Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. "Gesichertes" Anwartschaftsrecht

Rz. 6 Das durch § 878 BGB, §§ 13, 17 GBO gesicherte Recht des Auflassungsempfängers, der selbst den Umschreibungsantrag gestellt hat, ist nach BGH ein vom schuldrechtlichen Anspruch unabhängiges, dem späteren Vollrecht vergleichbares, selbstständig verkehrsfähiges Recht (Anwartschaftsrecht).[17] Weil der Erwerb des Eigentums am Grundstück Einigung und Eintragung erfordert (§...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 18 Unter solchen von dem Notar beurkundeten oder beglaubigten zur Eintragung erforderlichen Erklärungen sind zu verstehen: Rz. 19mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Antragsberechtigter

Rz. 31 Der Notar hat kein eigenes Antragsrecht. Es besteht lediglich das Recht, in fremdem Namen prozessual zu behandeln.[43] Er stellt den Antrag im Namen eines materiell Beteiligten. An sich muss der Notar bei Antragstellung offenlegen, für welchen Vertreter er als Bevollmächtigter auftritt. Ohne eine solche Angabe vermutet die einhellige Grundbuchpraxis aber ein Auftreten...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / c) Notwendige Regelungsbereiche im Zivilrecht

Rz. 462 Wenn eine Regelung über die Herausnahme von Vermögensteilen aus dem Zugewinn gewünscht wird, so darf sich der Vertrag nicht nur auf die Anordnung der Herausnahme der Aktiva beschränken, sondern er muss sich auch mit den Passiva und dem weiteren Schicksal des herausgenommenen Vermögens befassen. Soweit das gesamte Betriebsvermögen herausgenommen wurde, erübrigen sich ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abruf aufgrund Genehmigung

Rz. 38 Waren die Kosten, um überhaupt am Abrufverfahren teilnehmen zu können, für die Anwender historisch betrachtet sehr hoch und die Kostenstruktur eher inhomogen, hat sich dies durch technischen Fortschritt, insbesondere durch die Entwicklung seit SolumWEB deutlich verbessert. Die Gesamtnutzungskosten sind freilich auch im Lichte der zu beachtenden Sicherheitsinfrastruktu...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 1. Vollständiger Unterhaltsverzicht

Rz. 481 Nach § 1585c BGB kann ein vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sowohl im vorsorgenden Ehevertrag als auch in der Scheidungsvereinbarung erfolgen. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Verstoßes gegen Treu und Glauben sind im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle zu beachten (vgl. ausfü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Persönliche Rücknahme durch einen Beteiligten

Rz. 16 Verfahrensrechtlich zulässig ist die Antragsrücknahme durch den Beteiligten selbst, auch wenn der Antrag vom Notar für diesen eingereicht wurde.[31] Hier zeigt sich, dass der Notar verfahrensrechtlich nicht als selbstständiger Akteur auftritt, sondern immer nur für den/die Beteiligten. Auch ist seine Verfahrensstellung – im Gegensatz etwa zum Anwaltsprozess gem. § 78 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rechtsmittel

Rz. 75 Gegen die ergangene Entscheidung kann der Notar Beschwerde und weitere Beschwerde einlegen. Dies ist jedoch stets nur möglich im Namen eines Antragsberechtigten, nicht im eigenen Namen.[141] Keine Rolle spielt es, ob der ursprüngliche Antrag bereits im Namen des Beschwerdeführers gestellt wurde.[142] Bezeichnet der Notar nicht genau den Beschwerdeführer, so gelten all...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Literatur

Rz. 1322 Nach der Lit. durften offensichtliche Unrichtigkeiten i.S.d. § 44a Abs. 2 BeurkG schon immer nachträglich noch korrigiert werden.[3769] Str. sind dagegen darüber hinaus gehende Berichtigungen und der zeitliche Rahmen für solche Berichtigungen. Rz. 1323 Zulässig seien nach einer Ansicht Korrekturen, solange die Urkunde noch nicht durch Erteilung von Abschriften und Au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Löschung

Rz. 13 Für die Vornahme der Löschung derart zeitlich beschränkter, rückstandsfähiger Rechte gilt das zu § 23 GBO Ausgeführte (vgl. § 23 GBO Rdn 27 ff.), wobei für eine Löschung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO anstelle des Todes das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, der Eintritt des Endtermins oder der auflösenden Bedingung nachzuweisen ist. Als problematisch kann sich insbe...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / IV. Fazit und Konsequenzen

