Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

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B / 8 Beschlagnahme, Beweisverwertungsverbote [Rdn 980]

Rdn 981 Literaturhinweise: Burhoff, Durchsuchung und Beschlagnahme – Bestandsaufnahme zur obergerichtlichen Rechtsprechung, StraFo 2005, 140 Cordes/Panneborg, Strafprozessaule und verfassungsrechtliche Grenzen im Umgang mit Zufallsfunden, NJW 2019, 2973 Dallmeyer, Wiedergeburt der "Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege"?, HRRS 2009, 429 Elisath, Der geplante "Zufallsfund",...mehr

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U / 11 Untersuchungshaft, Haftgründe, Flucht/Fluchtgefahr [Rdn 4721]

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / Literaturtipps

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.3 Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Grundvariante

Rz. 235 Auch dann, wenn in der Satzung der eG die Grundvariante des § 77 Abs. 1 GenG entweder ausdrücklich festgelegt ist oder keine Aussagen dazu enthalten sind, sodass die gesetzliche Regelung automatisch gilt (§ 18 GenG) – also die Mitgliedschaft zum Ablauf des Sterbejahrs endet –, kann dennoch eine unbefristete Fortsetzung der Mitgliedschaft erreicht werden. Hierzu ist a...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.4 Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Satzungsregelung

Rz. 236 Besteht die Mitgliedschaft des/der Erben durch Satzungsregelung (§ 77 Abs. 2 GenG) auch über das Sterbejahr hinaus, dann muss man sich mit dem Fall einer Erbengemeinschaft befassen: Auf Dauer wird es der eG nicht zuträglich sein, dass sich eine Vielzahl von Personen eine Mitgliedschaft "teilt", auch wenn diese in der Generalversammlung – schon von Gesetzes wegen – na...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.1 Überblick über die Wege einer Beendigung der Mitgliedschaft

2.1.1 Die gesetzlichen Wege einer Beendigung im Genossenschaftsgesetz Rz. 123 Die Mitgliedschaft in einer eG kann prinzipiell nur auf den Wegen beendet werden, die das Genossenschaftsgesetz vorsieht. Diese Wege sind: ordentliche fristgerechte Kündigung des Mitglieds (§ 65 Abs. 1 GenG) außerordentliche Kündigung des Mitglieds in besonderen Fällen, das sind: Unzumutbarkeit der we...mehr

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Die Mitgliedschaft / 5.3 Auszahlung während der Dauer der Mitgliedschaft

Rz. 372 Ausgezahlt wird das Geschäftsguthaben im Rahmen der Auseinandersetzung unter den hierfür geltenden Bedingungen. Das Geschäftsguthaben ist ein mit der Mitgliedschaft verbundener Vermögenswert und dient der Kapitalerhaltung der Genossenschaft. Deshalb darf es vor Ausscheiden des Mitglieds nicht ausgezahlt, abgetreten oder verpfändet werden (siehe Rn. 370) Dagegen ist wä...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.5 Kündigungsfristen des Nutzungsverhältnisses/der Mitgliedschaft

3.5.5.1 Grundsätzliches Rz. 304 In der Regel sind die Kündigungsfristen für die Beendigung der Mitgliedschaft und die ordentlichen Kündigungsfristen zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses unterschiedlich lang. Das Mitglied, das die Kündigung der Mitgliedschaft erklärt, scheidet zum Ende des Geschäftsjahrs zum 31.12. nach Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist aus. Auch ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.5 Andere Wege einer Übertragung der Mitgliedschaft für den Todesfall

Rz. 237 In der Praxis entsteht bei Genossenschaftsmitgliedern oftmals das Bedürfnis, die "Angelegenheiten mit der eG" erbrechtlich zu regeln. Nach heute weit überwiegend vertretener Auffassung gelten die in § 77 GenG getroffenen Regelungen im Zusammenspiel mit § 1922 BGB (= Definition von Erbfall, Erbschaft und Erben) jedoch als abschließend. Die Vorschrift des § 77 Abs. 1 S...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2 Beendigung der Mitgliedschaft

