Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Zusammenwirken

Rz. 113 [Autor/Zitation] Mit "zusammenwirken" fasst das Gesetz die Merkmale der APrRL "breitere Struktur" und "auf Kooperation ausgerichtet" sprachlich zusammen, ohne deren Gehalt abzuändern (BT-Drucks. 16/10067, 90). Faktisches Zusammenwirken genügt (Erl. zu § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BS WP/vBP); weder "breitere Struktur" noch "auf Kooperation ausgerichtet" verlangen eine rech...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bestimmung des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 43 [Autor/Zitation] Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 PublG ist Abschlussprüfer des (Teil-)Konzernabschlusses, der von einer Genossenschaft als MU aufgestellt wird, der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört. Die Möglichkeit, freiwillig einen Abschlussprüfer durch gesonderten Beschluss zu bestellen, besteht nicht; für eine sinngemäße Anwendung von § 318 Abs. 2 Satz 1 HGB...mehr

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11. Kapitel: Die Auseinande... / B. Die Gestaltung und Durchführung der Abschichtung

Rz. 550 Beispiel Es gibt drei volljährige Miterben: A zu ½, B und C zu je ¼. C soll aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. In der Urkunde erklärt C, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Im Nachlass befindet sich mehrere Grundstücke, aber auch flüssige Mittel, die eine Auszahlung des C ermöglichen. Rz. 551 Mit dem Ausscheiden des Miterben C wächst dessen Anteil am Nachlass...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses

Rz. 391 [Autor/Zitation] § 324 selbst enthält nur rudimentäre Regelungen zur Einrichtung und Organisation des eigenständigen Prüfungsausschusses (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 94). Schon die Begründung des BilMoG empfiehlt daher den Gesellschaften, selbst diesbezügliche Bestimmungen in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag aufzustellen (Begr.RegE BilMoG, BT-D...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die APrRL ordnet die Mitgliedschaft in einem Netzwerk als relevant für die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ein und verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch angemessene Maßnahmen für eine unabhängige Abschlussprüfung Sorge zu tragen. Rz. 10 [Autor/Zitation] § 319b setzt Art. 22 Abs. 1 APrRL um. Danach darf der Abschlussprüfer die Abschlussprüfung nicht ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Der Eigenkapitalausweis der eingetragenen Genossenschaft weist deutliche Unterschiede gegenüber dem Ausweis des Eigenkapitals bei AG und GmbH auf. Für das Verständnis der diversen Regelungen sind folgende Begriffe von Bedeutung: Der Geschäftsanteil iSd. § 7 Nr. 1 GenG ist der Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen kö...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (4) Ausschluss des Ausschussvorsitzenden von der Geschäftsführung (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 186 [Autor/Zitation] Die Unabhängigkeit des Ausschussvorsitzenden wird von § 324 – teils explizit und teils implizit – an zwei Stellen angesprochen. Entsprechend Art. 39 Abs. 1 UAbs. 4 APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU bestimmt Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 zum einen ausdrücklich, dass der Vorsitzende unabhängig sein muss. Zum anderen legt Abs. 2 Satz 3 fest, dass der V...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Internes Qualitätssicherungssystem

Rz. 155 [Autor/Zitation] Das interne Qualitätssicherungssystem von Praxen, die gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 durchführen, muss Grundsätze und Verfahrensregelungen umfassen, die die Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit im Netzwerk gewährleisten (§ 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WPO). Die Verpflichtung wird durch die §§ 51 ff. BS WP/vBP konkretisiert.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Ernst/Seidler, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts, ZGR 2008, 631; Fölsing, Unabhängigkeit in Prüfungs- und Beratungsnetzwerken – Wie wird sich § 319b HGB in der Prüfungspraxis auswirken?, ZCG 2009, 76; Gelhausen/Fey/Kämpfer (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009 (zitiert "BilMoG"); WPK, Erfa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Externe Rotation

Rz. 164 [Autor/Zitation] Die Vorgaben zur externen Rotation bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse erstrecken sich auch auf die Mitglieder eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft angehören (Art. 17 Abs. 3 APrVO).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Transparenzbericht

Rz. 166 [Autor/Zitation] Der jährliche Transparenzbericht einer Praxis, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, muss für den Fall, dass die Praxis Mitglied eines Netzwerks ist, eine Beschreibung dieses Netzwerks, seiner rechtlichen und organisatorischen Struktur sowie die von der APrVO vorgesehenen Informationen über die Mitglieder des Ne...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / XII. Zusammenarbeit bei Qualitätssicherungsprüfungen, Untersuchungen und Inspektionen vor Ort