Rz. 66 Im Hinblick auf die Inhaltskontrolle ist mit einem Anstieg diesbezüglicher Erbstreitigkeiten zu rechnen. Mitunter wird die Meinung vertreten, dass sich, gerade in Bezug auf den Vorwurf, die Verfügung von Todes wegen wäre aufgrund einer ungleichen Verhandlungsposition oder in einer Drucksituation getroffen worden, diese Gefahr vermeiden ließe durch notarielle Beurkundu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft

Rz. 439 Durch das MoPeG wurde die Fortsetzung der GbR nach ihrer Auflösung in § 734 BGB n.F. entsprechend der Regelung des § 142 HGB n.F. für die Personenhandelsgesellschaften gesetzlich normiert. Eine Fortsetzung der aufgelösten GbR ist nur vor deren Vollbeendigung möglich, setzt mithin das Vorhandensein einer fortsetzungsfähigen Gesellschaft voraus. Weitere Voraussetzungen...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Privatschriftliche Hauptversammlungsniederschrift

Rz. 1263 Bei nicht börsennotierten Gesellschaften genügt eine privatschriftliche Hauptversammlungsniederschrift, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine ¾- oder größere Mehrheit bestimmt.[3644] Zuständig ist dafür der Versammlungsleiter; zu unterzeichnen ist das Protokoll vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats (§ 130 Abs. 1 Satz 3 AktG), der regelmäßig mi...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / I. Beurkundung von Willenserklärungen

Rz. 6 Die Beurkundung von Willenserklärungen richtet sich nach §§ 8 ff. BeurkG. Hauptmerkmal der Beurkundung von Willenserklärungen ist die Durchführung einer "Verhandlung" (§ 8 BeurkG i.V.m. § 13 BeurkG). Die Verhandlung besteht im Vorlesen der Niederschrift, die die Willenserklärungen der Beteiligten enthält und die mit ihrer Unterzeichnung durch die Beteiligten und den No...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / Literaturtipps

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Zulässigkeit einstufiger Kontrollsysteme

Rz. 2356 Umgekehrt ist mit der Neufassung des Art. 10 Abs. 1 GesRRL-E ebenfalls klar, dass die notarielle Rechtskontrolle nicht nur optional und komplementär zur gerichtlichen bzw. behördlichen Eingangskontrolle zulässig wäre. Der Unionsgesetzgeber wollte dies gegenüber dem insoweit missverständlichen Kommissionsentwurf[5762] klarstellen, der in ErwG 9 eine "vorbeugende Verw...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / a. Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses findet sich in § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Nach dieser Norm kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass das vom Erben nach § 260 BGB vorzulegende Verzeichnis zur Bestandsaufnahme über den Nachlass von einem Notar aufgenommen wird. Das Recht auf die amtliche Aufnahme eines Verzeic...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 2. Anmeldung von Satzungsänderungen

Rz. 203 Gem. § 13g Abs. 4 Satz 2 HGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist der Anmeldung einer Satzungsänderung der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags in der neuen Fassung beizufügen, und zwar in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung. Ferner ist der Gesellschaftsvertrag mit der Bescheinigung eines Notars zu versehen, dass die geänderten Bestimmungen mit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Der öffentliche Wille nach Transparenz

Rz. 13 Der Aspekt der Geldwäsche ist bei Immobilientransaktionen durchaus relevant. Man mag dabei zunächst an den Fall der Angabe eines zu niedrigen Kaufpreises bei der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages denken, um Notargebühren, Grundbuchgebühren und Grunderwerbsteuer zu sparen. Bekanntlich ist der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft nach § 117 BGB nich...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (e.V. zur Aufnahme auf einen anderen e.V.)

