Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 11 Der Minderjährige in d... / III. Rechtsfolgen fehlender Ergänzungspflegerbestellung und/oder fehlender familiengerichtlicher Genehmigung

Rz. 18 Wird der Minderjährige trotz eines Vertretungsausschlusses von seinen Eltern vertreten, ist das Rechtsgeschäft nicht nichtig, sondern gem. § 177 BGB bis zur Genehmigung durch den Ergänzungspfleger schwebend unwirksam. Eine erteilte Genehmigung wirkt gem. § 184 Abs. 1 BGB dann zivilrechtlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zurück.[22] Steuerrechtlic...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / Literaturtipps

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Online-Beglaubigungen von Registervollmachten – der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht

Zusammenfassung Personengesellschaften mit größerem Gesellschafterkreis stehen regelmäßig vor einer Herausforderung: Veränderungen sind zum Handelsregister anzumelden, und jeder Gesellschafter muss dafür zum Notar. Ein neuer Referentenentwurf stimmt zuversichtlich, dass künftig auch Online-Beglaubigungen für Registervollmachten und weitere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen z...mehr

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Vorherige Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister zwingend bei allen Grundstücksgeschäften

Zusammenfassung Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen sich vor allen Grundstücksgeschäften im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das gilt für Erwerb wie für Veräußerung. Selbst bei Auflösung der Gesellschaft und Übertragung eines Grundstücks an die Gesellschafter lehnt der BGH eine Ausnahme ab. Sachverhalt Die Beteiligten des Verfahrens vor dem BGH waren 2 Gesellschaf...mehr

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Grunderwerbsteuer: Anzeigep... / 1 Anzeigepflichten nach dem GrEStG (§§ 18–19 GrEStG)

Gerichte, Behörden und Notare müssen dem zuständigen Finanzamt alle von ihnen beurkundeten Rechtsvorgänge, die ein Grundstück betreffen, mitteilen (§ 18 GrEStG). Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluss oder die Entscheidung beizufügen. Daneben müssen die an einem grunderwerbsteuerlichen Vorgang Beteiligten nach § 19 GrEStG,...mehr

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Grunderwerbsteuer: Anzeigep... / 2 Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG)

Voraussetzung für Grundbucheintragung Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn das Finanzamt bescheinigt, dass der Eintragung grunderwerbsteuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zu erteilen, wenn die Steuer entrichtet, sichergestellt, gestundet ist, Steuerfreiheit besteht oder nach dem Erm...mehr

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Unternehmensnachfolge in kl... / 3.8 Notfallmaßnahmen

Unabhängig von der geregelten Nachfolge sollte es in jedem Unternehmen einen Plan für den Notfall geben, wenn der Geschäftsführer oder Inhaber wegen Unfall oder Krankheit kurzfristig ausfällt. Ist keine Notfallregelung vorhanden, gibt es z. B. auch keine Vertreterregelung, Vertrags- und Bankvollmachten oder Kenntnis einer Vertrauensperson über Passwörter und Konten, ist bei ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Unternehmensnachfolge in kl... / 3.1 Vorbereitungen

Für die Strukturierung der anstehenden Arbeiten empfiehlt es sich, zunächst einen groben Zeitplan mit zentralen Themen zu erstellen. Wichtig ist an dieser Stelle vor allem, dass der geplante bzw. späteste Übergabezeitpunkt verbindlich feststeht bzw. festgelegt wird. In der Regel genügt es, sich auf ein bestimmtes Jahr bzw. das jeweilige Jahresende festzulegen. An diesem Zeitp...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Unternehmensnachfolge in kl... / 3.4 Steuerliche und rechtliche Fragestellungen

In rechtlicher und steuerlicher Hinsicht sind in fast allen Fällen zahlreiche Fragen zu klären. Steuerliche Fragestellungen Ausgewählte steuerrechtliche Fragestellungen: Welche Steuern müssen, abhängig von der gewählten Form der Übergabe, generell gezahlt werden? Wo liegen die steuerlichen Unterschiede von Schenkung, Erbschaft, Pacht und Verkauf? Welche steuerlichen Besonderheit...mehr