Rz. 177 [Autor/Zitation] Die APAS kann die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen, wenn sie Qualitätssicherungsprüfungen bei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften vornimmt, die einem Netzwerk angehören, das in dem ersuchten Mitgliedstaat wesentliche Tätigkeiten ausübt (Art. 31 Abs. 2 und 3 APrVO).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / k) Miteinander verbunden

Rz. 108 [Autor/Zitation] Die Mitglieder der auf Kooperation ausgerichteten breiteren Struktur müssen, wenn diese nicht eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt, durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen M...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Empfehlungsverbund

Rz. 129 [Autor/Zitation] Ein Empfehlungsverbund ist eine Verbindung zum Zweck der wechselseitigen Empfehlung. Die bloße Verbindung zur wechselseitigen Empfehlung begründet kein Netzwerk (vgl. Petersen, WPK Praxishinweis zur Mitgliedschaft in einem Netzwerk; Justenhoven/Nagel in Beck BilKomm.14, § 319b HGB Rz. 11; Uhlmann in Hense/Ulrich4, § 44b WPO Rz. 90; CoE 400.53 A1). Tre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Beitrag für Berufsverbände, Vereine und wissenschaftliche Institute

Rn. 1 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Beiträge an Berufsverbände sind BA. Dies gilt auch dann, wenn der Verband allgemeinpolitische Rahmenziele verfolgt (BFH BStBl II 1989, 97; Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Beiträge" (43. Aufl 2024)). Rn. 2 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Beiträge an Sportvereine, gesellige Vereine, Bürgervereine (zB Rotary Club, Golfclub) sind nicht abzugsfä...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Bürogemeinschaft

Rz. 131 [Autor/Zitation] Bürogemeinschaft iSd. Berufsrechts ist eine Verbindung Angehöriger freier oder vereinbarer Berufe zum Zweck der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln, jedoch nicht zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung (vgl. Uhlmann in Hense/Ulrich4, § 44b WPO Rz. 97). Rz. 132 [Autor/Zitation] Eine re...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Mitglieder und Mitgliedschaftsrechte beim DRSC

Rz. 70 [Autor/Zitation] Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DRSC-Satzung kann jede juristische Person und jede Personenvereinigung Mitglied des Vereins DRSC e.V. werden, die der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung unterliegt oder sich mit der Rechnungslegung befasst. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der Verwaltungsrat, der die Entscheidung auch an das Präsidium delegie...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.4 Zurechnung der eingebrachten Anteile

Tz. 30 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Die eingebrachten Anteile müssen dem einbringenden Rechtsträger zum Zeitpunkt des Anteilstauschs stlich zuzurechnen sein. Der Stpfl muss also nicht zwingend zivilrechtlicher Inhaber der Beteiligung sein. Es reicht aus, wenn der Einbringende wirtsch Eigentum (s § 39 Abs 2 AO) an dem Anteil besitzt (zum Bsp als Treugeber bei Treuhandverhältnis...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen

Rz. 163 [Autor/Zitation] Das Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (Art. 5 APrVO) erstreckt sich auf alle Mitglieder des Netzwerks, dem der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft angehört.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Gemeinsame Geschäftsführung

Rz. 88 [Autor/Zitation] Bei gemeinsamer Geschäftsführung ist regelmäßig von der Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen auszugehen (BT-Drucks. 16/10067, 90). Geschäftsführung ist mit Blick auf die flankierenden Merkmale gemeinsame Kontrolle und gemeinsame Geschäftsstrategie institutionell zu verstehen und umfasst alle organschaftlichen Vertreter (Eble, Abschlussprü...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / X. Treffen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und des Ausschusses der Aufsichtsstellen

Rz. 173 [Autor/Zitation] Netzwerke, denen Prüfer angehören, die Abschlussprüfungen bei in der EU zugelassenen Instituten durchführen, die international als global systemrelevante Finanzinstitute (G-SRI) anerkannt sind, nehmen am jährlichen vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Ausschuss der Aufsichtsstellen organisierten Treffen teil (Art. 12 Abs. 2 APrVO). Rz....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / XI. Marktkonzentration

