geltendmachung des Pflichtteils entst...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Steuerentstehung bei sonstigen Erwerben von Todes wegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c–j)

Rz. 48 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG regelt den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bei der Errichtung einer Stiftung bzw. Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG. Wenn die Stiftung beim Tod des Erblassers noch nicht bestanden hat, muss sie nach dessen Versterben vom beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer durch besonderes Stiftungsgeschäft...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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ZErb 08/2022, Zu einer Verz... / 1 Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des LG Bezug genommen. Der Senat hat folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Der Bruder der Parteien, Herr H … P … , ist zwischenzeitlich verstorben. Das LG hat den Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft und Erstellung eines notariellen Nachlass...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 2. Die Gütertrennung

Rz. 77 Die (künftigen) Eheleute können den gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe ausschließen und den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Rz. 78 Durch die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung sind die Eheleute in vermögensrechtlicher Hinsicht so gestellt, als wären sie nicht miteinander verheiratet.[79] Bei Beendigung der Ehe...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / a) Die Zuordnung von Vermögen

Rz. 107 Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung, wenn sie dies durch notariell beurkundeten Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand ausschließen, den gesetzlichen Güterstand oder die Gütergemeinschaft aufheben oder den Ausgleich des Zugewinns ausschließen, ohne etwas Anderes zu vereinbaren, § 1414 BGB. Rz. 108 Die (künftigen) Eheleute könn...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Tod des Unterhaltspflichtigen

Rz. 439 Für den nachehelichen Unterhalt sind die Folgen des Todes in §§ 1586 ff. BGB geregelt. Stirbt der Verpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein evtl. vorhandener Titel kann umgeschrieben werden, um vollstrecken zu können. Der überlebende Ehegatte muss seinen Anspruch nach § 1586b BGB nicht ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines (Sinn und Zweck)

Rz. 1 Die Vorschrift steht zu Beginn des Dritten Abschnittes "Berechnung der Steuer" und regelt die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, die von derselben Person innerhalb von 10 Jahren anfallen. Rz. 2 Zweck der Vorschrift ist es, Vorteile auszuschließen, die durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Teilübertragungen eintreten ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Erwerb von derselben Person

Rz. 10 Eine Zusammenrechnung erfolgt nur, wenn die mindestens 2 Erwerbe von derselben Person stammen. Es müssen Zuwendender und Empfänger je ein und dieselbe Person sein. Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung der Steuerschuld (§ 37a Abs. 2 ErbStG)

Rz. 15 § 37a Abs. 2 S. 1 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein Erblasser zwar vor dem 1.1.1991 – dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des ErbStG 1974 im Beitrittsgebiet – verstorben war, jedoch die Steuerschuld erst nach dem 31.12.1990 entstanden[1] ist. Ein solcher vom Zeitpunkt des Todestags des Erblassers abweichender Entstehungszeitpunkt der Steuer...mehr

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ZErb 07/2022, Nachlasspfleg... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 2 begehrt als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 25.2.2021 verstorbenen Erblasserin die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung einer der Erblasserin angefallenen Erbschaft. Die unter Betreuung stehende Erblasserin war gesetzliche (Mit-)Erbin ihres am 7.11.2020 vorverstorbenen Ehemanns. Mit notarieller Urkunde vom 4.2.2021 erklärt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.6 Auslegung eines Erbvergleichs über Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsanspruch

Rz. 104 Bei der Auslegung eines Erbvergleichs über den Zugewinnausgleichs- und den Pflichtteilsanspruch sind neben dem Wortlaut der Willenserklärungen alle Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrags sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass nur der geltend gemachte Pf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4.1 Anfangsvermögen

Rz. 13 Die erste relevante Größe zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist das jeweilige Anfangsvermögen der beiden Ehegatten. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört.[1] Bestand und Wert des Anfangsvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten bestimmen sich nach den Verhältnissen in diesem...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Überlebender Ehegatte wird weder Erbe noch Vermächtnisnehmer