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Entgeltliche Ablösung des N... / [Ohne Titel]

Dr. Martin Lohr, Notar[*] Im Bereich der Unternehmensnachfolge soll der Nießbrauch dem Schenker die Einkünfte des Unternehmens sichern. Neben dem Versorgungszweck können steuerliche Aspekte für die Einräumung sprechen, etwa die Vermeidung von Schenkungsteuer durch Minderung des Übertragungswertes. Besondere Anlässe – insbesondere der Verkauf des Unternehmens – können dazu füh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 43 Unter Aufwendungen für die Gründung eines Unt sind solche Aufwendungen zu verstehen, die für das rechtliche Entstehen des Unt erforderlich sind. Unter das Ansatzverbot fallen somit insb. folgende Aufwendungen:[1] Notar- und Gerichtsgebühren, Kosten der Handelsregisteranmeldung und -eintragung, Genehmigungskosten, Aufwendungen für eine Gründungsprüfung, Gutachterkosten für d...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.2 Ausgabe von Anteilen (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 118 § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB schreibt vor, dass der Betrag – das Aufgeld oder Agio –, der bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird, als Kapitalrücklage auszuweisen ist. Bei der AG, der SE oder der KGaA kann ein als Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB auszuweisender ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgeltliche Ablösung des N... / 5. Musterformulierung zur Aufhebung des Nießbrauchs

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Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Besteuer... / 2.11.5 Weitere Aspekte

Steuerschuldnerschaft in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG, § 13 Nr. 8 GrEStG (bis 30.6.2021: § 13 Nr. 7 GrEStG [1] ) Steuerschuldnerschaft In § 13 Nr. 8 GrEStG wird bestimmt, dass derjenige, der aufgrund des nach § 1 Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgangs die wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 % an der grundbesitzenden Gesellschaft innehat, Steuerschuldner ist. Ve...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Geldwäsche: Neue Entwicklun... / 8 Geldwäschebekämpfung: Immobiliengeschäfte – die Neuigkeiten

Die Frage des Identifizierungszeitpunktes und -umfangs bei Immobilienmaklern ist dahingehend neu geregelt, dass Makler ihren Vertragspartner und ggf. wirtschaftlich Berechtigte bei Kauf- und Verkaufsverträgen sowie bei Miet- und Pachtverträgen jenseits der Nettomietengrenze von 10.000 EUR identifizieren müssen, sobald der Vertragspartner ein ernsthaftes Interesse am Kaufgege...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gemischt genutzte Gebäude / 5.1 Anschaffung und Herstellung gemischt genutzter Gebäude

Die Herstellung oder Anschaffung eines nur teilweise der Vermietung und ansonsten der Selbstnutzung dienenden Gebäudes führt grundsätzlich nur zu einem anteiligen Abzug der auf das Gesamtgebäude entfallenden Kosten als Werbungskosten, da die mit dem eigengenutzten Teil in Zusammenhang stehenden Kosten den Bereich der privaten Lebensführung[1] betreffen. Ein Steuerpflichtiger,...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gemischt genutzte Gebäude / 2.1 AfA-Bemessungsgrundlage bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks

Als AfA-Bemessungsgrundlage gelten die Gebäudeanschaffungskosten. Ist für die Anschaffung eines zur Einkünfteerzielung genutzten Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis für den Grund und Boden und das Gebäude gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die auf das Gebäude entfallende AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesonde...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einkunftsarten / 4 Übersicht über die 7 Einkunftsarten

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, aus der Tierzucht usw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen, Gewinnanteile der Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG), Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs o...mehr

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Unternehmenspflichten beim ... / 4 Mitteilungsverpflichtete

Meldepflichtig sind – nachfolgend im Einzelnen aufgeführt – "Vereinigungen"nach § 20 GwG und "Rechtsgestaltungen" nach § 21 GwG. Das sind, aufs Wesentliche heruntergebrochen, alle im deutschen Handelsregister oder in anderen deutschen öffentlichen Registern eingetragenen Gesellschaften sowie bestimmte vergleichbare Rechtsgestaltungen. Entscheidend für den Standort Deutschland i...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Unternehmenspflichten beim ... / 10.4 Beschränkung der Einsichtnahme

Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann die registerführende Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise beschränken. Der Antrag bedarf der Schriftform, kann aber elektronisch per E-Mail an das Transparenzregister übersandt werden (§ 12 TrEinV). Der Antragsteller muss seine persönlichen Daten wie Vor- und Nachnamen, Anschrift, E-Mai...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inventarerrichtung durch den Notar.