2.1 Überblick über die Wege einer Beendigung der Mitgliedschaft 2.1.1 Die gesetzlichen Wege einer Beendigung im Genossenschaftsgesetz Rz. 123 Die Mitgliedschaft in einer eG kann prinzipiell nur auf den Wegen beendet werden, die das Genossenschaftsgesetz vorsieht. Diese Wege sind: ordentliche fristgerechte Kündigung des Mitglieds (§ 65 Abs. 1 GenG) außerordentliche Kündigung des ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1 Begründung der Mitgliedschaft

1.1 Der Beitrittsakt und seine Bedeutung Rz. 103 Die Mitgliedschaft in einer eG kann nur durch eine schriftliche und unbedingte Beitrittserklärung des Beitrittswilligen in Verbindung mit der Zulassung des Beitritts durch die eG erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG). Hier ist das Genossenschaftsgesetz in seinem Wortlaut sehr streng formuliert. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds i...mehr

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Die Mitgliedschaft

1 Begründung der Mitgliedschaft 1.1 Der Beitrittsakt und seine Bedeutung Rz. 103 Die Mitgliedschaft in einer eG kann nur durch eine schriftliche und unbedingte Beitrittserklärung des Beitrittswilligen in Verbindung mit der Zulassung des Beitritts durch die eG erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG). Hier ist das Genossenschaftsgesetz in seinem Wortlaut sehr streng formuliert. Die A...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.5 Sonderfragen zum Beitritt

1.5.1 Aufnahmezwang Rz. 110 Prinzipiell besteht für die eG kein "allgemeiner" Zwang zur Aufnahme neuer Mitglieder. Zivilrechtlich könnte dies nur bei Vorliegen einer sog. "Monopolstellung" der eG als Anbieter "lebensnotwendiger" Güter am Markt gegeben sein. Nur bei einer solchen Sachlage wäre der zivilrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit bei der Aufnahme von neuen Mitgli...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2 Die Beendigungswege im Einzelnen

2.2.1 Fristgerechte Kündigung durch das Mitglied (§ 65 Abs. 1 und 2 GenG) 2.2.1.1 Kündigungsfreiheit und Bindung Rz. 132 Das Genossenschaftsmitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen oder Rechtfertigungen durch den wirksamen Ausspruch einer fristgerechten Kündigung seine Mitgliedschaft in der eG beenden (sog. "ordentliche" Kündigung). Entscheidend ist nur, dass die gesetz...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.1.1 Die gesetzlichen Wege einer Beendigung im Genossenschaftsgesetz

Rz. 123 Die Mitgliedschaft in einer eG kann prinzipiell nur auf den Wegen beendet werden, die das Genossenschaftsgesetz vorsieht. Diese Wege sind: ordentliche fristgerechte Kündigung des Mitglieds (§ 65 Abs. 1 GenG) außerordentliche Kündigung des Mitglieds in besonderen Fällen, das sind: Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft aufgrund der "persönlichen" oder "wirtschaftlic...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.9.7 Übertragung des Geschäftsguthabens im Todesfall

Rz. 222 Verstirbt ein Genossenschaftsmitglied, so geht die Mitgliedschaft samt aller weiteren Rechte und Inhaberschaften auf den Erben über (§ 77 Abs. 1 Satz 1 GenG). Im Regelfall endet die Mitgliedschaft des Erben dann mit Ablauf des Sterbejahrs (§ 77 Abs. 1 Satz 2 GenG, siehe ab Rn. 228). Vorher kann der Erbe sein ererbtes Geschäftsguthaben jedoch auf dem Weg des § 76 GenG...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.8.3 Ausschließungsverfahren im Verhältnis zu anderen Beendigungsgründen

Rz. 191 Ein Ausschließungsverfahren kann von der Genossenschaft auch dann durchgeführt werden, wenn das Mitglied seine Mitgliedschaft schon selbst gekündigt hat. Dies verkürzt dann die unter Umständen viel längere Kündigungsfrist. Ein schon wirksam durch Eigenkündigung ausgeschiedenes Mitglied kann dagegen nicht mehr "zusätzlich und nachträglich" ausgeschlossen werden. Wenn ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.1.2 Formalitäten im Rahmen der Beendigung

