Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 4 Für das Verfahren des Grundbuchamts gilt § 26 FamFG . Andere Verlustgründe durch mittelbare Kriegseinwirkung, z.B. Abhandenkommen bei der Vertreibung aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder bei der Plünderung durch Besatzungsgruppen, werden einer Vernichtung durch Kriegseinwirkung gleichzusetzen sein.[7] War der Brief bei einem Notar hinterlegt und ist er in d...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 5. Umwandlung

Rz. 477 Die GbR fand im UmwG bislang praktisch keine Berücksichtigung. Erwähnt wurde sie nur insoweit, als nach §§ 191 Abs. 2 Nr. 1, 226 UmwG eine Kapitalgesellschaft in eine GbR formwechselnd umgewandelt werden konnte. I.Ü. war die direkte Umwandlung einer GbR nach den Bestimmungen des UmwG nicht möglich. Rz. 478 Nach dem MoPeG ist die eingetragene GbR nunmehr grds. umfassen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ee) Italien

Rz. 400 Ein öffentliches Testament wird nach italienischem Erbrecht vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet, indem der Notar den erklärten Willen schriftlich abfasst und verliest und alle Beteiligten unterschreiben, Art. 603 CC. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind im italienischen Recht verboten; zulässig ist allenfalls die Zusammenfassung gleich...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Eintragungszwang bei Inhaberschaft von registrierten Rechten

Rz. 34 Kehrseite einer lediglich fakultativen Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist, dass es allein vom Willen der Gesellschafter abhängt, ob sie die Vorteile der Eintragung – namentlich der einfache, kostengünstige Nachweis in öffentlicher Form von Existenz, Gesellschafterbestand und Vertretungsberechtigung – auch tatsächlich nutzen. Im Bereich registrierter R...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Prüfungspflicht

Rz. 10 Die Bekanntmachung ist vom Empfänger genau zu prüfen; erkannte Unrichtigkeiten oder Unklarheiten hat er unverzüglich zu beanstanden. Versäumung dieser Pflicht kann, sofern sie schuldhaft ist, unter Umständen zum Verlust etwaiger Regressansprüche führen.[10] Freilich kann sich die Prüfungspflicht nur auf Umstände erstrecken, die aus der Mitteilung selbst, in Zusammenha...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / 1. Benachrichtigung der Beteiligten

Rz. 126 Nach Vornahme einer registerlichen Eintragung sind die Beteiligten hierüber zu benachrichtigen (§ 383 Abs. 1 FamFG). Dies erfolgt als Vollzugsmitteilung (s. § 36 Abs. 1 HRV) nur an den Antragsteller und die sonstigen Beteiligten. Sie dient damit als Information über den Abschluss des gerichtlichen Teils des Eintragungsverfahrens. Im Fall der Antragstellung durch eine...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Kosten

Rz. 6 Zu den Kosten für die Abdrucke wurde eine Regelung[6] vom GNotKG gleich mit übernommen: Zitat Erteilt der Notar nach § 133a GBO im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er Für die Ergänzung oder Bestätigung v...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / II. Sonstige Beurkundungen

Rz. 7 Für die Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen und Vorgänge gilt anstelle der §§ 8 ff. BeurkG das vereinfachte Verfahren der §§ 36 ff. BeurkG. In diesem Fall wird von dem Notar eine Niederschrift aufgenommen, in welcher der Notar die von ihm wahrgenommenen Abläufe und Beschlussfassungen festhält. Ein Verlesen der Urkunde sowie ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Formulierung

Rz. 64 Die Bestimmung des Abs. 2 schließt nicht aus, dass der Notar ausdrücklich zur Antragstellung ermächtigt wird.[116] Üblich ist eine Formulierung etwa dahingehend: "Der amtierende Notar und sein amtlich bestellter Vertreter und Nachfolger im Amt werden beauftragt und ermächtigt, den grundbuchamtlichen Vollzug dieser Urkunde herbeizuführen, insbesondere Eintragungsanträge...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Änderung des gesetzlichen Leitbilds der GbR

Rz. 28 Das Leitbild des historischen Gesetzgebers von der nicht rechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft wird durch das neue Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, rechtsfähigen Außengesellschaft ersetzt.[73] Die in den §§ 705–740c BGB n.F. enthaltenen Neuregelungen sind konsequent an der rechtsfähigen Außen-GbR ausgerichtet. Dies ermöglicht es, die Außen-GbR als Grundfo...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Führung des Registers