Rn 2 Der Antrag muss an das Nachlassgericht (§ 344 I FamFG) gerichtet sein, nicht etwa an den Notar. Rn 3 Die Berechtigung zur Stellung des Antrags auf Errichtung des Notars ergibt sich aus § 1994, § 2003 räumt dem Erben allein das Recht ein, den Antrag auf amtliche Aufnahme zu stellen (Ddorf ZEV 15, 100). Antragsberechtigt ist nur der Erbe, nach § 2003 auch ein einzelner Mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Hinterlegung beim Notar.

Rn 5 Auch die Übergabe von Geld an einen Notar (§§ 54a ff BeurkG) oder die Überweisung eines Geldbetrages auf ein Notaranderkonto (›Hinterlegung beim Notar‹) zwecks Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte (§ 23 BNotO) ist keine Hinterlegung iSd §§ 372 ff und entfaltet nicht die in §§ 378, 379 genannten Wirkungen, wirkt also nicht als Erfüllungssurrogat (BGHZ 87, 156; NJW 64,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ff) Beurkundung vor einem Notar.

Rn 17 Die Beurkundung vor einem Notar kann ein Hinweis auf die Wahl eines bestimmten Rechts sein, jedenfalls als eines unter mehreren Indizien (BGH NJW-RR 05, 206 [BGH 26.07.2004 - VIII ZR 273/03]; Frankf NJW-RR 93, 182 [OLG Frankfurt am Main 24.06.1992 - 9 U 116/89]; Köln RIW 93, 414).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erklärung ggü dem Notar.

Rn 2 Das öffentliche Testament kann durch Erklärung ggü dem Notar zur Niederschrift errichtet werden. Die Erklärung muss nicht auf Deutsch abgegeben werden; es genügt, dass der Notar die verwendete Sprache versteht. Auch eine mündliche Abgabe der Erklärung ist seit dem 1.8.02 nicht mehr erforderlich (OLGVertrÄndG v 23.7.02, BGBl I 2850, 4410); für das Dreizeugentestament vgl...mehr

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AGS 09/2025, Burmann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG - Kommentar zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Herausgegeben von Prof. Dr. Jens Bormann, Dr. Thomas Diehn und Klaus Sommerfeldt. 5. Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XXXIII, 1.220 S., 159,00 EUR Pünktlich zum Inkrafttreten des KostBRÄG 2025 legt der Verlag die zwischenzeitlich 5. Aufl. des Kommentars aus der orangenen Reihe zum GNotKG vor. Berücksichtigt sind alle Änderungen, die das KostBRÄG mit sich gebracht hat, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Amtliche Aufnahme des Verzeichnisses (Abs 1 S 3).

Rn 14 S Rn 10. Das notarielle Nachlassverzeichnis unterscheidet sich vom privaten durch die Form, nicht materiell-rechtlich oder inhaltlich. Es soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Schuldner ist jew der Erbe, der die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit träg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfälle.

Rn 26 Die Regelung in § 873 II beruht auf der Überlegung, dass ein Übereilungsschutz nicht mehr erforderlich oder zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht gerechtfertigt ist: 1. Die notarielle Beurkundung der – materiell-rechtlichen – Erklärungen iSd 873 II, 128 ist die Aufnahme einer Niederschrift iSd §§ 8 ff BeurkG. Diese kann nach § 127a auch durch einen gerichtlichen Vergleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Amtliche Verwahrung.