Rz. 78 Ist der überlebende Ehegatte weder als Erbe eingesetzt worden noch mit einem Vermächtnis bedacht, hat er neben seinem Pflichtteilsanspruch (sog. kleiner Pflichtteil) Anspruch auf den vollen Zugewinnausgleich. Ist ein solcher von den Erben an den überlebenden Ehegatten zu bezahlen, bleibt der Betrag beim Ehegatten gem. § 5 Abs. 2 ErbStG unbesteuert. Die Erben können di...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.1 Vorausempfänge des überlebenden Ehegatten (§ 1380 BGB)

Rz. 37 Sind zu Lebzeiten der Ehegatten freiwillige Zuwendungen des verstorbenen Ehegatten (Schenkungen, unbenannte Zuwendungen) erfolgt, können diese i. R. d. Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.[1] Voraussetzung hierfür ist dreierlei: Zuwendung von einem Ehegatten an den anderen, Bestehen des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Bestimmung des Zuwendenden, dass die Zu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1.1 Verzicht auf einen entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch

Rz. 87 Die Zugewinnausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB mit Beendigung des Güterstands. Verzichtet der ausgleichsberechtigte Ehegatte i. R. d. notariellen Vertrags, der den Güterstandswechsel herbeiführt, auf die bereits entstandene Forderung, soll dies, sofern ein Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben ist, eine Schenkung unter Lebenden an den ausgleichsver...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4.2 Endvermögen

Rz. 15 Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei Beendigung des Güterstands gehört.[1] Ein Pflichtteilsanspruch kann auch (Rz. 14) dem Endvermögen hinzuzurechnen sein. Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands besteht und noch nicht verjährt ist.[2] Bestand und Wert des Endvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten bestimmen sich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / V. Versorgung behinderter Abkömmlinge

Rz. 40 Eltern eines behinderten Abkömmlings tragen in unserer Gesellschaft eine noch höhere Verantwortung, als sie Eltern ohnehin zugemutet wird. Mit ihrer Last werden sie allerdings weitgehend allein gelassen. Ihr Wunsch, den Nachlass vor dem unkontrollierbaren Zugriff des Sozialleistungsträgers zu schützen und stattdessen das Vermögen zielgerichtet zur Verbesserung der Leb...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / c) Testamentsvollstrecker im Pflichtteilsprozess

Rz. 159 Pflichtteilsansprüche können nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB nicht gegen den Testamentsvollstrecker, sondern nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. Dieses rechtliche Schicksal teilen auch die vorbereitenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Wertermittlung nach § 2314 BGB...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / III. Schreiben an den Nachlass bezüglich Amtsannahme

Rz. 40 Muster 24.23: Schreiben an den Nachlass bezüglich Amtsannahme Muster 24.23: Schreiben an den Nachlass bezüglich Amtsannahme Sehr geehrter Herr _________________________, Wie Ihnen aufgrund der Eröffnung der letztwilligen Verfügung ihrer Mutter durch das Amtsgericht _________________________ bekannt ist, wurde ich zum Testamentsvollstrecker des Nachlasses ihrer Mutter er...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / H. Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Rz. 27 § 2338 BGB belastet nicht den Erbteil, sondern den Pflichtteilsanspruch und ist deshalb von sehr engen Voraussetzungen abhängig. Zweck der Vorschrift ist, das Familienvermögen vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten oder seiner eigenen Verschwendungssucht zu schützen. § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht hierzu die Anordnung einer Vor- und Nacherb...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / 1. Sachverhalt

Rz. 25 Der Erblasser setzt eine kleinere gemeinnützige Stiftung zum Erben seines gesamten Vermögens ein. In den letzten Jahren vor seinem Tod hat er der Stiftung bereits erhebliche Geldbeträge unentgeltlich zugewandt. Der einzige Abkömmling des Erblassers macht seine Pflichtteilsansprüche i.H.v. 50 % des Nachlasses gegen die Stiftung geltend.mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / III. Aufgabenbeschreibung Abwicklungsvollstreckung mit Pflichtteilsvollmacht für Testamentsvollstrecker

