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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 10.3 Sonderproblem: Versetzung von Personalrats-/Betriebratsmitgliedern

Christian Wäldele
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Personalratsmitglieder

Bei Personalratsmitgliedern besteht durch § 55 Abs. 2 BPersVG eine erhebliche Einschränkung der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes: Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder unter Wechsel des Dienstorts umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Lediglich dienstliche oder betriebliche Gründe reichen daher nicht aus. Außerdem bedarf die Maßnahme der Zustimmung der Personalvertretung.

Betriebsratsmitglieder

Für Betriebsratsmitglieder regelt § 103 Abs. 3 BetrVG eine Einschränkung der Versetzung. Danach bedarf die Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied mit der Maßnahme nicht einverstanden ist.

Mit Versetzung meint die Vorschrift die Begriffsdefinition aus § 95 Abs. 3 BetrVG, also den "weiten Versetzungsbegriff".

Die Zustimmung des Betriebsrats ist dann entbehrlich, wenn die Maßnahme nicht zu einem Verlust des Amts des Funktionsträgers führt. Hierdurch findet eine deutliche Einschränkung statt.

 
Praxis-Beispiel

Das Betriebsratsmitglied wird in einen anderen Betrieb des Unternehmens versetzt. Nun geht die Betriebszugehörigkeit und damit auch die Wählbarkeit verloren (§ 24 Nr. 4 BetrVG).

Eine Versetzung innerhalb des Betriebs bedeutet keinen Amtsverlust, sodass § 103 Abs. 3 BetrVG keine Anwendung findet. Hier besteht lediglich das Beteiligungsrecht in Form des Zustimmungsverweigerungsrechts nach § 99 BetrVG.

 
Hinweis

Diese besonderen Regelungen greifen auch für Wahlbewerber, da der Arbeitgeber sonst auf die Zusammensetzung des Betriebsrats Einfluss nehmen könnte. Es gibt jedoch keinen nachwirkenden Versetzungsschutz: Da der Schutz vor Versetzung an die tatsächliche Ausübung d...

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