Rz. 40 Das Gesellschaftsregister soll ebenso wie das Handelsregister, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister und das Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten angesiedelt werden (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. i.V.m. § 8 HGB, vgl. a. § 376 Abs. 2 FamFG n.F. und § 3 Nr. 1 lit. n RPflG n.F.). Das ist ebenfalls zu begrüßen. Die Registergerichte garantieren technisch und per...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (1) Gesellschaftsinsolvenz

Rz. 431 Weiterer Auflösungsgrund für eine GbR ist nach § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Der Auflösungsgrund ist zwingender Natur. Entscheidend für die Auflösung ist der Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), während es auf die ggf. später erfolgende Zustellung oder den Eintr...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Grundlagen

Rz. 1319 Ist die Hauptversammlungsniederschrift fehlerhaft, kann sie grds. auch noch nach Unterzeichnung durch den Notar und Herausgabe der Niederschrift in den Rechtsverkehr korrigiert werden. Besondere Vorschriften gibt es hierzu im AktG aber nicht. Rz. 1320 Für notarielle Urkunden regelt § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG , dass der Notar offensichtliche Unrichtigkeiten auch nach A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Beweiskraft der Urkunde (v.a. angesichts nachträglicher Änderungen)

Rz. 156 Wie bei der Beweiskraft der Niederschrift gilt aber auch hier: Abs. 1 S. 1 ordnet die Verwendungstauglichkeit der öffentlich beglaubigten Erklärung aus sich heraus an und nicht wegen der Beweiskraft, welche die ZPO der Urkunde oder dem Vermerk verleiht oder nicht verleiht. Verwendungsuntauglich ist deswegen nur ein solcher Vermerk, der insgesamt, d.h. wegen Verstoßes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regelfall

Rz. 2 Der mit Eintragung der Hypothek neu erstellte Brief ist dem Eigentümer des Grundstücks auszuhändigen (Abs. 1), bei mehreren Miteigentümern oder verschiedenen Eigentümern mehrerer Grundstücke nur sämtlichen Eigentümern vermittels eines Empfangsberechtigten.[8] Der Notar ist zur Empfangnahme nicht ohne weiteres ermächtigt; § 15 gilt hier nicht.[9] Der Eigentümer kann den...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / gg) Übertragung aller Anteile auf einen Gesellschafter

Rz. 437 Übernimmt ein Gesellschafter sämtliche Gesellschaftsanteile, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über und die Gesellschaft erlischt liquidationslos (§ 712a BGB n.F.). Das Entstehen einer Abwicklungsgesellschaft ist logisch ausgeschlossen, da es eine Ein-Mann-Abwicklungsgesellschaft ebenso wenig geben kann wie eine Ein-Mann-GbR....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Einleitung

Rz. 326 Geschäfte mit Grundstücksbezug, z.B. Grundstückskaufverträge, enthalten meist unterschiedliche Bestandteile, die im Falle einer Auslandsberührung nach verschiedenen Aspekten zu behandeln sind. Zu trennen sind zum einen die schuldrechtlichen Vereinbarungen von den dinglichen Rechtsgeschäften und Tatbeständen. Die schuldrechtlichen Erklärungen der Beteiligten werden gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Griechenland

Rz. 398 In Griechenland wird nach Art. 1724 ZGB ein notarielles Testament vor einem Notar durch Erklärung des Erblassers in Anwesenheit von drei Zeugen oder einem weiteren Notar und einem Zeugen errichtet.[1190] Rz. 399 Das Pflichtteilsrecht gibt den Berechtigten als Erben ein dingliches Recht am Nachlass und nur ausnahmsweise einen lediglich schuldrechtlichen Anspruch.[1191]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 6 Die Beschwerde kann in drei Formen eingelegt werden: Dem Beschwerdeführer steht hinsichtlich der Nutzung d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Aussage zur abstrakten Vertretungsmacht

Rz. 14 Nach der Formulierung des § 21 Abs. 3 S. 1 BNotO scheint sich die Notarbescheinigung auf eine Aussage zur abstrakten Vertretungsmacht beziehen zu müssen. Dafür spricht jedenfalls der Wortlautvergleich mit § 164 Abs. 1 S. 1 BGB, der mit "Vertretungsmacht" den Gesamtrahmen aller auf den Bevollmächtigten delegierten Handlungsberechtigungen bezeichnet. Rz. 15 Man wird aber...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Inhalt der Hauptversammlungsniederschrift bei der erleichterten Beschlussfeststellung

