Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Ehe und Erbe / B. Ehe

Rz. 2 Im Zusammenhang mit Eheverträgen begegnen uns sehr viele Fachausdrücke, von denen es manche als Entsprechung im Englischen gibt, andere wiederum möglichst verständlich umschrieben werden müssen. In England gibt es weder Güterstände noch einen Versorgungsausgleich, und nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme. Eheverträge werden kaum gechlossen und haben, wenn sie gesch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Ehe und Erbe / II. Versorgungsausgleich

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Beurkundungen, Beglaubi... / H. Niederschrift

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Gesellschaften / C. Gründung einer GmbH

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Ehe und Erbe / III. Unterhalt

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Ehe und Erbe / C. Erbe

Rz. 8 Im Zusammenhang mit erbrechtlicher Beratung kommt es zunächst einmal darauf an, die gesetzlichen Regelungen darstellen zu können, um dann Gestaltungsmöglichkeiten durch Testamente, Vermächtnisse und Erbverträge aufzuzeigen. Dies mag sich im Rahmen eines Beratungsgesprächs vollziehen, aber auch ein Informationsschreiben oder eine Handreichung für Mandanten (ggf. als Inf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Gesellschaften / E. Satzungsinhalte

Rz. 6 Vollständige Satzungen sollen hier nicht abgedruckt werden, da sie in Vertragsmustersammlungen für Rechtsanwälte und Notare gehören. Einige Begrifflichkeiten, die nicht unter Rdn 4 und Rdn 5 aufgeführt sind, sollen aber nicht fehlen:mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das KI-Avatar-Testament: Ko... / 2. Testamentsvollstreckung gem. §§ 2197–2228 BGB

Gemäß § 2197 Abs. 1 BGB kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernennen. Nach § 2199 BGB besteht auch die Möglichkeit, mehrere Testamentsvollstrecker einzusetzen. Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person Testamentsvollstrecker sein, auch wenn sie nicht Anwalt oder Notar ist. Es bestehen keine besonderen Anforderungen an einen Dritten i.S.v. § 2151 BGB. Lediglic...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Berufsgeheimnisse

Rz. 25 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Zum Schutz von Berufsgeheimnissen bestimmt § 102 AO, dass die folgenden Personen eine Auskunft verweigern können: Geistliche (> Rz 26), Abgeordnete (> Rz 27), Verteidiger (> Rz 28), Anwälte, Notare und Steuerberater (> Rz 29), Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Hebammen (> Rz 30) sowie Mitarbeiter der Presse (> Rz 32). Hierbei handelt es sich ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Berufskonsularischer Dienst

Rz. 85 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Konsulate sind im Gegensatz zu Botschaften idR regional tätig. Sie haben keine unmittelbar politischen Kompetenzen, sondern dienen der Wirtschaftsförderung, der kulturellen Zusammenarbeit sowie der Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus gewähren sie Bürgern des Entsendestaates Rat und Unterstützung in Notsituationen und erfüllen dabei Aufgabe...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aushilfstätigkeit

Rz. 1 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Unter Aushilfstätigkeit versteht man idR eine einmalige oder von Fall zu Fall im Zuge von Gelegenheitsarbeiten, aber jeweils zeitlich befristet ausgeübte Beschäftigung. Aushilfstätigkeit verrichtet zB eine Person, die zusätzlich zum Stammpersonal vorübergehend als Urlaubs- oder Abwesenheitsvertretung, bei erhöhtem Arbeitsanfall oder (spontan)...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Offene Handelsgesellschaft:... / 1.1 Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer OHG erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist nur in seinen Grundlagen festgeschrieben. Entscheidend ist, dass die Haftung für keinen Gesellschafter begrenzt werden kann (§ 105 Abs. 1 HGB). In weiten Teilen besteht hingegen Vertragsfreiheit. Damit können insbesondere die Rechtsverhältnisse der Gesellschaf...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1 Rechtsdienstleistungsgesetz

In der Praxis wird ein (künftiger) Unternehmer regelmäßig zuerst zu seinem Steuerberater gehen, um dessen betriebswirtschaftliches Know-how in Anspruch zu nehmen und um für sich möglichst günstige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erfragen. Die Erwartungshaltung des Mandanten an seinen Steuerberater, der dann i. d. R. auch nach einem Kauf des Unternehmens die weitere st...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Der große Fru... / dd. Vorgehen bei Verweigerung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar

Es stellt sich die Frage, welche Schritte möglich sind, wenn ein Notar ohne hinreichenden Grund die Erstellung des Nachlassverzeichnisses verweigert. In der Praxis kommt es bei der Beauftragung eines Notars häufig zu verzögerten Rückmeldungen oder Hinweisen auf eine berufliche Überlastung des Notars. Bereits die Suche nach einem Notar kann daher viel Zeit kosten, was die Frag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Der große Fru... / d. Besonderheiten beim Notar (Amtsverweigerung, Reaktionsmöglichkeiten, nicht beschwerdefähige Fälle)