Rz. 124 Im Rahmen einer Beendigung der Mitgliedschaft im Wege der §§ 65, 66, 67, 67a und 68 GenG ist nach der Anordnung des § 69 GenG der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 30 GenG) einzutragen. Im Fall der Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b GenG gilt dies ebenfalls für den Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der G...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.1 Die Rechtsfolgen: Grundregel, Ausnahme und Bedeutung

Rz. 228 Die Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt, zu dem das Genossenschaftsmitglied verstirbt, nicht sofort beendet, sondern besteht weiter und geht zuerst einmal auf den oder die Erben über (§ 77 Abs. 1 GenG). Die Mitgliedschaft erlischt dann mit dem Ende desjenigen Geschäftsjahrs, in dem der Erbfall eingetreten ist (sog. "Sterbejahr" oder "Sterbegeschäftsjahr"). Dies ist ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.5 Kündigung des Mitglieds wegen Aufgabe des Wohnsitzes (§ 67 GenG)

Rz. 174 Die Aufgabe des Wohnsitzes des Genossenschaftsmitglieds kann auch zur Beendigung der Mitgliedschaft führen, sofern die Mitgliedschaft nach der Satzung an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks gebunden ist. Gibt das Mitglied im Fall einer entsprechenden Satzungsregelung seinen Wohnsitz auf, kann es schriftlich zum Ende des Geschäftsjahrs kündigen. Hierbei mu...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.1.6 Verhältnis von Mitgliedschafts- und Mietvertragskündigung

Rz. 150 Die Kündigung der Mitgliedschaft in der eG ist, rein "technisch" gesehen, unabhängig von der Förderbeziehung und den dort geschlossenen Verträgen, wie z. B. dem Nutzungs- oder Mietvertrag. Das Genossenschaftsmitglied kann die Mitgliedschaft daher kündigen, obwohl es auf der Grundlage eines Nutzungsvertrags, der rechtlich ein Wohnraummietvertrag ist, eine Wohnung der ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.4.2 Fallbeispiele genossenschaftlicher Kündigungsgründe

Rz. 284 Fallbeispiel: Kündigung des Nutzungsverhältnisses nach Beendigung der Mitgliedschaft Genossenschaftsrechtliche Nutzungsverhältnisse (und deren besondere Behandlung) stehen in besonderem Zusammenhang mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Wegweisend für die Beurteilung ist ein Urteil des BGH.[1] In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Mitglied, das zudem Vertrete...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.6 Beitritt und Beitrittserklärung

1.6.1 Form und Inhalt der Erklärung Rz. 115 Das Genossenschaftsgesetz stellt an Form und Inhalt der Beitrittserklärung sehr strenge Anforderungen. So darf die Beitrittserklärung keinesfalls unter eine Bedingung gestellt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG). Es ist somit z. B. nicht möglich, dass der Beitritt zur eG davon abhängig gemacht wird, dass der Beitrittswillige (überhaupt...mehr

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Die Mitgliedschaft / 5.1 Begriff

Rz. 370 Das Geschäftsguthaben ist vom Geschäftsanteil streng zu unterscheiden. Es bezeichnet nicht den gesamten Vermögenswert der Mitgliedschaft, da es sich nicht anteilig auf Rücklagen oder sonstige Vermögenswerte der eG erstreckt.[1] Es gibt nur die Vermögensbeteiligung des Mitglieds an, die auch in der Bilanz erscheint. Es ist damit auch keine starre Größe, sondern wird g...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.3.2 Begriff

Rz. 255 Die Treuepflicht verbindet die genossenschaftliche Gemeinschaft. Die Beziehung des Mitglieds zur Genossenschaft beinhaltet die Verpflichtung, die Interessen dieser Gemeinschaft, der man seit Begründung der Mitgliedschaft angehört, zu wahren und zu unterstützen und jedes Verhalten zu vermeiden, das zu einer Schädigung der Gemeinschaft führen könnte. Eine Grenze findet...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.1 Fristgerechte Kündigung durch das Mitglied (§ 65 Abs. 1 und 2 GenG)