Rz. 3 Muster 24.2: Aufgabenbeschreibung Abwicklungsvollstreckung mit Pflichtteilsvollmacht für Testamentsvollstrecker Muster 24.2: Aufgabenbeschreibung Abwicklungsvollstreckung mit Pflichtteilsvollmacht für Testamentsvollstrecker (Anordnung der Testamentsvollstreckung)[3] Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Bewirkung der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erbe...mehr

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§ 19 Testamentsvollstreckun... / IV. Gestaltungsoptionen

Rz. 6 Erste Hinweise des Bundessozialgerichts lassen vermuten, dass sich auch das Bedürftigentestament durchsetzen wird. Beispiel Die Begünstigte ist nicht behindert, sondern lediglich bedürftig, und bezieht Kinderzuschläge für ihre fünf Kinder in Höhe von 700 EUR monatlich. Sie steht in keiner besonderen Beziehung zum Erblasser E, der mit ihr weder eng verwandt noch ihr gege...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / 2. Problembeschreibung

Rz. 26 Beschrieben wird hier eine sehr typische Konstellation: Den Erblasser verbindet bereits zu Lebzeiten ein gutes Verhältnis zu seiner Stiftung. Immer, wenn es ihm finanziell machbar erscheint, wendet er der Stiftung Geldbeträge zu. Sogar die Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung sollte kraft ausdrücklicher Anweisung an die Versicherungsgesellsch...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / III. Geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Rz. 18 Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof mit seiner umfassenden Zulassung von nicht der Anwaltschaft angehörigen Testamentsvollstreckern eine Entwicklung vorausgenommen, die der Gesetzgeber seinerzeit ohnehin plante und mit dem am 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) auch umgesetzt hat. Nach § 5 RDG ist die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckun...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / a) Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung

Rz. 14 Ausgangspunkt der Testamentsvollstreckervergütung ist und bleibt der Bruttowert des Nachlasses (Brutto-Nachlasswert) am Todestag des Erblassers, das heißt der Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Mit den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Ziffer I., 1. Absatz) sind Verbindlichkeiten ausgehend vom Sinn und Zweck der Testamentsvollstreck...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / B. Schmuck im Nachlass

Rz. 15 Zunächst ist es möglich, den Wert des Schmuckes durch Sachverständige (z.B. von der Industrie- und Handelskammer) beurteilen zu lassen. Dies birgt jedoch die Gefahr, dass die Werte hoch angesetzt sind und der Schmuck nicht verwertet werden kann. Eine gute Alternative stellt daher die Verwertung des Schmuckes durch einen Versteigerer im Rahmen einer Auktion bei einem (...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / V. Antrag auf Akteneinsicht bei Pflichtteilsregulierung durch Testamentsvollstrecker

Rz. 42 Muster 24.25: Antrag auf Akteneinsicht bei Pflichtteilsregulierung durch Testamentsvollstrecker Muster 24.25: Antrag auf Akteneinsicht bei Pflichtteilsregulierung durch Testamentsvollstrecker Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – _________________________ Aktenzeichen: _________________________ Nachlasssache _________________________, geboren am ______...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / I. Die unterschiedlichen Interessenlagen

Rz. 6 Bei der Angemessenheitsbestimmung wird gemeinhin davon ausgegangen, dass es darum geht, einen Betrag zu finden, der sowohl die Interessen des Testamentsvollstreckers an einer auskömmlichen Vergütung als auch die Interessen der Zahlungspflichtigen, also regelmäßig der Erben, in praktische Konkordanz bringt.[11] Die Rechtsprechung greift hierbei auf eine Formel zurück, d...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XVI. Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 53 Muster 24.35: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Muster 24.35: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens[61] der Frau _________________________, (_________________________ Anschrift), (_________________________ PLZ, Ort), hier handelnd als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / 3. Lösungsansatz

