Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Unterschiedliche gesetzliche Entstehungszeitpunkte

Rz. 9 Mitunter entsteht die Erbschaftsteuer nach dem vorliegenden ErbStG nicht bereits mit dem Tod des EL, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz. 2 ErbStG, z. B. mit Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs). Nachdem das ErbStG der DDR teilweise hiervon abweichende frühere oder auch spätere Entst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Altes Recht bis 30.06.2016

Rz. 4 Nach § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. gewährte das ErbStG dem Erwerber von BV oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Antrag einen Rechtsanspruch auf Stundung, wenn dies zur Erhaltung des Betriebes notwendig war. Die ursprüngliche Regelung des § 28 ErbStG a. F. wurde durch die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zum 01.01.2009 nicht geändert. Allerdings wu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 11 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Grundregelung

Rz. 52 Die Stundungsregelung steht nur der auf den begünstigten Erwerben nach § 13d Abs. 3 ErbStG entfallenden Steuer zur Verfügung (BT-Drs. 16/11107), d. h. für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien. Dabei muss es sich um bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile handeln, die zu Wohnzwecken vermietet werden, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in e...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) für die Nachlass...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.1 Die Ausschlagung

Rz. 210 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.3 Adoptivkinder

Rz. 37 Auch Adoptivkinder (§§ 1741 ff. BGB) sind Kinder der sie adoptierenden Eltern und gehören zu den Erwerbern der Steuerklasse I Nr. 2. Das Adoptionsrecht wurde durch das Adoptionsgesetz vom 02.07.1976 (BGBl I 1976, 1749) ab 01.01.1977 neu gefasst. Ziel der Neuregelung des Adoptionsrechts war es u. a., in weiteren Gesetzen alle entbehrlichen Unterscheidungen zwischen leib...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Güterstandsschaukel

Rz. 52 Im Rahmen einer sog. Güterstandsschaukel vereinbaren die Ehegatten bei fortbestehender Ehe durch einen Ehevertrag die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1408 BGB) und begründen diesen anschließend erneut. I. R.d. Zugewinnausgleichs nach § 1372 BGB wird dann das Vermögen als Zugewinn auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, wobei schenk...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Informationen an den Adressatenkreis des § 34 ErbStG

Rz. 50 Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt. Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298). Rz. 51 Speziell für die Notare haben einige Bundesländer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.5. Irrelevanz des Auslösers der Nachversteuerung

Rz. 132 Aus welchen Gründen die Nachversteuerung ausgelöst wird, ist unerheblich (BFH vom 26.02.2014, BStBl II 2014, 581; BFH vom 22.07.2015, BStBl II 2016, 230); Ausnahmen scheiden somit aus, auch auf dem Billigkeitswege (R E 13a.12 Abs. 1 Satz 1 ErbStR; BFH vom 04.02.2010, BStBl II 2010, 663). Folglich kommt es u. a. im Falle der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen oder V...mehr

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Anhang 3d USA / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Auch das materielle Erbrecht ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Auch hier können daher nur allgemeine Grundsätze dargestellt werden. In den meisten Bundesländern geht sowohl bei gesetzlicher auch bei gewillkürter Erbfolge zumindest der bewegliche Nachlass in der Regel nicht direkt auf die Erben über, sondern fällt zunächst an einen Nachlass...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Umfang des Inlandsvermögens

Rz. 9 § 121 BewG bestimmt abschließend, welche Vermögenswerte und organisatorischen Einheiten im Einzelnen zum Inlandsvermögen gehören. Fällt ein WG nicht unter den abschließenden Katalog des § 121 BewG , so zählt es auch nicht zum Inlandsvermögen. Zum Inlandsvermögen gehören: inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 121 Nr. 1); inländisches Grundvermögen (§ 121 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Stundung nach bis zum 30.06.2016 gültigem Recht

Rz. 36 Für eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG in der bis zum 30.06.2016 gültigen Fassung musste Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen übergehen. Anteile an PersG, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), gewerblich geprägten Gesellschaften (GmbH & Co. KG) und ähnliche Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 ES...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Mischerwerb von Inlands- und Auslandsvermögen

Rz. 64 Besteht der Erwerb zum Teil in Auslandsvermögen, für das eine Anrechnung in Betracht kommt, und im Übrigen in anderem Vermögen, ist die Anrechnung begrenzt. Eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern nach § 21 ErbStG ist nur auf den Teil der inländischen Steuer möglich, der anteilig auf das ausländische Vermögen entfällt (s. § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Diese Begre...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.5 Entzug des Pflichtteils