2.2.1.1 Kündigungsfreiheit und Bindung Rz. 132 Das Genossenschaftsmitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen oder Rechtfertigungen durch den wirksamen Ausspruch einer fristgerechten Kündigung seine Mitgliedschaft in der eG beenden (sog. "ordentliche" Kündigung). Entscheidend ist nur, dass die gesetzliche bzw. die satzungsmäßige Kündigungsfrist eingehalten wird. Das Aussc...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.9 Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens auf Dritte (§ 76 GenG)

2.2.9.1 Voraussetzungen und Wirkungsweise Rz. 213 Die Mitgliedschaft in der eG kann während des Jahres nur dann beendet werden, wenn das Mitglied sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf eine andere Person überträgt. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft des Übertragenden ohne Auseinandersetzung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 1. Variante GenG) zu dem Zeitpun...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.8 Ausschließung des Mitglieds aus der eG (§ 68 GenG)

2.2.8.1 Funktionsweise und Folgen der Ausschließung Rz. 183 Will sich die eG von einem Mitglied trennen, bleibt ihr nur das genossenschaftliche Ausschließungsverfahren. Das Ausschließungsverfahren fungiert somit im Ergebnis als "außerordentliche, fristlose Kündigung der Mitgliedschaft", ausgesprochen durch die eG. Dies ist aber nur eine Analogiebetrachtung. Denn ein eigenes a...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10 Tod des Mitglieds (§ 77 GenG)

2.2.10.1 Die Rechtsfolgen: Grundregel, Ausnahme und Bedeutung Rz. 228 Die Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt, zu dem das Genossenschaftsmitglied verstirbt, nicht sofort beendet, sondern besteht weiter und geht zuerst einmal auf den oder die Erben über (§ 77 Abs. 1 GenG). Die Mitgliedschaft erlischt dann mit dem Ende desjenigen Geschäftsjahrs, in dem der Erbfall eingetreten ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.3 Fristgerechte Kündigung durch Gläubiger des Mitglieds (§ 66 GenG)

2.2.3.1 Gang und Voraussetzungen der Gläubigerkündigung Rz. 154 Die Beendigung der Mitgliedschaft kann auch durch einen genossenschaftsfremden Dritten erfolgen – als sog. "Gläubigerkündigung". In diesem Fall übt der Gläubiger eines Mitglieds das Kündigungsrecht des Mitglieds aus (§ 66 GenG). Kann das Genossenschaftsmitglied seinem Gläubiger gegenüber die bestehenden Verbindli...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.3.9 Abwehrmöglichkeiten der eG

Rz. 170 Die Genossenschaft kann die Zwangsvollstreckung des Dritten gegen das Genossenschaftsmitglied nicht verhindern. Auch nicht durch eine Satzungsregelung (verhindern kann sie nur die Kündigung der Mitgliedschaft, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen der gesetzlichen Neuregelung in § 67c GenG gegeben sind). Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.9.2 Gegenstand und Rahmen der Übertragung

Rz. 215 Übertragen werden kann nur das Geschäftsguthaben. Dies ist der "reale" Geldbetrag, der sich auch tatsächlich im Vermögen der eG befindet. Umstritten ist die Frage, ob auch ein durch Verluste "auf null" abgeschriebenes Geschäftsguthaben nach § 76 GenG übertragen werden kann.[1] Für die Praxis der Wohnungsgenossenschaften hat diese Frage jedoch so gut wie keine Bedeutu...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.5.1 Grundsätzliches

Rz. 304 In der Regel sind die Kündigungsfristen für die Beendigung der Mitgliedschaft und die ordentlichen Kündigungsfristen zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses unterschiedlich lang. Das Mitglied, das die Kündigung der Mitgliedschaft erklärt, scheidet zum Ende des Geschäftsjahrs zum 31.12. nach Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist aus. Auch in Bezug auf die Kündig...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.1.3 Wege der Beendigung außerhalb des Genossenschaftsgesetzes