Rn 1 Nach § 344 III iVm I 1 Nr 1 bzw I 2 FamFG ist für die besondere öffentliche Verwahrung eines notariellen Erbvertrags das Nachlassgericht (§ 23a I Nr 2, II Nr 2 GVG, BaWü: Notariat), in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat oder (vorrangig) welches der Erblasser bestimmt, zuständig; Kosten: KV Nr 12100 GNotKG: 75 EUR. Der Notar soll die Verwahrung veranlassen (§ 34 II ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfahren.

Rn 3 Die Beurkundung kann vor jedem deutschen Notar – zum ausländischen Notar Art 11 EGBGB – erfolgen, § 2 BeurkG. Über die Verhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden, § 8 BeurkG. Diese muss die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie deren Erklärungen enthalten, § 9 BeurkG. Die Niederschrift muss den Parteien in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 4 Die Testamentserrichtung besteht stets aus der vom Notar zu führenden Verhandlung, der Niederschrift, ihrer Verlesung, dem Genehmigen und Unterschreiben durch den Erblasser sowie dem Abschluss durch Unterschrift des Notars und sonst mitwirkender Personen. Der Notar hat Identität und Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen wahren Willen z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leseunfähige Personen.

Rn 2 Wer Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann gem II nur ein öffentliches Testament (§ 2231 Nr 1) errichten, und zwar lediglich durch Erklärung ggü dem Notar (§§ 2232 1; 2247 IV). Von anderen Testamentsformen sind Leseunfähige ausgeschlossen, weil diese voraussetzen, dass der Testator Geschriebenes kontrollieren kann (vgl RGZ 76, 94; BayObLG NJW-RR 97, 1438). Ein Versto...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Auslandssachverhalt und Substitution.

Rn 19 Zu den Formvorschriften der § 15 III u IV GmbHG ist umstr, ob diese, wenn sie als lex loci actus berufen wären, sachrechtlich überhaupt Gesellschaften mit Sitz im Ausland erfassen (so BGH NZG 05, 41 [BGH 04.11.2004 - III ZR 172/03]; Celle NJW-RR 92, 1126 und zutr Staud/Winkler von Mohrenfels Rz 310 f; aA München NJW-RR 93, 998; s.a. Merkt ZIP 94, 1417). Rn 20 Die – nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbe kann anstelle der ›Hinzuziehung‹ eines Notars nach § 2002 (zu Unterschieden bei der Mitwirkung durch Notare vgl Zimmer ZEV 08, 365) die Aufnahme des Inventars auch dem Notar überlassen. Der Notar kann bei der Errichtung des Inventars Dritte hinzuziehen (Zimmer aaO). Mit dem Antrag kann jedoch ein Miterbe nicht etwa Auskunft von den übrigen Miterben verlangen (D...mehr

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ZErb 09/2025, Heilung durch... / 1 Gründe

I. Am 19.10.2012 schlossen der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau (nachfolgend: Erblasserin) zusammen mit den Beteiligten zu 2) und zu 3), ihren gemeinsamen Töchtern, mit notarieller Urkunde eine Vereinbarung, nach deren Ziff. II § 1 und § 2 der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin sich gegenseitig als Vorerben einsetzten mit Bestimmung einer Nacherbfolge der gemeinsamen Töch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Amtliche Mitwirkung.

Rn 2 Bei der Aufnahme eines Inventars durch den Erben bedarf es der Mitwirkung eines Notars oder einer Behörde bzw eines Beamten in Form der Beistandleistung und der Belehrung, wobei die Prüfung der Vollständigkeit und sachlichen Richtigkeit der Angaben des Erben nicht der amtlichen Mitwirkung unterliegt (vgl Zimmer ZEV 08, 365). Allerdings kann die Amtsperson/der Notar die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen. (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vorlage.

Rn 4 Die Vollmachtsurkunde ist iSd § 171 vorgelegt, wenn sie der sinnlichen Wahrnehmung des Vertragspartners unmittelbar zugänglich gemacht wird (BGHZ 76, 76, 78). Für die Vorlage durch den Vertreter reicht es aus, wenn ein Dritter die Urkunde mit Wissen und Wollen des Vertreters vorlegt (Karlsr ZIP 05, 1633, 1634). Die Urkunde muss spätestens bei Abschluss Vertretergeschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erklärung.