Rz. 282 Noch zu Lebzeiten kann schließlich der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten) den Pflichtteil entziehen, wenn sie sich eines der nachfolgend genannten Vergehen schuldig gemacht haben (s. §§ 2333 ff. BGB): Ab 2010 ist somit der Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels (Nr. 5) entfallen. Für die gem. Nr. 4 zum Entzug...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.4 Zweck der Norm und Kritik

Rz. 12 Der Erwerber von BV, Anteilen von Kapitalvermögen von mehr als 25 % und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG) soll bei der Erbschaftsteuerzahlung durch Stundung entlastet werden können. Damit wird einem Beschluss des BVerfG Rechnung getragen, der die verminderte Leistungsfähigkeit eines Erwerbers von betriebl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erwerbe von Todes wegen

Rz. 8 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen (s. § 3 Rn. 10 ff. und § 6 Rn 1 ff. zur Vor- und Nacherbschaft) ist der Erwerber. Nach § 3 ErbStG gibt es verschiedene Arten des Erwerbs von Todes wegen. Beim Erwerb durch Erbanfall nach § 1922 BGB ist der Allein- bzw. Miterbe der Erwerber. Beim Vermächtniserwerb ist der Vermächtnisnehmer, beim Erwerb eines Erbersatzanspruch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.3 Schwierige Auslegungsfragen (drei Fallgruppen)

Ausgewählte Literaturhinweise: Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Wälzholz, Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 113. Rz. 130 Weitaus schwieriger als die richtige Benennung des Erblassers ist die Auslegung der einzelnen testamenta...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Begriff des Inlandsvermögens

Rz. 5 Eine allgemein-abstrakte Definition der Begrifflichkeit des Inlandsvermögens ist im BewG nicht zu finden. Der eher missverständliche Begriff "Inlandsvermögen" könnte auf den ersten Blick andeuten, dass das gesamte im Inland belegene Vermögen einbezogen wird. Allerdings lässt sich aus § 4 Abs. 1 AStG ableiten, dass der Begriff nicht das vollständige, sich im Inland befi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.5 Abzugsbeschränkung bei Steuerbefreiung gem. §§ 13a–13d (Abs. 6 Sätze 4 bis 10)

Rz. 275 Der bisherige § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG (a. F.) wird gestrichen, da er unter den neuen Satz 3 fällt, und der bisherige Satz 6 wird zu Satz 11. Die Sätze 4 und 5 bestätigen noch einmal, dass die Grundsätze von Satz 3 auch für die Steuerbefreiungen nach §§ 13a und 13c ErbStG gelten. Dies soll klarstellen, dass bei Schulden, die im Zusammenhang mit Betriebsvermögen i. S. ...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Anspruch auf Wertermittlung auch nach Veräußerung eines Nachlassgegenstands

Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde. (amtl.) BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20 BGB § 2311, § 2314 Beraterhinweis Maßgeblich für die Pflichtteilsberechnung ist der Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Berufstätigkeit nicht leichtfertig aufgegeben

Rz. 46 Wurde eine zuvor ausgeübte vollschichtige Berufstätigkeit nicht leichtfertig aufgegeben (typischer Weise die Arbeitgeberkündigung), verlangt die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte:mehr

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ZErb 05/2022, Beginn der Ve... / 2 Gründe

Die zulässige Klage ist im Umfang des vorstehenden Tenors begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagtenseite gem. § 2306 BGB einen Zahlungsanspruch i.H.v. 19.197,09 EUR. Gem. § 2306 BGG kann auch derjenige Erbe, der ein mit einem Vermächtnis beschwertes Erbe ausgeschlagen hat, seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass sich...mehr

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ZErb 05/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Dutta/Jacoby/Schwab FamFG Kommentar 4., neu bearbeitete Auflage 202...mehr

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ZErb 05/2022, Beginn der Ve... / 1 Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagtenseite als Adoptivsohn des am 19.12.2012 verstorbenen Erblassers auf Zahlung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch. Ursprünglich war der Kläger durch testamentarische Verfügung des Erblassers zum Alleinerben berufen, wobei der Nachlass mit einem Vermächtnis i.H.v. 100.000 EUR zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers, ersatzweise deren Kinder...mehr