Rz. 127 Fraglich ist, ob es außerhalb der vorstehend aufgezählten Wege auch noch andere Möglichkeiten einer Beendigung der Mitgliedschaft in der eG gibt. Vereinbarungen über eine Verkürzung der Kündigungsfristen erklärt das Genossenschaftsgesetz für unwirksam (§ 65 Abs. 5 GenG). Dies galt nach bisher h. M. und der in der Vorauflage hierzu vertretenen Meinung umfassend, also ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.5.3 Eintrag in die Mitgliederliste

Rz. 112 Der Eintrag in die Mitgliederliste oder ein sonstiges gerichtliches Verzeichnis hat für die Wirksamkeit des Beitritts schon seit vielen Jahren keine Bedeutung mehr.[1] Der Beitritt kommt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, auch ohne den Eintrag in die Mitgliederliste wirksam zustande, während umgekehrt der Eintrag in die Mitgliederliste einen unwirksamen Beitri...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.9.6 Verhältnis zu anderen Beendigungswegen

Rz. 220 Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist auch nach Ausspruch einer Kündigung der Mitgliedschaft, während des Laufs der Kündigungsfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 GenG oder in den Fällen der §§ 65 Abs. 3, 67, 67a GenG, möglich. Auch im Fall der Ausschließung aus der eG ist die Übertragung wenigstens noch bis zum Ende des Geschäftsjahrs, zu dem die Ausschließung wirkt, ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.2 Unsicherheiten der Erbenlage

Rz. 231 Es kann sich im Erbfall, je nach konkreter Erbenlage, natürlich auch um mehrere Erben handeln, die hierdurch automatisch in einer Erbengemeinschaft zusammengefasst sind. Dann erhalten die Erben zusammen die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten, und zwar aufgrund der automatisch entstandenen Erbengemeinschaft in sog. "gesamthänderischer" Verbundenheit. Sie m...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.2.2 Vertragsformen bezüglich der Nutzung einer Genossenschaftswohnung

Rz. 274 Die Genossenschaft kann Verträge mit Mitgliedern ebenso wie mit Nichtmitgliedern – wenn dies nach der Satzung zulässig ist – schließen. Sie kann ihren Nutzern ein dauerndes Nutzungsrecht ebenso einräumen wie einen Vertrag anbieten, der einem normalen Mietverhältnis entspricht. Entsprechend unterschiedlich werden die Vertragstypen behandelt. Zu unterscheiden sind folg...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.1.1 Kündigungsfreiheit und Bindung

Rz. 132 Das Genossenschaftsmitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen oder Rechtfertigungen durch den wirksamen Ausspruch einer fristgerechten Kündigung seine Mitgliedschaft in der eG beenden (sog. "ordentliche" Kündigung). Entscheidend ist nur, dass die gesetzliche bzw. die satzungsmäßige Kündigungsfrist eingehalten wird. Das Ausscheiden erfolgt dann zum Ablauf der Kün...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6 Der Begriff Auseinandersetzungsguthaben – Grundsätze

Rz. 374 Der Begriff "Auseinandersetzungsguthaben" wird im Genossenschaftsgesetz in § 73 Abs. 4 genannt. Es handelt sich hierbei um das "Geschäftsguthaben", das dem Mitglied nach seinem Ausscheiden aus der eG durch Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen ist (§ 73 Abs. 2 Satz 2 GenG; auch im Fall der Gläubigerkündigung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GenG spricht das Gesetz vom "Gu...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.3.2 Ausschluss der Gläubigerkündigung

Rz. 156 Eine im Jahr 2013 neu in das Genossenschaftsgesetz eingeführte Regelung legt für bestimmte Fälle einen Ausschluss der Dritt-Gläubigerkündigung (§ 66 GenG) oder Kündigung durch den Insolvenzverwalter (§ 66a GenG) fest: So ist nach § 67c Abs. 1 GenG die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gläubiger des Mitglieds (§ 66 GenG) oder durch den Insolvenzverwalter/Treuhä...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.11 Auflösung oder Erlöschen einer Mitgliedsgesellschaft (§ 77a GenG)