Eine notarielle Amtsverweigerung ist kein rechtskräftiger Bescheid und kann daher nicht durch Fristablauf in formelle Rechtskraft übergehen. Der Notar hat die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, einen Vorbescheid zu erlassen.[65] Es spielt keine Rolle, ob der Notar schlicht untätig bleibt oder seine Amtsverweigerung gegenüber einem Beteiligten in einem Vorbescheid zum Ausdr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Der große Fru... / cc. Angemessener Zeitaufwand und Verzug des Notars

Häufig wird eine Frist von etwa einem Monat nach Antragstellung für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses als ausreichend erachtet.[38] Wenn jedoch weitere Ermittlungen, wie die Besichtigung der Erblasserwohnung oder das Einholen von Informationen bei Banken und Versicherungen, erforderlich sind, dürfte diese Frist in der Regel zu kurz bemessen sein, und ein längerer Z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Der große Fru... / aa. Reaktionsmöglichkeiten des Notars

mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Anzeigepflicht der Gerichte und Notare (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG)

Rz. 19 Gerichte sind Organe der Rechtsprechung. Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amts und u. a. für die Beurkundung von Rechtsvorgängen zuständig. 3.2.1 Anzeigepflicht kraft ErbStG Rz. 20 Die Gerichte und die Notare haben die von ihnen vorgenommene Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinsc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

Ausgewählte Literaturhinweise: Bruschke, Pflichten der Kreditinstitute im Besteuerungsverfahren, ErbStB 2017, 219; Küperkoch, Notarielle Mitteilungspflichten, 2002, RNotZ, 298. 1 Allgemeines Rz. 1 § 34 ErbStG regelt ebenso wie § 33 ErbStG ergänzende Anzeigepflichten für bestimmte Berufsgruppen, hier die der Gerichte, Behörden, Beamten und der Notare. Angesprochen sind somit ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Der große Fru... / cc. Rechtliche Grenzen und Folgen der Verweigerung der Notartätigkeit

Die Beauftragung eines Notars gestaltet sich in der Praxis oft als schwierig. Der Notar kann nur unter engen Bedingungen zur Durchführung der Urkundstätigkeit verpflichtet werden.[72] Eine unberechtigte Verweigerung der Urkundstätigkeit stellt jedoch einen Berufsrechtsverstoß dar, der bei geringfügigem Verschulden durch die Notarkammer mit einer Ermahnung (§ 75 BNotO) oder du...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 10/2025, Einwand des Ve... / I. Sachverhalt

Der Kläger hat gegen die Beklagte, Rechtsanwältin R, Klage erhoben. Zu dem Gegenstand dieser Klage finden sich in den Beschlussgründen keine Anhaltspunkte. Rechtsanwältin R hat Widerklage erhoben. Aus abgetretenem Recht hat sie anwaltliche Vergütungsansprüche geltend gemacht, die die Tochter T des Klägers aufgewandt hat, um mit diesem außergerichtliche Verhandlungen zu führe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 10/2025, Einwand des Ve... / II. Nichtigkeit des Anwaltsdienstvertrages

Nach Auffassung des OLG Schleswig war der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten nichtig. Dies habe darauf beruht, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Rechtsanwalt und Notar Dr. X in Sozietät verbunden gewesen seien und dass Rechtsanwalt Dr. X im Jahr 2021 als Notar für den Kläger in dem Adoptionsverfahren den Adoptions...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Der große Fru... / bb. Nicht beschwerdefähige Fälle

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Der große Fru... / bb. Notarielles Nachlassverzeichnis

In der Praxis zeigt sich zunehmend, dass insbesondere Fachanwälte für Erbrecht die Möglichkeit der Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nutzen. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist besonders beliebt aufgrund der eigenen Ermittlungspflicht des Notars. Der Notar ist verpflichtet, den Nachlassbestand eigenständig zu ermittel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Der große Fru... / a. Untätigkeitsbeschwerde

Da der Erbe zur Auskunft verpflichtet ist, stellt sich die Frage, wie er am besten gegen den Notar vorgeht, wenn dieser den Beurkundungsauftrag unzulässigerweise ablehnt oder die Beurkundung nicht durchführt. Wird der Notar nicht tätig, kann der Erbe die Untätigkeitsbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO einlegen. Die gesetzliche Grundlage der sog. Notarbeschwerde findet sich...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abkürzungsverzeichnis

mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Informationen an den Adressatenkreis des § 34 ErbStG