Rn 9 Die Auflassung muss weder mündlich noch ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend oder konkludent erklärt werden (heute hM Rostock MittBayNot 06, 415 ff; MüKo/Ruhwinkel Rz 20; Staud/Diehn Rz 86; aA die früher hM zB RG JW 28, 2519), zB wenn der Eigentümer die Eigentumsumschreibung bewilligt und der Erwerber diese beantragt (RGZ 54, 383) oder dem Notar eine schriftl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Bearbeiterverzeichnis

Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Ahrens Professor an der Universität Göttingen Prof. Dr. Martin Avenarius Professor an der Universität zu KölnDirektor des Instituts für Römisches Recht Prof. Dr. Andreas Bauer Professor an der Evangelischen Hochschule Bochum Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. (Virginia) Professor an der Universität zu Köln Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Professo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Formarten.

Rn 7 Die gesetzlichen Formen sind im AT in den §§ 126–126b, 127a–129 geregelt. Modifiziert werden sie etwa durch das Erfordernis der eigenhändigen Schriftform beim Testament nach § 2247. Rechtsgeschäftlich vereinbarte Formen sind nicht an die gesetzlich fixierten Anforderungen gebunden, wobei die Auslegungsregel des § 127 Erleichterungen bei der Schriftform und elektronische...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das öffentliche Testament wird grds nur noch bei einem Notar errichtet (§ 2231 Nr 1; § 20 BNotO); Sonderfälle bilden das Konsulartestament (s.o. Vor §§ 2229 ff Rn 2) und das Bürgermeistertestament (§ 2249). Die Gültigkeit wird nicht dadurch berührt, dass der Notar außerhalb seines Amtsbezirks beurkundet hat (§ 11 III BNotO; § 2 BeurkG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2252 BGB – Gültigkeitsdauer der Nottestamente.

Gesetzestext (1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. (3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Fris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 I erfordert die Besorgnis, dass der Erblasser versterben werde, bevor ihm möglich ist, vor einem Notar zu testieren. Gleiches gilt, wenn der Eintritt einer bis zum Tod fortdauernden Testierunfähigkeit des Erblassers zu besorgen ist (BGHZ 3, 377). Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn ein Notar zwar erreichbar ist, aber an der Testamentserrichtung nicht mitwirken wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einseitige Verfügungen.

Rz. 5 Bei einseitigen Verfügungen als nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist als Auslegungsmaßstab allein der Verständnishorizont des Erblassers zum Errichtungszeitpunkt (Schlesw ZEV 13, 501) maßgeblich (§ 133). Keine Bedeutung hat der Horizont des von der Verfügung Betroffenen. Der Wortlaut bildet keine Auslegungsgrenze (BGH NJW 83, 672; FamRZ 02, 26). So ist etwa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1753 BGB – Annahme nach dem Tode.

Gesetzestext (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. (3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vollstreckbarerklärung.

Rn 37 Der Anwaltsvergleich ist in Urschrift oder notarieller Ausfertigung und unter Datumsangabe seines Zustandekommens beim zuständigen Amtsgericht niederzulegen (St/J/Kern § 796a Rz 8). Zuständig ist nach Wahl der niederlegenden Partei jedes Amtsgericht, bei dem eine der Vergleichsparteien bei Vertragsabschluss ihren allg Gerichtsstand hatte (MüKoZPO/Wolfsteiner § 796a Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Ein allein vom Erben aufgenommenes Inventar ist wirkungslos (MüKo/Küpper § 2002 Rz 1), da die amtliche Mitwirkung sicherstellen soll, dass das Inventar eine brauchbare Grundlage zur Beurteilung des Nachlassbestandes darstellt (krit Zimmer ErbR 12, 5). Die Hinzuziehung ist dabei iRd Mitwirkung ein ›weniger‹ ggü der Aufnahme durch den Notar selbst nach § 2003, wo der Nota...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Test...mehr