Rz. 176 [Autor/Zitation] Netzwerke, denen Prüfer angehören, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, unterliegen der Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Abschlussprüfermarkt durch die APAS (Art. 27 Abs. 1 Buchst. b APrVO). Die nationalen Aufsichten werden dabei von der Arbeitsgruppe für Market Monitoring beim CEAOB koordi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Scheinnetzwerk und Scheinmitgliedschaft in einem Netzwerk

Rz. 125 [Autor/Zitation] Teilweise wird in der Literatur unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10067, 91) vertreten, dass ein Scheinnetzwerk oder eine Scheinmitgliedschaft in einem Netzwerk entsteht, wenn bei einem objektiven, verständigen und informierten Dritten, insbes. durch die falsche Bezeichnung als Netzwerk, der Eindruck eines Netzwerks erweckt wird...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / XIII. Kollegien zuständiger Behörden

Rz. 178 [Autor/Zitation] Die APAS kann Im Hinblick auf einzelne Netzwerke den Ausschuss der Aufsichtsstellen (CEAOB) um Einsetzung eines Kollegiums mit Beteiligung der APAS ersuchen (Art. 32 Abs. 3 APrVO).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Anwendung kraft Satzungswerk der Wirtschaftsprüferkammer

Rz. 137 [Autor/Zitation] Die WPK hat die Netzwerkregelung 2010 in das Satzungswerk der WPK überführt. Sie ist dort an die Stelle des früheren Zurechnungstatbestands der kundgemachten Kooperation getreten (Gelhausen/Precht, WPK Magazin 1/2010, 29, 31). Rz. 138 [Autor/Zitation] § 31 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP verpflichtet WP/vBP, bei allen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen ihre ...mehr

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15. Kapitel: Der Eintritt i... / § 47 Die Kündigung des geerbten Anteils an einer Personengesellschaft

Rz. 699 Es hat der Gesetzgeber zur Zeit, als er das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (§ 1629a BGB) schuf (August 1998) dem Miterben, der in die Volljährigkeit eintritt, das Recht eröffnet, ohne jeden weiteren Grund als das Erreichen dieses Alters seine Mitgliedschaft als persönlich haftender Gesellschafter zu kündigen (§ 725 Abs. 4 S. 1 BGB n.F.). Dieses Recht beste...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ausschluss wegen Funktionen in der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 91 [Autor/Zitation] Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 darf der WP nicht gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des AR oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens sein, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 vom 100 der Anteile besitzt. Gesetzlicher Vertreter ist bei der AG jedes Vorstandsmitglied, bei der GmbH jeder Geschäft...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 319b sichert die innere und äußere Unabhängigkeit eines in ein Netzwerk eingebundenen Abschlussprüfers. Dafür statuiert die Netzwerkregelung aber keine eigenen netzwerkspezifischen Ausschlussgründe, sondern dehnt die bestehenden Ausschlussgründe des § 319 auf das Netzwerk des Abschlussprüfers aus, soweit diese im jeweiligen Einzelfall, zB durch die so...mehr

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8. Kapitel: Der minderjähri... / § 19 Die Vererbung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters (§§ 705 ff. BGB n.F.)

Rz. 311 Das MoPeG[24] – in Kraft seit dem 1.1.2024 – hat im Wesentlichen die GbR einer Modernisierung unterzogen, während bei den Personenhandelsgesellschaften nur redaktionelle Anpassungen erfolgten.[25] Die Regelungen des BGB gelten gem. § 105 Abs. 3 HGB n.F. für die OHG und KG (für den persönlich haftenden Gesellschafter) entsprechend. Rz. 312 Eine nicht-rechtsfähige (Inne...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Beginn und Ende des Netzwerks

Rz. 119 [Autor/Zitation] Das Netzwerk beginnt, wenn mindestens eine WP-Praxis und mindestens eine weitere Person gemeinsam die Netzwerkmerkmale erfüllen. Rz. 120 [Autor/Zitation] Da der erste Auftrag zur Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 (s. § 319 Rz. 34 ff.) ohne Registrierung als Abschlussprüfer im Berufsregister angenommen werden kann,...mehr

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8. Kapitel: Der minderjähri... / § 21 Der minderjährige Erbe eines GmbH-Anteils

Rz. 331 Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Ist ein Minderjähriger Alleinerbe eines Gesellschaftsanteils, so werden seine Rechte aus dem ererbten Anteil durch seinen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Da es sich dabei um eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes handelt, ist § 1852 Nr. 1 BGB n.F., der vom "Erwerb" eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Verhältnis zu den Ausschlussgründen des § 319