Rz. 50 Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt. Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298). Rz. 51 Speziell für die Notare haben einige Bundeslände...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Anzeigepflicht kraft ErbStG

Rz. 20 Die Gerichte und die Notare haben die von ihnen vorgenommene Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen, die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen, die eröffneten Verfügungen v.T.w., die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beur...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.4 Stiftungserrichtung und weitergeltende Anzeigepflicht

Rz. 66 Die Erstausstattung einer (inländischen) Stiftung oder einer Vermögensmasse ausländischen Rechts löst grds. einen Erwerb i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 aus, vgl. auch die Ausführungen unter § 7 Rn. 641 ff. Für die Stiftung/Vermögensmasse als Erwerber und den Stifter/Errichter besteht eine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 bzw. 2 ErbStG. Ist bei der Dotierung ein inländischer...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.3 Stiftungsgeschäft durch Verfügung von Todes wegen

Rz. 59 Eine Stiftung kann auch durch Verfügung v.T.w. errichtet werden (§ 81 Abs. 3 Alt. 2 BGB). Das Stiftungsgeschäft liegt dann in einem Testament oder einem Erbvertrag (BGH vom 09.02.1978, BGHZ 70, 313, 322; s. auch Graf Strachwitz/Mercker, 214 f.). Auf das Stiftungsgeschäft v.T.w. finden die erbrechtlichen Vorschriften Anwendung. Stifter kann daher nur eine natürliche Pe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.1 Einführung und Übersicht (letztwillige Verfügungen)

Rz. 104 Das BGB, das bekanntlich dem Grundsatz der Privatautonomie folgt, behandelt auch im Erbrecht persönliche Willensäußerungen (hier: letztwillige Verfügungen) als gegenüber dem gesetzlichen Erbrecht vorrangig (s. §§ 1939, 1941, 1953, 2088 und 2104 BGB). Danach geht eine wirksame letztwillige Verfügung dem gesetzlichen Erbrecht stets vor. Der testierende Erblasser ist je...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.7 Erklärungsformalität und Steuerzahlung

Rz. 22 Die Frist zur Steuererklärung der Schenkung ist grundsätzlich einen Monat ab Datum der Schenkung. Bei einer Schenkungsurkunde, die vor einem franz. Notar ausgestellt wurde, nimmt der Notar ebenfalls die Erklärung der Schenkung vor. Schenkungen, die durch eine außerhalb Frankreichs ausgestellte Schenkungsurkunde erfolgen und der französischen Schenkungsteuer unterliegen,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 10/2025, Einwand des Ve... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Ausführungen des OLG Schleswig zum Vorliegen eines Tätigkeitsverbotes nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO mögen zutreffend sein. Das OLG hat sich jedoch mit keinem Wort damit befasst, ob der diesbezügliche Einwand der Beklagten überhaupt im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen war. Dies ist mit der ganz h. Rspr., die das OLG nicht einmal ansatzweise berücksichtigt hat,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Der erbrechtliche Bezug (§ 2301 BGB)

Rz. 312 Eine Schenkung auf den Todesfall ist mit dem Risiko verbunden, dass häufig der Notar "vergessen" wurde oder dass allgemein nur eine mündliche Absprache erfolgte. Dies hat seinen zivilrechtlichen Grund darin, dass in § 2301 BGB zwischen einer vollzogenen (Abs. 2) und einer nicht vollzogenen Schenkung (Abs. 1) unterschieden wird. Rz. 313 Für einen Vollzug der Schenkung ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.5.1 Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 90 Zunächst ist festzuhalten, dass die verwendete Legaldefinition für "Gericht" weiter gefasst ist als im deutschen Sprachgebrauch (Art. 3 Abs. 2 EU-ErbVO). Gericht i. S. d. Verordnung kann auch ein Notar sein, der nach dem jeweiligen nationalen Recht gerichtliche Funktion ausübt oder aufgrund einer Übertragung von Befugnissen durch oder unter Aufsicht eines Gerichtes tä...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.3 Anerkennung

Rz. 67 Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung sind der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 81 BGB (Abs. 1 bis Abs. 3) entspricht und wenn gleichzeitig die dauernde nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks der Behörde gesichert erscheint (§ 82 Satz 1 BGB)...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Eizenhöfer Die Anfallberechtigung im Zivil- und Gemeinnützigkeitsrecht 2024 Nomos, ISBN 978-3-7560-1646-4, 94 EUR Die vorliegende Dissertation wur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Anzeigepflicht

Rz. 1709 [Autor/Stand] Gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist jede Person, die durch die Schenkung oder Erbschaft einen Vermögenszuwachs erhalten hat, zur Anzeige des Erwerbs innerhalb von drei Monaten ab Kenntnisnahme vom Erwerb verpflichtet. Für Versicherungsverträge bei ausländischen Versicherungsunternehmen gilt: Der Erwerber bzw. Schenker sollte unbedingt seinen Anzeigepfli...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.1 Geltendes Recht bis Ende 2008