Rz. 1291 Str. ist der Protokollinhalt, wenn der Versammlungsleiter von den Erleichterungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 AktG Gebrauch macht. Nach einer Ansicht genügt es, wenn sich der Notar darauf beschränkt, die bloßen Angaben des Versammlungsleiters zum Beschlussergebnis in das Protokoll aufzunehmen.[3705] Andererseits würden damit die Protokollierungspflichten für börsennotie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Rücknahme

Rz. 61 Den als Vertreter gestellten eigenen Antrag kann der Notar jederzeit in der Form des § 24 Abs. 3 BNotO zurücknehmen.[108] Ebenso kann der Notar auch einzelne von mehreren Anträgen zurücknehmen.[109] Haben jedoch die Beteiligten eine Verbindung gemäß § 16 GBO getroffen, so kann er einzelne Anträge nur aufgrund besonderer Vollmacht zurücknehmen, welche der Form des § 29...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Grundbuchverfahren

Rz. 153 Das BGB hat den Kreis genehmigungsbedürftiger Geschäfte im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs streng formal bestimmt. Im Gesetz nicht aufgeführte Geschäfte sind selbst dann genehmigungsfrei, wenn sie die Interessen des Minderjährigen gefährden.[366] Für genehmigungsbedürftige Geschäfte ist die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters eingeschränkt. Geneh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsätze

Rz. 358 Für das grundbuchamtliche Verfahren gilt stets die Lex fori, so dass für die Form des Nachweises der verfahrensrechtlich erforderlichen Eintragungsunterlagen bei deutschem Grundbesitz stets § 29 GBO anwendbar ist, unabhängig davon, wo die fraglichen Erklärungen (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) abgegeben werden oder wo die zu beweisenden Tatsachen (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) eingetr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Erklärung der Auflassung vor einer zuständigen Stelle

Rz. 96 Zur Entgegennahme der Auflassung sind zuständig:[242]mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / I. Einleitung

Der Begriff Krypto-Assets stammt aus dem Englischen (dort auch als Crypto-Asset bezeichnet) und lässt sich zu Deutsch übersetzen als Krypto-Vermögenswerte. Der Begriff Krypto weist dabei daraufhin, dass es sich um übertragbare digitale Einheiten handelt, die kryptografisch abgesichert sind, sodass ein Kopieren und Duplizieren der digitalen Einheiten nicht möglich ist.[5] Zu ...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / A. Einführung

Rz. 1 Das Gesellschaftsrecht ist ein guter Freund der Beurkundungspraxis. Zahlreiche gesellschaftsrechtliche Regelungen bedürfen in Deutschland zu ihrer Wirksamkeit der Beurkundung oder Beglaubigung und damit der Mitwirkung eines Notars. Gesellschaftsrechtliche Regelungen müssen daher stets auch mit Blick auf bestehende Beurkundungserfordernisse geplant werden, angefangen be...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / I. Grundzüge

Rz. 207 Treten ausländische Gesellschaften im Inland als Vertragspartei, Prozessbeteiligte oder in anderer Beziehung auf, so stellt sich nicht nur die Frage, ob diese Gesellschaft anzuerkennen ist und ob ihr nach dem für sie maßgeblichen Recht überhaupt hinreichende Rechts- und Beteiligtenfähigkeit zukommt, sondern auch, wer sie in welcher Weise vertreten kann. Probleme wirf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Bestimmungsgemäße Verwendung der abgerufenen Daten

Rz. 8 § 80 Abs. 1 S. 2 GBV, angefügt mit dem 2. EDVGB-ÄndV,[11] greift § 133 Abs. 6 GBO insoweit auf, als die abgerufenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden. Die Bezugnahme auf "personenbezogene Daten" fehlt in § 80 S. 3 GBV, jedoch geht aus der Begründung des Verordnungsgebers hervor, dass mit der Vorschrift das in §§ 133 Abs. 6 GB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Bilaterale Abkommen