Rz. 225 Ein Muster für die Zustimmungsbeschlüsse in einer Vereinsversammlung findet sich bei Limmer, in: Limmer, Handbuch der Unternehmensumwandlung, Kap. 4 Rn 627 und für die Anmeldung Kap. 4 Rn. 629 und Kap. 4 Rn. 630. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.24: Verschmelzungsvertrag (e.V. zur Aufnahme auf einen anderen e.V.) A. Urkundseingang und Sachst...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / 4. Grundsatz des sichersten Weges

Rz. 45 Darüber hinaus wird verlangt, dass der Notar, als Ausfluss der allgemeinen Betreuungspflicht, auch erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zum langfristigen Ausschluss bestimmter Personen von der Teilhabe am Nachlass aufzeigt und darstellt.[42] Hierbei ist der Grundsatz des "sichersten Weges" zu beachten. Bestehen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, so muss der Notar für...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die Beurkundung der Auflassung

Rz. 94 Die Errichtung einer Niederschrift gem. §§ 8 ff. BeurkG ist nur für den verfahrensrechtlichen Nachweis der "Erklärung" gegenüber dem GBA nach § 29 GBO, also nicht auch für ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit, notwendig,[234] da der Nachweis gegenüber dem GBA, dass und mit welchem Inhalt Veräußerer und Erwerber die Auflassung vor dem Notar (oder der sonst zuständigen...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster

Rz. 169 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.11: Verschmelzungsvertrag (GmbH auf Alleingesellschafter) ( Anm.: Vgl. Muster: Verschmelzungsvertrag zweier unabhängiger GmbH zur Aufnahme Rdn 91) _________________________ Der Erschienene ließ sodann folgenden A. Verschmelzungsvertrag beurkunden und erklärte, handelnd wie angegeben: § 1 Vermögensübertragung Die A-...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / VIII. Besonderheiten bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 40 Für Verfügungen von Todes wegen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen, jedoch mit einigen Besonderheiten. Der Notar soll die Testamentsniederschrift in einen Umschlag nehmen und mit dem Prägesiegel verschließen. Das verschlossene Testament ist unverzüglich in amtliche Verwahrung zu bringen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG).[41] Ein ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Dokumentation der Prüfpflicht

Rz. 81 Bei fehlendem Prüfvermerk (sofern dieser nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, Rdn 83) muss das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung die Nachholung anmahnen.[160] Die Abgabe des Vermerks ist eine behebbares Hindernis, so dass eine Antragszurückweisung allenfalls dann in Betracht kommt, wenn jemals die durch Zwischenverfügung gesetzte Frist zur Behebung ergebnislos vers...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (Genossenschaft zur Aufnahme auf eine andere Genossenschaft)

Rz. 219 Ein Muster für die Zustimmungsbeschlüsse in einer Genossenschaftsversammlung findet sich bei Limmer, in: Limmer, Handbuch der Unternehmensumwandlung, Teil 2 Rn 1301 und für die Anmeldung unter Rn 1303 f. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.23: Verschmelzungsvertrag (Genossenschaft zur Aufnahme auf eine andere Genossenschaft) A. Urkundseingang u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Protokoll über die Mitteilung

Rz. 1 Wie bereits aus dem Wortlaut des § 133a GBO hervorgeht, ist vom Notar kein Verzeichnis über die Grundbucheinsichten als solches zu führen, sondern nur unter engen Voraussetzungen (vgl. § 133a GBO Rdn 16) ein Protokoll über die Mitteilung des Grundbuches in diesen Ausnahmefällen. Die Anlage oder auch Vorlage eines Protokolls über vom Notar getätigte Einsichten als solch...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / Literaturtipps

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (2) Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen durch eine GbR

Rz. 313 Im Fall des beabsichtigten Erwerbs von GmbH-Geschäftsanteilen durch eine nicht registrierte GbR sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Rechtsmittel bei Weigerung der Mitteilung

Rz. 10 Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts zur Gewährung der Einsicht findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (§§ 71 f. GBO). Lehnt ein Notar die Mitteilung des Grundbuchinhaltes ab – etwa weil es an der Darlegung des berechtigten Interesses fehlt – ist die Beschwerde zum Landgericht gegeben, § 15 Abs. 2 BNotO. Da aber die Mitteilung des Grundbuchinhalts keine P...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / 9

Auf einen Blick Dieser Aufsatz erfasst die Vererbung von Krypto-Assets aus einer anderen erbrechtlichen Perspektive als die bisherige Literatur und stellt dabei nicht den eigentlichen Übergang von Krypto-Assets in das Vermögen der Erben in den Mittelpunkt, sondern beschäftigt sich mit dem notariellen Nachlassverzeichnis und der Rolle des Notars bei Krypto-Assets im Nachlass....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahme

Rz. 168 Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt jedoch nicht, wennmehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (AG in GmbH)

Rz. 350 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.46: Umwandlungsbeschluss (Auszug aus der Hauptversammlungsniederschrift) I. Anwesenheit _________________________ II. Ablauf der Hauptversammlung _________________________ Die Bekanntmachung enthält folgende Tagesordnung:mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / I. Grund für die Auslandsbeurkundung

Rz. 88 Bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über GmbH-Geschäftsanteile sowie der Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH richten sich die Notargebühren nach dem vereinbarten Kaufpreis für den gesamten Geschäftsbetrieb. Seit 1.7.2004 wurde zwar durch das erste Kostenrechtsmodernisierungsgesetz[111] eine allgemeine Geschäftswertobergrenze von 60 Mio. EUR für die Beurk...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Geringe Eignung des Musterprotokolls für die Praxis

Rz. 22 Das vom Gesetz vorgesehene notarielle Musterprotokoll vermeidet zwar viele Schwächen, die eine Mustersatzung mit Mustergründung und -handelsregisteranmeldung in sich getragen hätte. Es ist allerdings allenfalls für die Gründung von Einmann-Gesellschaften geeignet. Die geringe Kostenprivilegierung der ohnehin äußerst niedrigen Notarkosten bei der Gründung einer GmbH re...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Widerruf, Befristungen

Rz. 184 Die Vollmacht muss auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Eingang des Antrags beim GBA als Zeitpunkt des Wirksamwerdens) fortbestehen.[470] Daraus ergibt sich aber keine Berechtigung des GBA, in jedem Fall einen Fortbestandsnachweis zu verlangen. Das wäre mit den Mitteln des § 29 GBO nicht möglich. Im Gegenteil kann das GBA wegen § 172 BGB bei Vorlage der Vollmachtsurk...mehr

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Vorwort

Die nun vorliegende 6. Auflage des Handbuchs wird vom tragischen Tod desjenigen überschattet, der dieses Handbuch von Anfang an seit 2007 betreut und ihm den Status verliehen hat, den es heute hat: Thomas Wachter. Sein Tod hinterlässt auch im Gesellschaftsrecht eine große Lücke, da er wie kaum ein anderer in der Lage war, Schnittstellen zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrec...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / I. Bruchteilsgemeinschaft mit Darlehensvereinbarung

Rz. 16 Bisweilen erwerben die Partner in Bruchteilsgemeinschaft und wünschen, dass Zuvielleistungen eines Partners dem anderen als Darlehen gewährt sind. Hierzu folgendes Formulierungsbeispiel (auszugsweiser Grundstückskaufvertrag, beurkundungspflichtig): Muster 4.2: Kauf zu je ½ mit Darlehen für Zuvielleistungen Muster 4.2: Kauf zu je ½ mit Darlehen für Zuvielleistungen (…) Gr...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / VIII. Ausländisches Recht

Rz. 55 Gemäß § 17 Abs. 2 BeurkG muss der Notar nicht über ausländisches Recht beraten. Er kann in derartigen Fällen einen ausländischen Notar hinzuziehen (§ 11a BNotO). Der anwaltliche Berater sollte sich sehr wohl überlegen, ob er einer solchen Beratungssituation gewachsen ist. Gerade in komplizierten Fällen wird man um die Zuziehung eines ausländischen Kollegen nicht herumk...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Ausnutzung des genehmigten Kapitals

Rz. 442 Innerhalb des durch die Ermächtigung gesetzten Rahmens obliegt die Durchführung der Kapitalerhöhung der Geschäftsführung in eigener Verantwortung. Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen über Zeitpunkt und Umfang der der Ausnutzung des genehmigten Kapitals. Es handelt sich insoweit um eine Geschäftsführungsmaßnahme, wesha...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Sonstige Fälle