Rz. 24 [Autor/Zitation] Mit der Netzwerkregelung sollen die Unabhängigkeitserfordernisse auf das Netzwerk des Abschlussprüfers ausgedehnt werden, soweit dies nicht bereits im Wege der § 319 geschehen ist (BT-Drucks. 16/10067, 89). Damit beschreibt die Gesetzesbegründung einen Anwendungsvorrang des § 319 im Sinne einer lex specialis. § 319b führt daher nicht zum Ausschluss, we...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.2 Einbringungsgegenstand: Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Tz. 24 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der Begriff der eingebrachten "Anteile an einer Kap-Ges oder Gen" (erworbene Gesellschaft) ist weder in § 21 Abs 1 S 1 noch in Abs 1 S 2 UmwStG definiert. Es muss sich nicht – wie bei der übernehmenden Gesellschaft (s Tz 6) – um eine in der EU/EWR ansässige Gesellschaft handeln. Diese Beschränkung kann weder § 1 Abs 3 oder 4 UmwStG noch der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Veräußerung oder Aufgabe eines (mittelbaren) Anteils an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung

Tz. 65 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Die vorstehenden Ausführungen (s Tz 35 ff) gelten für die Aufgabe oder Veräußerung eines (ggf mittelbaren) Anteils an der Pers-Ges innerhalb von fünf Jahren nach der Umw entspr. Fraglich ist, ob § 18 Abs 3 UmwStG die Veräußerung des Anteils an einer sog Zebragesellschaft insoweit erfasst, als der Anteil zu einem BV des Gesellschafters gehört....mehr

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Einkommensanrechnung bei Re... / 2.3 Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen

Bei dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen wird stets das laufende Einkommen berücksichtigt. Gezahlte oder noch zu erwartende Sonderzahlungen werden zu einem Zwölftel berücksichtigt. Zum dauerhaften Erwerbseinkommen gehören:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Geltungsbereich der VO (EWG) Nr 1408/71

Rn. 161 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Die VO (EWG) Nr 1408/71 v 14.06.1971 (ABl EG 1971 Nr L 149/1) und die DurchführungsVO (EWG) 574/72 v 21.03.1972 (ABl EG 1972 Nr L 74/1) erfassten in ihrem sachlichen Geltungsbereich gem Art 4 Abs 1 Buchst h VO (EWG) Nr 1408/71 das Kindergeld nach dem X. Abschn des EStG als Familienleistung, BFH v 13.08.2002, VIII R 97/01, BStBl II 2002, 869...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.5.2 Mehrheit der Stimmen

Tz. 32 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Maßgebend für die Einordnung der Einbringung von Anteilen an einer Kap-Ges oder Gen als qualifizierter Anteilstausch ist ausschl die Stimmrechtsbefugnis des (stlichen) AE der Anteile. Dies gilt sowohl für die eingebrachte Beteiligung als auch für Anteile an der erworbenen Gesellschaft, die die Übernehmerin bereits innehat. Stimmrecht ist das...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bei ihrer Berufsausübung

Rz. 67 [Autor/Zitation] Die Netzwerkregelung dient der beruflichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, setzt daher naturgemäß Berufsausübung des Abschlussprüfers voraus. Dem Tatbestandsmerkmal "bei ihrer Berufsausübung" kommt daher insoweit nur einschränkende Bedeutung zu. Der Gegenstand der Berufsausübung der im Netzwerk mit dem Abschlussprüfer verbunden Personen, sei er fr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Börsennotierte Gesellschaften

Rz. 73 [Autor/Zitation] Der Begriff "börsennotierte Gesellschaften" ist im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht in § 3 Abs. 2 AktG für Zwecke der aktienrechtlichen Vorschriften definiert als "Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten bei Mandatsannahme und im Mandat

Rz. 156 [Autor/Zitation] Vor Annahme eines Auftrags sowie während der gesamten Dauer der Auftragsdurchführung ist zu prüfen, ob die Unbefangenheit gefährdende Umstände vorliegen (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BS WP/vBP). Zur Vermeidung der weitrechenden Rechtsfolgen ist eine sehr sorgfältige Prüfung angeraten (WP Handbuch18, Kap. A Rz. 162). Rz. 157 [Autor/Zitation] Zur Beurteilung der Un...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (3) Sachkunde der weiteren Mitglieder