Rz. 37 Das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung kann hier seine gesamten Vorzüge ausspielen. Zwar kann der Erblasser gem. § 2065 Abs. 2 BGB keinem Dritten die Bestimmung derjenigen Person überlassen, die eine Zuwendung erhalten soll. Auch kann er eine rechtlich nicht existierende juristische Person nicht zum Empfänger des Nachlasses machen. § 84 BGB macht hiervon jedoc...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / I. Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung

Rz. 38 Muster 24.21: Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung Muster 24.21: Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung zwischen der Erbengemeinschaft nach Frau/Herrn _________________________, geb. _________________________, bestehend aus 1. _________________________, 2....mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / III. Herbeiführung einer Verwaltungsvereinbarung mit den Erben

Rz. 13 Die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG hat feste Vorstellungen davon, nach welchen Qualitätskriterien eine von ihr geführte Testamentsvollstreckung durchzuführen ist. Im Testament des Grafen Koks finden sich hierzu jedoch – anders als in den Testamenten, an deren Gestaltung sie mit ihren Ideen mitgewirkt hat – keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Vergütungsfrage, die sie...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / b) Vorteile zeitbezogener Vergütung

Rz. 28 Die Vorteile der Zeitvergütung liegen auf der Hand. Sie wird dem Zeitaufwand im Einzelfall in besonderem Maße gerecht und löst daneben viele praktische Probleme aus dem Bereich der Testamentsvollstreckervergütung. Ganz nebenbei kann sie in der Praxis erfahrungsgemäß häufig zu einer positiven Streitkultur beitragen, indem sie besänftigend auf allzu streitlustige Erben ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Verjährter Pflichtteilsanspruch

Rz. 86 Eine Geltendmachung des Pflichtteils ist auch noch nach der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs möglich. In diesem Fall hängt die Erfüllung des Pflichtteils und damit die Bereicherung des Pflichtteilsberechtigten jedoch davon ab, dass der Pflichtteilsverpflichtete dazu bereit ist, den Pflichtteilsanspruch trotz der Verjährung zu erfüllen. Die herrschende Meinung im S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Pflichtteilsanspruch (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG)

2.4.1 Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs Rz. 80 Der Pflichtteilsanspruch entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Tod des Erblassers für Abkömmlinge des Erblassers, dessen Ehe- oder Lebenspartner und dessen Eltern, sofern diese durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder sie gem. der Verfügung von Todes wegen weniger als ihren Pflichtte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4 Abtretung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 90 Tritt der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch an einen Dritten ab, was gem. § 2317 Abs. 2 BGB möglich ist, so muss dennoch der Pflichtteilsberechtigte und nicht der Erwerber den Anspruch der Erbschaftsteuer unterwerfen. Umstritten ist, ob eine solche Abtretung des Anspruchs bereits die Geltendmachung des Anspruchs darstellt und damit die Steuerpflicht aus...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 80 Der Pflichtteilsanspruch entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Tod des Erblassers für Abkömmlinge des Erblassers, dessen Ehe- oder Lebenspartner und dessen Eltern, sofern diese durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder sie gem. der Verfügung von Todes wegen weniger als ihren Pflichtteil erhalten (s. § 3 Rn. 271). Er verjährt inne...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Der dritte Grundtatbestand: Der Erwerb aufgrund eines aktualisierten Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4. Fall ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Langenfeld, Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts – Inhalt und Praxisfolgen, NJW 2009, 3121; Lohr/Görges, Die Behandlung des Pflichtteils in der Erbschaftsteuer – Überblick mit Gestaltungsempfehlungen, DStR 2011, 1939; Seer/Krumm, Der Pflichtteilsanspruch im System der erbschaftsteuerlichen Vermögensanfallbesteuerung, ZEV 2010, 57...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.3 Pflichtteile

Rz. 220 Schließt der Erblasser bestimmte Erben, insb. seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten und – falls sie gesetzliche Erben wären – auch seine Eltern, durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus, so haben diese das Recht, einen sog. Pflichtteil zu verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (s. § 3 Rn. 272). Der Pflichtteilsanspruc...mehr