Rz. 76 Die gleiche Befugnis steht dem Notar zu, wenn ihm rechtsgeschäftlich besondere Vollmacht zur Antragstellung erteilt worden ist, sofern dies nicht ausdrücklich in der Vollmacht zur Urkunde ausgeschlossen wurde. Hat der Notar dagegen die Urkunde lediglich als Bote überreicht, bedarf er zur Beschwerde einer besonderen Vollmacht. In diesem Fall kann das Beschwerdegericht ...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 4. Mitteilungen

a) Wird der Eintragungsantrag von einer Notarin oder einem Notar im Namen des Antragsberechtigten gestellt, ist die den Antragstellenden bekannt zu machende Eintragung nur der Notarin oder dem Notar mitzuteilen. b) Die für die Grundbuchführung zuständige Person ordnet die Mitteilungen an und bezeichnet die Empfangsstellen im Einzelnen. c) Die Mitteilung hat schriftlich oder el...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Offensichtliche Unrichtigkeiten

Rz. 1326 Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. §§ 44a Abs. 2 BeurkG, 319 ZPO liegt vor, wenn sich der Fehler aus der Urkunde selbst ergibt, z.B. also Schreibfehler, Wortauslassungen, Zahlendreher. Offensichtliche Unrichtigkeit ist aber auch gegeben, wenn sich dies in Zusammenschau mit außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt und auch für einen Außenstehenden, jed...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Bestellungsvoraussetzungen

Rz. 244 Nach § 6 Abs. 2 GmbHG muss der Geschäftsführer eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Bestellungsverbote ergeben sich aus § 6 Abs. 2 GmbHG. Ausgeschlossen sind demnach Personen, die aufgrund von Betreuung einem Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB unterliegen (Nr. 1), denen ein Berufs- oder Gewerbeverbot erteilt wurde (Nr. 2), oder die wegen bes...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / e) Technische Voraussetzungen

Rz. 1393 Soweit eine Online-Teilnahme gestattet wird, besteht auch eine Verpflichtung der Gesellschaft, die technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Grundvoraussetzung hierfür ist, die Präsenzversammlung in Echtzeit zumindest in Ton zu verfolgen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung muss eine solche Bild- und/oder Tonübertragung gem. § 118 Abs. 4 AktG gestatten. Rz....mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (7) Beseitigung weiterer Formalitäten, z.B. Entbehrlichkeit einer Apostille

Rz. 176 Um Bürokratieaufwand einzusparen, sieht der Entwurf in Art. 16d und 16f die Beseitigung von Formalitäten wie der Notwendigkeit einer Apostille oder beglaubigter Übersetzungen von Unternehmensdokumenten vor, wenn beglaubigte Register- oder notarielle Dokumente zu einem gesellschaftsrechtlichen Vorgang grenzüberschreitend in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Hypothek oder Grundschuld

Rz. 14 Zitat Hypothek ohne Brief zu fünfzigtausend EUR Darlehensforderung für Otto Bauer, geb. am 22.8.1960; bis zu 10 % Zinsen; einmalige Nebenleistung bis zu 5 %; vollstreckbar gemäß § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am … Zitat Grundschuld zu fünfzigtausend EUR für Otto Bauer, geb. am 22.8.1960; bis zu 10 % Zinsen; einmalige Nebenleistun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt

Rz. 5 Die Benachrichtigung hat die Eintragung wörtlich wiederzugeben (Abschrift oder Abdruck). Sie soll den in Abs. 6 S. 2 genannten Inhalt haben; die Inhalte nach Abs. 6 S. 3 sind fakultativ möglich. Praktisch wird hiervon aber nur höchst selten Gebrauch gemacht, obwohl die Daten bei einer Einreichung durch den Notar in aller Regel dem Grundbuchamt geliefert werden. Da aber...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Beteiligung der GbR an Umwandlungen nach dem UmwG

Rz. 47 Die Herstellung der Registerfähigkeit der GbR wirkt sich schließlich auf ihre Umwandlungsfähigkeit aus. Das MoPeG sieht dazu durch Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG vor, dass eingetragene GbR in demselben Maße wie Personenhandelsgesellschaften als übertragende, übernehmende oder neue Gesellschaften an Verschmelzungen beteiligt sein können.[109] Über die Verweisung im...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 117 Ggf. kann es angezeigt sein, bereits im Rahmen der Rechtsformwahl auch über eine mögliche Weitergabe der Gesellschaftsbeteiligung im Wege der Schenkung oder von Todes wegen nachzudenken. Sowohl bei der Personen- als auch bei der Kapitalgesellschaft unterliegen Erbschaft- oder Schenkungsvorgänge der Besteuerung (§§ 1, 7 ErbStG). Rz. 118 Was den Erwerb von Gesellschafts...mehr