Rz. 210 [Autor/Zitation] Für die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses gibt das Gesetz keine speziellen Mindestqualifikationen vor. Insofern ist zunächst die generelle Anforderung der Hertie-Entscheidung des BGH zu beachten. Danach setzt das Gebot persönlicher und eigenverantwortlicher Amtsausübung voraus, dass ein Aufsichtsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und -...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfungsumfang, Bestellung, Auskunftsrechte

Rz. 20 [Autor/Zitation] Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG sind eine Reihe von Prüfungsvorschriften des HGB sinngemäß anzuwenden, aufgrund der dynamischen Verweise jeweils in ihrer aktuell geltenden Fassung (vgl. Rz. 12). Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind zT Besonderheiten zu beachten, die im Folgenden dargestellt werden. Rz. 21 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 3 HGB regelt die P...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Wahl der Ausschussmitglieder (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 160 [Autor/Zitation] Anders als beim regulären organinternen Prüfungsausschuss (Rz. 108), dessen Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Mandatsträger des AR bzw. Verwaltungsrats rekrutiert werden können, existiert im Fall des eigenständigen Prüfungsausschusses nach § 324 kein solches Gesamtorgan (Merkt in Hopt43, § 324 HGB Rz. 6). Anstelle der selbstorganisatorischen Entsc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.1 Austausch von Anteilen

Tz. 2 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der sachliche Anwendungsbereich des Sechsten Teils des UmwStG ist in § 1 Abs 3 UmwStG geregelt. Während in § 1 Abs 3 Nr 1 bis 4 UmwStG zivilrechtliche bzw hr-liche Vorgänge der Vermögensübertragung aufgezählt sind, nennt § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG lediglich einen Tatbestand, nämlich "den Austausch von Anteilen". Der in § 21 Abs 1 UmwStG ges als An...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.2 Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums

Tz. 4 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der sachliche Anwendungsbereich des Anteilstauschs gem § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG umfasst alle Vorgänge, die den Tatbestand des § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG erfüllen. Damit ist die Durchführung des Vermögenstransfers auf die übernehmende Gesellschaft ohne Beschränkungen auf bestimmte (zivilrechtliche) Übertragungsvorgänge möglich (s Tz 2). Da die s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Anwendungsbereich

Tz. 4 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 § 13 UmwStG enthält die Regelungen für die Gesellschafter der übertragenden Kö, wobei der Sache nach nur Kö betroffen sein können, an denen "Anteile" bestehen (Kap-Ges, Gen und VVaG). Das sind Kö, bei deren Anteilsinhabern die GA zu den Eink aus KapV gem § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG gehören. § 13 UmwStG ist nur anzuwenden auf im BV des AE gehalt...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2.2.3 Quotenunterhalt und konkrete Bedarfsberechnung

Der Unterhalt wird bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Das gesamte Einkommen wird daher bei der Bemessu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Begriff der Familienstiftung

Rz. 60 Eine rechtsfähige Stiftung i. S. d. §§ 80 ff. BGB ist in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht eine rechtsfähige Organisation (Verwaltung), die keine Mitglieder hat und bestimmte, durch den Stiftungsakt festgelegte Zwecke mithilfe eines Vermögens verfolgt, das diesen Zwecken dauerhaft gewidmet ist.[1] Destinatäre, die nach dem Stiftungszweck begünstigt sind, haben keine mit...mehr

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Zuweisung einer anderen Bes... / 1.2 Ausnahmetatbestände für den öffentlichen Dienst

Zum 1.4.2017 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz abermals umfassend geändert. Zwar bleibt es dabei, dass auch eine nicht gewerbsmäßige Überlassung eines Arbeitnehmers unter den Geltungsbereich des Gesetzes fällt und damit der Erlaubnis bedarf, der Gesetzgeber hat jedoch für den Tarifanwender bzw. den öffentlichen Dienst Ausnahmetatbestände geregelt. Diese finden sich in...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zuweisung einer anderen Bes... / 10.3 Sonderproblem: Versetzung von Personalrats-/Betriebratsmitgliedern

Personalratsmitglieder Bei Personalratsmitgliedern besteht durch § 55 Abs. 2 BPersVG eine erhebliche Einschränkung der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes: Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder unter Wechsel des Dienstorts umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen di...mehr