Rz. 365 Mit einigen Staaten unterhält Deutschland bilaterale Staatsverträge, nach denen für die Masse der Urkunden auf Legalisation und Apostille verzichtet wird.[1073] Der Umfang der Befreiung muss anhand des jeweiligen Abkommens geprüft werden. Rz. 366 Das deutsch-belgische Abkommen vom 13.5.1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation[1074] sieht in s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gesetzliche Vermutung

Rz. 23 Die h.M. ordnet, ausgehend vom durchaus zu Recht unterstellten Willen der Beteiligten, Abs. 2 als gesetzliche Vermutung ein.[27] Tatsächlich hat aber Abs. 2 eine eigentümliche Zwitterstellung inne, die sich allen sonst üblichen Kategorien des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts entzieht. Die Norm ordnet trotz des Ausspruchs einer "Ermächtigung" jedenfalls kein...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / c) Kernbereichslehre

Rz. 386 Die aus der Privatautonomie folgende Dispositionsfreiheit ist der Grundsatz. Sie gilt aber nicht schrankenlos. Vielmehr wird die Vertragsfreiheit begrenzt durch den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung.[898] Die Verletzung dieses Schutzzweckes prüft der BGH sodann dreigliedrig:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe

Rz. 1267 Zu den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen gehören Rechtsanwälte sowie die sonstigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, insb. andere Inhaber einer Erlaubnis nach dem RDG, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, sonstige beratende Volks- und Betriebswirte; streitig ist es für Rechtsbeistände[1628] und ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Person des Bewilligenden

Rz. 20 Aus der Bewilligung muss sich – ggf. im Auslegungswege – die Person des Bewilligenden so genau ergeben, dass das GBA sich über seine Identität mit dem Betroffenen Gewissheit verschaffen kann.[27] Ergibt sich die Personengleichheit nicht aus der Erklärung selbst, so ist der Nachweis durch öffentliche Urkunden zu führen (z.B. durch Heiratsurkunde oder durch Personenfest...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / VI. Vorbefassungsverbot

Rz. 38 Nach § 3 BeurkG bestehen bestimmte Mitwirkungsverbote des Notars. Der Notar darf an einer Beurkundung insb. dann nicht mitwirken, wenn er (oder einer seiner Sozien) zuvor in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner notariellen Amtstätigkeit, insb. als Anwalt, tätig wurde, es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkun...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / III. Unmittelbare Anerkennung ausländischer Urkunden

Rz. 110 Noch weiter gehender vereinfachen bestimmte bilaterale Staatsverträge die Verwendung ausländischer Urkunden. Bestimmte öffentliche Urkunden verschiedener Länder bedürfen aufgrund solcher bilateraler Abkommen überhaupt keiner Legalisation, sondern werden automatisch im Inland als öffentliche Urkunde anerkannt. Die zurzeit mit diesen Staaten bestehenden Verträge sehen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Partielle Einschränkungen der Vollmacht

Rz. 27 Da es letztlich in der Hand der Beteiligten liegt, ob sie den Notar aufgrund vermuteter oder ausdrücklich erteilter Vollmacht handeln lassen, kann auch die gesetzliche Vollmacht des Abs. 2 partiell ausdrücklich widerlegt werden. In der Praxis geht es dabei um die Beschränkung der Notarvollmacht durch Ausschluss der Empfangsberechtigung für Vollzugsmitteilungen. Die Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Ausdruck und Akteneinsicht

Rz. 2 Wird die Grundakte elektronisch geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein maschinell gefertigter Ausdruck, Abs. 1 S. 1. Die Vorschrift ist § 131 GBO nachgebildet, der eine vergleichbare Regelung für Ausdrucke aus dem Grundbuch enthält.[3] Einzelheiten der Erteilung von Ausdrucken aus der Grundakte regelt § 99 Abs. 1 GBV in Verbindung mit § 78 Abs. 1 und 2 GBV. Rz....mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (e.G. in AG)

Rz. 359 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.48: Umwandlungsbeschluss (Auszug aus der Niederschrift der Generalversammlung) I. Anwesenheit _________________________ II. Ablauf der Generalversammlung Den Vorsitz der Versammlung führte entsprechend der Satzung der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Er stellte fest, dass die Generalversammlung form- und fristge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Nachweise im Grundbuchverfahren