Rz. 48 Der Gesetzgeber verzichtet in Abs. 3 in der bis Ende 2008 geltenden Fassung auf die Erfüllung der eigentlich bestehenden Anzeigepflichten nach Abs. 1 und 2 in den Fällen, in denen die FinVerw bereits anderweitig Kenntnis von einem angefallenen Erwerb hatte, wenn dieser auf einer Verfügung von Todes wegen beruhte, die von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar od...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.6 Erwerbskosten bei Schenkung unter Lebenden

Rz. 251 Auch bei Schenkungen unter Lebenden sind die Kosten zur Erlangung des Erwerbs abzugsfähig. Dies ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, kann aber aus § 1 Abs. 2 ErbStG mit dem Hinweis, dass – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Regelungen des ErbStG auch für Schenkungsfälle anzuwenden sind, entnommen werden (vgl. Dorn/Dräger, NWB-EV 2021, 272 (275). Der...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Form der Anmeldung

Tz. 4 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl (Anhang 12a) vorzunehmen. D.h., die Anmeldung muss von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereines erforderlich sind. Beispiele: Der Vorstand besteht aus nur einer Person. Die Anmeldung i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Unmittelbares Ansetzen bei Mit- und mittelbarer Täterschaft

Rz. 711 [Autor/Stand] Bei der mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) begangenen Steuerhinterziehung (s. Rz. 113 ff.) wird den Mittätern wechselseitig das Verhalten der jeweils anderen Mittäter als eigenes Verhalten zugerechnet (s. Rz. 113, 83). Daraus folgert die h.M. zu Recht, dass alle Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium eintreten, sobald einer von ihnen aufgrund de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Tatbeitrag des Anstifters ("bestimmen")

Rz. 140 [Autor/Stand] Wie der Täter muss auch der Anstifter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft handeln. Der Tatbestand der Anstiftung setzt dabei nach § 26 StGB voraus, dass der Anstifter den "Haupttäter" zu dessen Tat (vorsätzlich) "bestimmt". Eine solche Bestimmung liegt dann vor, wenn der Anstifter beim Täter den Tatentschluss hervorruft [2] (s. aber auch Rz. 14...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Störung der Geschäftsgrundlage

Rz. 23 Die zivilrechtlichen Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB sind auch bei Schenkungsverträgen zu beachten. Danach kann unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, schwerwiegend geändert haben und die Parteien unter diesen Umständ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Der große Fru... / 11

Auf einen Blick Die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs kann für Erben zu erheblichen finanziellen Belastungen führen – insbesondere bei langen Nachlassverfahren. Verzögerungen durch Sachverständigengutachten oder notarielle Nachlassverzeichnisse lassen die Zinslast schnell anwachsen. Pflichtteilsberechtigte profitieren dabei oft von der gesetzlichen Verzinsung, während Erb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Nichterfüllung der Anzeigepflicht

Rz. 77 § 30 ErbStG selbst droht keine Konsequenzen bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht an. Somit stellt das Unterlassen auch keine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 377 AO dar. Erst in der weiteren Folge kann bei fehlender, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzter Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine Steuerverkürzung zu ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Anzeigepflicht kraft ErbStDV

Rz. 26 Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung der vielfältigen Anzeigepflichten für Gerichte und Notare sind in den §§ 6 bis 8 ErbStDV geregelt. 3.2.2.1 Erbfälle Rz. 27 Bei Todeserklärungen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zu übersenden und spätere Anfechtungen oder Aufhebungen sind mitzuteilen (ausgenommen Kriegsgefangene/NS-Opfer und Todeszeitpunkt vor dem 01....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 11 Der Tag des Todes ergibt sich aus der Sterbeurkunde. Bei Personen, die verschollen sind, gilt § 49 AO. Danach können Personen nach einer bestimmten Zeit, die von den Umständen ihres Verschwindens abhängt, für tot erklärt werden (s. §§ 3ff. VerschG). Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, der im Beschluss über die Todeserklärung angegeben ist (§ 9 Abs. 1 VerschG). Kann n...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Besteuerungsgrundlage

Rz. 17 Die Besteuerungsgrundlage für die französische Schenkungs- und Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verkehrswert des übertragenen Objektes zum Besteuerungszeitpunkt, daher grds. zum Schenkungs- bzw. Todeszeitpunkt. Dieser Verkehrswert, für den es keine gesetzliche Definition gibt, entspricht dem Preis, der bei einer Veräußerung auf dem freien Markt hätte erzielt werd...mehr