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ZErb 05/2022, Zur Formulier... / 1 Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagtenseite als Adoptivsohn des am 19.12.2012 verstorbenen Erblassers auf Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Anspruch. Alle namentlich bekannten Erben einschließlich des Klägers haben die Erbschaft ausgeschlagen, sodass das AG Cochem zunächst Herrn Rechtsanwalt R. als Nachlasspfleger bestellte. Die Klageschrift des Kläg...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 1. Grundvergütung

Rz. 15 Den verschiedenen Tabellen ist der Ansatz gemein, zunächst durch einen Prozentsatz, der sich auf den Nachlasswert als Bezugsgröße bezieht, eine Grundvergütung zu bestimmen. Sodann werden durch ggf. hinzutretende Zuschläge, die sich auf die Grundvergütung als Bezugsgröße beziehen, besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit zusätzlich vergütet. Die Einzelheiten hierzu, abe...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / I. Anmerkung 1: Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung

Rz. 9 Ausgangspunkt der Testamentsvollstreckervergütung ist und bleibt der Bruttowert des Nachlasses (Brutto-Nachlasswert) am Todestag des Erblassers, das heißt der Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Mit den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Ziffer I., 1. Absatz) sind Verbindlichkeiten ausgehend vom Sinn und Zweck der Testamentsvollstrecke...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / D. Ein Blick auf besondere Tätigkeitsfelder in der Testamentsvollstreckung

Rz. 12 Alles das, was vorstehend angedeutet wurde, kann im Einzelfall in besonderen Tätigkeitsfeldern ein ganz besonderes Ausmaß annehmen. Dabei meinen wir noch nicht einmal bestimmte "Sondernachlässe" und "Sonderfragen",[26] wie etwa den Umgang mit digitalen Nachlässen, Kunstnachlässe, Prozessführungen, Pflichtteilsfragen[27] und z.B. überschuldete Nachlässe, sondern die na...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / I. Vorteile zeitbezogener Vergütung

Rz. 13 Die Vorteile der Zeitvergütung liegen auf der Hand. Sie wird dem Zeitaufwand im Einzelfall in besonderem Maße gerecht und löst daneben viele praktische Probleme aus dem Bereich der Testamentsvollstreckervergütung. Ganz nebenbei kann sie in der Praxis erfahrungsgemäß häufig zu einer positiven Streitkultur beitragen, indem sie besänftigend auf allzu streitlustige Erben ...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / III. Sicht der Erben

Rz. 11 Aus der Sicht des Erben als regelmäßig Zahlungspflichtigem haben sich ebenfalls wesentliche Änderungen ergeben. Durch die Neufassung des § 2306 BGB seit dem 1.1.2010 ist es ihnen nunmehr sehr viel einfacher möglich, sich einer als missliebig empfundenen Testamentsvollstreckung zu entledigen. Art. 14 GG garantiert einem bestimmten Personenkreis eine Mindestbeteiligung ...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 1. Erben und die Vermächtnisnehmer

Rz. 67 Die weitaus überwiegende Anzahl von Haftpflichtprozessen gegen Testamentsvollstrecker wird von den Erben initiiert. Dieser Umstand lässt sich bereits aus der besonderen psychologischen Konfliktsituation heraus erklären:mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / IV. Testamentsvollstreckung und Stiftung

Rz. 27 Stifter und Erblasser sind gleichermaßen von dem Wunsch nach der Perpetuierung des eigenen Vermögens und des eigenen Willens getragen. In der Praxis kann der Testamentsvollstrecker als Gehilfe und/oder als Organ der Stiftung eingesetzt werden. Auch eine Kontrollfunktion des Testamentsvollstreckers gegenüber den Stiftungsorganen ist möglich. In welcher Funktion der Tes...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.4 Pflichtteilsansprüche (Zeilen 111 bis 114)

Wurden vom Erblasser bestimmte Personen durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen trotzdem eine Teilhabe am Nachlass zu (sog. Pflichtteilsanspruch). Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist eine reine Geldforderung, di...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.1 Todestag des Erblassers (Zeile 1)

In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers einzutragen. Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Darüber hinaus gibt es noch abweichende Entstehungszeitpunkte (s. hierzu § 9 Abs. 1 ErbStG), z. B.: Für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwer...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.1 Erbschaftsteuerpflichtige Tatbestände

Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände: Der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen: Erwerb durch Erbanfall; Erwerb durch Vermächtnis und Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwe...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.15 Vermögenswerte Dritter (Zeilen 80 bis 83)

Werden Vermögenswerte von Dritten außerhalb des Nachlasses unmittelbar erworben, sind diese in den Zeilen 80 bis 83 zu erfassen (Verträge zugunsten Dritter). Hierunter fallen z. B. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, die der Erblasser abgeschlossen hatte, ferner auch Ansprüche auf wiederkehrende Bezüge, die ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertr...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14 Nachlassverbindlichkeiten (Zeilen 84 bis 114)

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Zur Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten gilt Folgendes: Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz unterlie...mehr

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ZErb 04/2022, Verzicht eine... / 1 Gründe

I. Der Kläger macht aus übergeleitetem Recht im Wege der Stufenklage – hier auf der Auskunftsstufe – Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem am 24.2.2017 verstorbenen Erblasser K A geltend. Die Beklagte (geb. 0.0.1934) war mit dem Erblasser verheiratet. Die Eheleute hatten zwei Kinder, L und B A. Der am 0.0.1967 geborene B A ist aufgrund eines cerebralen Geb...mehr

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ZErb 04/2022, 2021: Ein erb... / a) Die Entscheidung

Der zur prononcierteren Darstellung des Praxisproblems stark vereinfachte Sachverhalt lautete wie folgt: Der Erblasser setzte mit seiner Ehegattin ein gemeinschaftliches Testament auf, in dem sich beide Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des Erblassers erklärte die Witwe und eines von zwei Kindern die Ausschlagung der Erbschaft. Die Ehefrau gab dabei ...mehr

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ZErb 03/2022, Wertermittlun... / 2 Anmerkung

Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB betreffend eines im Nachlass befindlichen Grundstücks kann in Hessen durch Vorlage einer durch Ortsgerichte vorgenommenen Schätzung erfüllt werden. Gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte der nicht Erbe ist, vom Erben verlangen, dass dieser ihm über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilt. Neben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erwerbe von Todes wegen

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Verschonungsregelungen begünstigen grundsätzlich jeden steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 1 Abs. 1 ErbStG.[2] Mit § 13a Abs. 11 ErbStG hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass die Regelungen der Absätze 1 bis 10 des § 13a ErbStG auch in den Fällen der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, also der Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen,...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / a) Die Entscheidung

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf seinen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB geltend.[80] Die Erblasserin hatte in ihrem eigenhändigen Testament u.a. verfügt: "Wenn alles Verkauft ist, bekommen alle 10 % + 5 % die ich jetzt Namentlich schreibe. Der Rest ist für die Beerdigung und, 20 Jahre Pflege des Grabes." Die Beklagte, die von der Erblasserin als Test...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / a) Die Entscheidung

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Beklagten als Alleinerben seines im Jahre 2010 verstorbenen Vaters geltend. Durch rechtskräftiges Teil-Anerkenntnisurteil des LG Kiel wurde der Beklagte verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 BGB zu ert...mehr

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ZErb 03/2022, Zur Auslegung... / 1 Gründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen XY und dem Finanzamt V (Deutschland) über die Berechnung der Erbschaftsteuer auf in Deutschland belegene Grundstücke. Rechtlicher Rahmen § 1 ("Steuerpflichtige Vorgänge") des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachun...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / 8

Auf einen Blick Zusammenfassend lässt sich für den ersten Teil des erbrechtlichen Jahresrückblicks festhalten:mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsanspruchs bei Testamentsvollstreckung (Absatz 3)

Rz. 4 Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des gesamten Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB), und nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nur gegen den Nachlassinsolvenzverwalter (BGHZ 167, 352). Angesichts der Bestimmung des § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB muss es sich bei dem...mehr

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Ländererlasse zur Anwendung... / aa) Berechnung

In dem Erlass werden eine Berechnungsformel und die Berechnung in mehreren Beispielen dargestellt. Es ist anzunehmen, dass die Berechnung später automatisch vorgenommen werden kann, bzw. in Berechnungstools entspr. Dienstleister übernommen wird. Im Prinzip sind alle Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 10 Abs. 5 ErbStG aufzuteilen in solche, die in einem direkten wirtschaftlich...mehr