Rz. 69 Das anzuwendende Verfahrensrecht ist der Lex fori zu entnehmen, so dass hinsichtlich deutscher Grundstücke auch bei Beteiligung ausländischer Gesellschaften nach der GBO zu verfahren ist.[274] Das gilt auch für das Beweisverfahren, so dass die erforderlichen Nachweise sich ebenfalls nach der GBO richten.[275] Nimmt eine ausländische Gesellschaft an in das Grundbuch ei...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (3) Einrichtung eines sicheren, manipulationsresistenten und zuverlässigen Videokommunikationssystems

Rz. 136 Unabdingbar für die Urkundstätigkeit mittels Videokommunikation ist die Installation eines sicheren, manipulationsresistenten und zuverlässigen Videokommunikationssystems. Die Aufgabe zum Betrieb eines solchen Videokommunikationssystems wird durch § 78p Abs. 1 BNotO der BNotK übertragen. Neben der technischen Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 2. Formelle Voraussetzungen

Rz. 40 Streitigkeiten ergeben sich im Hinblick auf die Form des Gründungsaktes. Die Frage taucht in ähnlicher Form bei der Formwirksamkeit der Abtretung wieder auf. Ausgangspunkt dieser Schwierigkeiten ist Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Für die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts genügt danach nicht nur die Einhaltung des Formerfordernisses des Rechts, das auf das seinen Gegenstand...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / ff) Einzelne Besonderheiten

Rz. 209 Nach § 71 UmwG ist für den Empfang der zu gewährenden Aktien und ggf. der baren Zuzahlungen ein Treuhänder zu bestellen. Zum Umtausch der Aktien vgl. § 72 UmwG.[488] Es ist umstritten, ob diese Funktion auch vom beurkundenden Notar zusätzlich wahrgenommen werden kann.[489] Hiergegen wird vor allem die Neutralitätspflicht des Notars vorgebracht.[490] Der Treuhänder is...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Vermerke über die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens

Rz. 90 Gemeinsamkeit: Vermerke über anhängige Rechtsstreite bilden keine Grundbuchsperre und keine Verfügungsbeschränkung, sondern sind nur Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen eines Verfahrens. Eintragungsfähig sind sie wegen der Warn- und Schutzfunktion des Grundbuchs. Durch solche Vermerke werden Eintragungen und Löschungen im Grundbuch nicht gehindert. Einzelfälle eint...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 178 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.4: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH (2) Der Satzungssitz der Gesellschaft ist _________________________. (3) Der Verwaltungssitz der Gesellschaft ist _________________________. § 2 Gegenstan...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Muster: Klage des Bauträgers auf Zahlung einer rückständigen Kaufpreisrate

Rz. 15 Muster 6.1: Klage des Bauträgers auf Zahlung einer rückständigen Kaufpreisrate Muster 6.1: Klage des Bauträgers auf Zahlung einer rückständigen Kaufpreisrate Landgericht _________________________ _________________________ Im Namen und mit Vollmacht der _________________________ (Firma, Adresse), vertreten durch den Geschäftsführer _________________________ (Vorname, Nachn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Maßnahmen zum Schutz des Käufers

Rz. 32 Die Zahlung des Kaufpreises ohne Sicherung ist Vertrauensangelegenheit. Deshalb wird dem Käufer empfohlen, seine Leistungen von einem vorherigen Schutz abhängig zu machen, z.B.mehr

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§ 14 Nichteheliche Lebensge... / II. Praktische Konsequenzen in der Vertragspraxis

Rz. 3 Welche Konsequenzen die Angehörigenrechtsprechung für die Kaufvertragspraxis hat, zeigt ein BFH-Urt. v. 21.9.2004:[20] Zusammenveranlagte Eheleute hatten 1987 für einen Kaufpreis von insgesamt 159.100 DM eine Eigentumswohnung zu je ½ Miteigentumsanteil erworben. 1997 erwarb die Ehefrau vom Ehemann seinen Miteigentumsanteil durch notariellen Kaufvertrag. Den Kaufpreis vo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Umfang der Einsichtnahme

Rz. 4 Im Wege des automatisierten Abrufs kann auf sowohl auf das maschinelle Grundbuch selbst als auch auf die Hilfsverzeichnisse nach § 12a GBO, und zwar grundsätzlich uneingeschränkt, zugegriffen werden. Die derzeitigen Programme unterscheiden hinsichtlich der einsehbaren Inhalte zwischen eingeschränkt und uneingeschränkt Abrufberechtigten (zur Begriffsbildung vgl. § 133 G...mehr