Rz. 238 Mitglied in einer eG können auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein. Vertreten wird die juristische Person in der Generalversammlung durch ihre gesetzlich vertretungsberechtigten Organe, z. B. Geschäftsführer, Vorstand oder Bürgermeister. Auch Personengesellschaften können eine Mitgliedschaft in der eG halten. Vertreten werden diese vo...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.2.3 Auswirkungen der Beteiligung mit freiwilligen Geschäftsanteilen

Rz. 327 Keinesfalls begründet diese Art der Beteiligung eine mehrfache Mitgliedschaft.[1] Es tritt daher auch keine Vermehrung der Mitgliedschaftsrechte – auch nicht des Stimmrechts o. Ä. – ein. Auch kann das Mitglied nicht mit einer Gegenleistung der Genossenschaft rechnen. Der Grund für die Übernahme mehrerer freiwilliger Anteile liegt in dem Wunsch des Mitglieds, der Geno...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.3 Treuepflicht

3.3.1 Rechtliche Grundlage Rz. 254 Bei der Treuepflicht handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, der seine Grundlage in dem von gegenseitigem Vertrauen getragenen Gemeinschaftsverhältnis hat, das auf dem Gesellschaftsvertrag beruht.[1] Besondere Bedeutung gewinnt der Treuegrundsatz durch die persönlich ausgerichtete Struktur einer Genossenschaft. 3.3.2 Begr...mehr

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Die Mitgliedschaft / 7 Nachschusspflicht

7.1 Nachschusspflicht und Haftsumme Rz. 397 Im Fall der Insolvenz der Genossenschaft sind die Mitglieder grundsätzlich verpflichtet, über den oder die übernommenen Geschäftsanteile hinaus sog. Nachschüsse zu leisten, um die Ansprüche der Gläubiger gegenüber der Genossenschaft auszugleichen. Die Einzelheiten dazu sind im Genossenschaftsgesetz geregelt.[1] Die Nachschusspflicht...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.9 Kündigung von freiwilligen Geschäftsanteilen

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Die Mitgliedschaft / 5 Geschäftsguthaben

5.1 Begriff Rz. 370 Das Geschäftsguthaben ist vom Geschäftsanteil streng zu unterscheiden. Es bezeichnet nicht den gesamten Vermögenswert der Mitgliedschaft, da es sich nicht anteilig auf Rücklagen oder sonstige Vermögenswerte der eG erstreckt.[1] Es gibt nur die Vermögensbeteiligung des Mitglieds an, die auch in der Bilanz erscheint. Es ist damit auch keine starre Größe, son...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.4 Duldungspflicht

3.4.1 Rechtliche Grundlage Rz. 264 Neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz (siehe Rn. 239) und der Treuepflicht (siehe Rn. 254) gibt es im mitgliedschaftlichen Verhältnis als weitere Pflicht die Duldungspflicht. Sie geht aus der genossenschaftlichen Treuepflicht hervor und ist ein selbstständiger Teil dieser Pflicht.[1] Diese Pflicht bedeutet, dass das einzelne Mitglied sich Mehr...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.2 Verhältnis von Genossenschaftsrecht und Mietrecht

3.5.2.1 Abgrenzung Genossenschaftsrecht und Mietrecht Rz. 269 Das Nutzungsverhältnis eines Mitglieds berührt die Rechtsgebiete Mietrecht und Genossenschaftsrecht, deren Anwendung zu unterschiedlichen, ja bisweilen völlig gegensätzlichen rechtlichen Ergebnissen führen kann: Zum einen ist das Mitglied Teil der genossenschaftlichen Gemeinschaft und damit den genossenschaftlichen ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5 Nutzungsvertrag

3.5.1 Nutzungsvertrag und genossenschaftlicher Förderzweck Rz. 268 Mit der Begründung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft stellt sich für das Mitglied die Frage, ob es damit einen Anspruch auf Nutzung einer Wohnung in der Genossenschaft erworben hat. Die Mustersatzung formuliert den Förderzweck als Förderung der günstigen und sozial verantwortbaren Wohnungsvers...mehr