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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aushilfstätigkeit

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Unter Aushilfstätigkeit versteht man idR eine einmalige oder von Fall zu Fall im Zuge von Gelegenheitsarbeiten, aber jeweils zeitlich befristet ausgeübte Beschäftigung. Aushilfstätigkeit verrichtet zB eine Person, die zusätzlich zum Stammpersonal vorübergehend als Urlaubs- oder Abwesenheitsvertretung, bei erhöhtem Arbeitsanfall oder (spontan) zur Vertretung erkrankter oder anderweitig ausgefallener ArbN beschäftigt wird. Denkbar ist aber auch die Vertretung des ArbG selbst durch einen entsprechend befähigten ArbN oder durch einen Selbständigen oder Gewerbetreibenden. Ggf sind bei entsprechender Aushilfstätigkeit berufsrechtliche oder Ausbildungs- und Qualifikationsvorgaben zu beachten. In bestimmten Branchen – zB der Gastronomie, dem Veranstaltungsgewerbe oder bei Kurier- und Lieferdiensten – werden Aushilfstätigkeiten oftmals durch Jugendliche, > Schüler, > Studierende oder Rentner übernommen. Dies ggf als sog Ferienjob, wozu die FinVerw in der Vergangenheit zB Broschüren mit Informationsübersichten bereitgestellt hat.

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Die Vergütung für eine Aushilfstätigkeit gehört je nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu den Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit; es gelten die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale; H 19.0 – Arbeitnehmer – LStH (> Arbeitnehmer Rz 5 ff, 8 ff, > Apotheker Rz 1, > Ärztevertreter, > Betriebshelfer (in der > Landwirtschaft), > Notare Rz 2 und 3, > Rechtsanwälte Rz 3).

 

Rz. 3

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Bei einem Aushilfs-ArbN unterliegt der > Arbeitslohn grundsätzlich dem LSt-Abzug nach den §§ 38ff EStG (> Steuerabzugsverfahren), dh Einbehaltung der > Lohnsteuer (und ggf SolZ/KiSt) anhand der persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale, bei schuldhafter > Nichtverfügbarkeit der Lohn...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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